Rechtssatz RS0079995
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079995
Entscheidungsdatum
13.09.1988
Rechtssatz
Wird ein auf § 21 Abs 1 UWG gestützter Antrag mit dem Auftrag zur Äußerung den Inhabern der betreffenden, mit dem Verlag oder der Verbreitung des Druckwerkes befaßten Unternehmungen zugestellt, werden diese nicht schon dadurch zu Mitbeteiligten in einem (parallelen) Verfahren im Sinne des § 21 Abs 2 UWG.Wird ein auf Paragraph 21, Absatz eins, UWG gestützter Antrag mit dem Auftrag zur Äußerung den Inhabern der betreffenden, mit dem Verlag oder der Verbreitung des Druckwerkes befaßten Unternehmungen zugestellt, werden diese nicht schon dadurch zu Mitbeteiligten in einem (parallelen) Verfahren im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, UWG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0079995
Dokumentnummer
JJR_19880913_OGH0002_0040OB00043_8800000_002