Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Die angefochtene Entscheidung ist ihrem Inhalt nach nicht aufhebend sondern abändernd, so daß ihrer Anfechtbarkeit die Unterlassung der Beisetzung eines Rechtskraftvorbehaltes iS des § 527 Abs 2 ZPO nicht entgegensteht (stRsp zB SZ 12/17; SZ 22/37; SZ 51/132; Arb 10.027 uva). Nach stRsp (Jud 61 uva) steht dem Beklagten ein Rechtsmittel gegen den Beschluß, mit dem das Rekursgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens über eine vom Erstgericht wegen Unzuständigkeit zurückgewiesene Klage aufträgt, nicht zu; das gilt gemäß § 78, 402 EO auch für Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen. Die Sonderbestimmung des § 21 Abs 1 UWG ermöglicht es dem Kläger in Wettbewerbssachen, in denen ein Exekutionstitel auf Unterlassung iS der §§ 2, 7 und 9 UWG vorliegt, die Unterlassung der unerlaubten Mitteilung auch in Druckwerken durchzusetzen, die nicht der Verfügung des Beklagten (Verpflichteten) unterliegen; gegen die Inhaber der betreffenden, mit dem Verlag oder der Verbreitung des Druckwerkes befaßten Unternehmungen kann ein Verbot der ferneren Verbreitung erlassen werden. Diese Maßregel nach § 21 Abs 1 UWG setzt einen Exekutionstitel voraus, kann aber auch (ohne Exekutionstitel gemäß § 21 Abs 2 UWG als einstweilige Verfügung erlassen werden. Die betreffenden Unternehmen sind diesfalls dem Provisorialverfahren beizuziehen; sie erlangen in diesem Verfahren Parteistellung, soweit durch das beantragte Verbot in ihre Rechtssphäre eingegriffen wird. Aus der Klage und dem damit verbundenen Provisorialantrag geht deutlich hervor, daß der Kläger, der ja damals noch keinen Exekutionstitel besaß, gleichzeitig mit dem Sicherungsantrag gegen den Beklagten auch gegen die "Verbotsadressaten" eine einstweilige Verfügung iS des § 21 Abs 2 UWG erwirken wollte. Da dieser Antrag der Revisionsrekurswerberin bisher nicht zugestellt worden ist, steht ihr gegen den Beschluß, mit dem das Rekursgericht dem Erstgericht die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens über diesen Antrag aufgetragen hat, ein Rekursrecht nicht zu. Daran vermag auch nichts zu ändern, daß der spätere Antrag des Klägers, der sich auf einen (inzwischen weitgehend beseitigten) Exekutionstitel, also auf § 21 Abs 1 UWG, stützte, der Rekurswerberin mit dem Auftrag zur Äußerung zugestellt wurde. Dem Provisorialverfahren iS des § 21 Abs 2 UWG ist die Revisionsrekurswerberin dadurch noch nicht als Mitbeteiligte zugezogen worden; selbst wenn sie aber zugezogen worden wäre, wäre der angefochtene Beschluß gemäß § 45 JN unanfechtbar, weil diesfalls das Rekursgericht nach Eintritt der Streitanhängigkeit (hier: Zustellung des Sicherungsantrages an den Verbotsadressaten) die sachliche Zuständigkeit bejaht hätte (EvBl 1986/113 ua).Die angefochtene Entscheidung ist ihrem Inhalt nach nicht aufhebend sondern abändernd, so daß ihrer Anfechtbarkeit die Unterlassung der Beisetzung eines Rechtskraftvorbehaltes iS des Paragraph 527, Absatz 2, ZPO nicht entgegensteht (stRsp zB SZ 12/17; SZ 22/37; SZ 51/132; Arb 10.027 uva). Nach stRsp (Jud 61 uva) steht dem Beklagten ein Rechtsmittel gegen den Beschluß, mit dem das Rekursgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens über eine vom Erstgericht wegen Unzuständigkeit zurückgewiesene Klage aufträgt, nicht zu; das gilt gemäß Paragraph 78, 402, EO auch für Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen. Die Sonderbestimmung des Paragraph 21, Absatz eins, UWG ermöglicht es dem Kläger in Wettbewerbssachen, in denen ein Exekutionstitel auf Unterlassung iS der Paragraphen 2, 7 und 9 UWG vorliegt, die Unterlassung der unerlaubten Mitteilung auch in Druckwerken durchzusetzen, die nicht der Verfügung des Beklagten (Verpflichteten) unterliegen; gegen die Inhaber der betreffenden, mit dem Verlag oder der Verbreitung des Druckwerkes befaßten Unternehmungen kann ein Verbot der ferneren Verbreitung erlassen werden. Diese Maßregel nach Paragraph 21, Absatz eins, UWG setzt einen Exekutionstitel voraus, kann aber auch (ohne Exekutionstitel gemäß Paragraph 21, Absatz 2, UWG als einstweilige Verfügung erlassen werden. Die betreffenden Unternehmen sind diesfalls dem Provisorialverfahren beizuziehen; sie erlangen in diesem Verfahren Parteistellung, soweit durch das beantragte Verbot in ihre Rechtssphäre eingegriffen wird. Aus der Klage und dem damit verbundenen Provisorialantrag geht deutlich hervor, daß der Kläger, der ja damals noch keinen Exekutionstitel besaß, gleichzeitig mit dem Sicherungsantrag gegen den Beklagten auch gegen die "Verbotsadressaten" eine einstweilige Verfügung iS des Paragraph 21, Absatz 2, UWG erwirken wollte. Da dieser Antrag der Revisionsrekurswerberin bisher nicht zugestellt worden ist, steht ihr gegen den Beschluß, mit dem das Rekursgericht dem Erstgericht die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens über diesen Antrag aufgetragen hat, ein Rekursrecht nicht zu. Daran vermag auch nichts zu ändern, daß der spätere Antrag des Klägers, der sich auf einen (inzwischen weitgehend beseitigten) Exekutionstitel, also auf Paragraph 21, Absatz eins, UWG, stützte, der Rekurswerberin mit dem Auftrag zur Äußerung zugestellt wurde. Dem Provisorialverfahren iS des Paragraph 21, Absatz 2, UWG ist die Revisionsrekurswerberin dadurch noch nicht als Mitbeteiligte zugezogen worden; selbst wenn sie aber zugezogen worden wäre, wäre der angefochtene Beschluß gemäß Paragraph 45, JN unanfechtbar, weil diesfalls das Rekursgericht nach Eintritt der Streitanhängigkeit (hier: Zustellung des Sicherungsantrages an den Verbotsadressaten) die sachliche Zuständigkeit bejaht hätte (EvBl 1986/113 ua).
Der Revisonsrekurs ist daher zurückzuweisen.
Die Revisionsrekursbeantwortung ist zurückzuweisen, weil ein Fall der sinngemäßen Anwendung des § 521 a ZPO nach § 402 Abs 1 EO nicht vorliegt.Die Revisionsrekursbeantwortung ist zurückzuweisen, weil ein Fall der sinngemäßen Anwendung des Paragraph 521, a ZPO nach Paragraph 402, Absatz eins, EO nicht vorliegt.