Rechtssatz RS0080027
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080027
Entscheidungsdatum
24.01.2024
Rechtssatz
Zum Begriff der Arglist im Sinne des § 22 VersVG.Zum Begriff der Arglist im Sinne des Paragraph 22, VersVG.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 29/58
Entscheidungstext OGH 14.03.1958 3 Ob 29/58
Veröff: EvBl 1958/237 S 387 = VersSlg 107 = VersR 1959,408
- 7 Ob 253/05i
Entscheidungstext OGH 09.11.2005 7 Ob 253/05i
Auch; Beisatz: § 21 VersVG kann im Falle der erfolgreichen Anfechtung nach § 22 VersVG nicht herangezogen werden, da das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung über Gefahrenumstände anzufechten, unberührt bleibt. „Das Versicherungsvertragsgesetz sagt dazu nichts und deshalb gehen alle Ausführungen, die sich auf die Bestimmungen dieses Gesetzes stützen, daneben." Dies, dass also ua § 21 VersVG in den Fällen des § 22 VersVG „nicht gilt" wird auch im Schrifttum einhellig betont. Neben Anfechtung kann auch die Täuschung vom Versicherer geltend gemacht werden. (T1)
- 7 Ob 136/08p
Entscheidungstext OGH 09.07.2008 7 Ob 136/08p
Beisatz: Arglist im Sinn des § 22 VersVG erfordert, dass der Versicherungsnehmer durch die Falsch- oder Nichtbeantwortung auf die Entscheidung des Versicherers Einfluss nehmen will und sich bewusst ist, dass der Versicherer möglicherweise seinen Antrag nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen annehmen wird, wenn er die Wahrheit sagt. (T2)
- 7 Ob 34/16z
Entscheidungstext OGH 06.07.2016 7 Ob 34/16z
- 7 Ob 218/23v
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.01.2024 7 Ob 218/23v
vgl; Beisatz: Eine arglistige Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht gemäß § 22 VersVG ist gegeben, wenn der Versicherungsnehmer nicht nur die verschwiegene oder unrichtig angezeigte Tatsache kannte, sondern um die Erheblichkeit dieser Tatsache für den Versicherer wusste. Arglist liegt demnach vor, wenn der Getäuschte absichtlich oder doch bewusst durch unrichtige Vorstellungen zur Einwilligung in einen Vertragsabschluss gebracht wurde. (T3); Beisatz nur wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0080027
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2024
Dokumentnummer
JJR_19580314_OGH0002_0030OB00029_5800000_001