Dass § 21 VersVG im Falle der erfolgreichen Anfechtung nach § 22 VersVG nicht herangezogen werden kann, geht schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung klar und eindeutig hervor: Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung über Gefahrenumstände anzufechten, bleibt unberührt. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung EvBl 1958, 387/237 = VersR 1959, 408 ausgesprochen hat, wird damit auf die Anfechtungsmöglichkeit nach bürgerlichem Recht verwiesen. „Das Versicherungsvertragsgesetz sagt dazu nichts und deshalb gehen alle Ausführungen, die sich auf die Bestimmungen dieses Gesetzes stützen, daneben." Dies, dass also ua § 21 VersVG in den Fällen des § 22 VersVG „nicht gilt" (Prölss in Prölss/Martin VVG27 § 22 Rz 1 mwN) wird auch im Schrifttum einhellig betont (vgl etwa auch Römer/Langheid VVG2 § 22 Rz 1 mwN) und stellt daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar.Dass Paragraph 21, VersVG im Falle der erfolgreichen Anfechtung nach Paragraph 22, VersVG nicht herangezogen werden kann, geht schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung klar und eindeutig hervor: Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung über Gefahrenumstände anzufechten, bleibt unberührt. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung EvBl 1958, 387/237 = VersR 1959, 408 ausgesprochen hat, wird damit auf die Anfechtungsmöglichkeit nach bürgerlichem Recht verwiesen. „Das Versicherungsvertragsgesetz sagt dazu nichts und deshalb gehen alle Ausführungen, die sich auf die Bestimmungen dieses Gesetzes stützen, daneben." Dies, dass also ua Paragraph 21, VersVG in den Fällen des Paragraph 22, VersVG „nicht gilt" (Prölss in Prölss/Martin VVG27 Paragraph 22, Rz 1 mwN) wird auch im Schrifttum einhellig betont vergleiche etwa auch Römer/Langheid VVG2 Paragraph 22, Rz 1 mwN) und stellt daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar.
Was den zweiten Einwand betrifft, releviert der Revisionswerber lediglich das Verschweigen von Vorerkrankungen. Er übersieht dabei oder setzt sich darüber hinweg, dass ihm vom Berufungsgericht vor allem zum Vorwurf gemacht wird, dass er zwei Vorversicherungen sowie den Umstand, dass beide wegen des Schadensverlaufes bzw der Häufung der Anspruchsstellungen von den Versicherern beendet wurden, verschwiegen hat. Feststeht, dass der Kläger von den (Vor-)Versicherern hingewiesen wurde, dass es für ihn deshalb schwierig sein werde, einen anderen (Betriebsunterbrechungs-)Versicherer zu finden. Ohne Zweifel musste der Kläger befürchten, dass ein Versicherer in Kenntnis dieser „Vorgeschichte" ihn gar nicht oder nur zu anderen Bedingungen gegen Betriebsunterbrechung versichern werde. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers ist die Erheblichkeit der verschwiegenen Umstände daher evident. Sind doch nach stRsp Gefahrenumstände iSd § 16 VersVG erheblich, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu dem vereinbarten Inhalt abzuschließen, Einfluss auszuüben (7 Ob 69/00y; 7 Ob 174/01s; 7 Ob 57/05s ua), wobei ein Umstand, nach dem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich fragt, im Zweifel als erheblich gilt (§ 16 Abs 1 letzter Satz VersVG; 7 Ob 266/02x mwN; 7 Ob 57/05s). Nach stRsp ist es zur Bejahung der Gefahrenerheblichkeit von Umständen nicht erforderlich, dass der Versicherer bei Kenntnis des wahren Sachverhaltes den Vertrag tatsächlich abgelehnt oder nicht zu den bestimmten Bedingungen geschlossen hätte. Es reicht aus, dass der vom Versicherer nachgewiesene Umstand bei objektiver Betrachtung geeignet ist, einen solchen Entschluss des Versicherers zu motivieren (RIS-Justiz RS0080637, zuletzt etwa 7 Ob 57/05s und 7 Ob 120/05f).Was den zweiten Einwand betrifft, releviert der Revisionswerber lediglich das Verschweigen von Vorerkrankungen. Er übersieht dabei oder setzt sich darüber hinweg, dass ihm vom Berufungsgericht vor allem zum Vorwurf gemacht wird, dass er zwei Vorversicherungen sowie den Umstand, dass beide wegen des Schadensverlaufes bzw der Häufung der Anspruchsstellungen von den Versicherern beendet wurden, verschwiegen hat. Feststeht, dass der Kläger von den (Vor-)Versicherern hingewiesen wurde, dass es für ihn deshalb schwierig sein werde, einen anderen (Betriebsunterbrechungs-)Versicherer zu finden. Ohne Zweifel musste der Kläger befürchten, dass ein Versicherer in Kenntnis dieser „Vorgeschichte" ihn gar nicht oder nur zu anderen Bedingungen gegen Betriebsunterbrechung versichern werde. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers ist die Erheblichkeit der verschwiegenen Umstände daher evident. Sind doch nach stRsp Gefahrenumstände iSd Paragraph 16, VersVG erheblich, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu dem vereinbarten Inhalt abzuschließen, Einfluss auszuüben (7 Ob 69/00y; 7 Ob 174/01s; 7 Ob 57/05s ua), wobei ein Umstand, nach dem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich fragt, im Zweifel als erheblich gilt (Paragraph 16, Absatz eins, letzter Satz VersVG; 7 Ob 266/02x mwN; 7 Ob 57/05s). Nach stRsp ist es zur Bejahung der Gefahrenerheblichkeit von Umständen nicht erforderlich, dass der Versicherer bei Kenntnis des wahren Sachverhaltes den Vertrag tatsächlich abgelehnt oder nicht zu den bestimmten Bedingungen geschlossen hätte. Es reicht aus, dass der vom Versicherer nachgewiesene Umstand bei objektiver Betrachtung geeignet ist, einen solchen Entschluss des Versicherers zu motivieren (RIS-Justiz RS0080637, zuletzt etwa 7 Ob 57/05s und 7 Ob 120/05f).
Keine Rede kann daher davon sein, dass die angefochtene Entscheidung von oberstgerichtlicher Judikatur abweichen würde. Vielmehr liegt es auf der Hand, dass das Verschweigen der betreffenden Umstände durch den Kläger mit Täuschungsvorsatz iSd § 22 VersVG erfolgte.Keine Rede kann daher davon sein, dass die angefochtene Entscheidung von oberstgerichtlicher Judikatur abweichen würde. Vielmehr liegt es auf der Hand, dass das Verschweigen der betreffenden Umstände durch den Kläger mit Täuschungsvorsatz iSd Paragraph 22, VersVG erfolgte.
Das mangels eines tauglichen Zulassungsgrundes demnach unzulässige Rechtsmittel des Klägers war zurückzuweisen.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).