Begründung:
Die Klägerin (als Mitversicherte) und deren Ehemann Erich L***** (als Versicherungsnehmer) haben am 1. 3. 1992 bei der Beklagten eine Lebensversicherung abgeschlossen, der die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Lebensversicherungen (AVB) der Beklagten zugrundeliegen, die ua folgende Bestimmungen enthalten:
§ 7 Verletzung der Anzeigepflicht:Paragraph 7, Verletzung der Anzeigepflicht:
(1) Hat der Versicherungsnehmer oder der Versicherte bei Abschluss, Änderung oder Wiederherstellung der Versicherung einen ihm bekannten Umstand, der für die Übernahme der Gefahr erheblich ist, verschwiegen oder falsch angegeben, so ist der Versicherer berechtigt, innerhalb eines Monates, nachdem er von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt hat, von dem Vertrag zurückzutreten. Als erheblich gelten im Zweifel alle Umstände, nach denen der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt hat. Waren die Gefahrenumstände an der Hand schriftlicher, von dem Versicherer gestellter Fragen anzuzeigen, so kann der Versicherer wegen unterbliebener Anzeige eines Umstandes, nach welchem nicht gefragt worden ist, nur im Falle arglistiger Verschweigung zurücktreten.
(2) Rücktritt ist ausgeschlossen:
a) wenn der Versicherer den verschwiegenen Umstand kannte; Kenntnis eines Vermittlers der Versicherung steht der Kenntnis des Versicherers nicht gleich;
b) wenn weder den Versicherungsnehmer noch den Versicherten ein Verschulden trifft;
c) wenn der Versicherte gestorben ist und der verschwiegene oder falsch angegebene Umstand keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles gehabt hat;
d) wenn seit Abschluss, Änderung oder Wiederherstellung der Versicherung drei Jahre verstrichen sind.
Dass einer dieser Umstände vorliegt, hat derjenige zu beweisen, der die Berechtigung des Rücktrittes bestreitet.
(3) Das Recht des Versicherers, die Versicherung wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.
(4) Bei Rücktritt oder Anfechtung hat der Versicherer lediglich Rückkauf nach § 6 Abs 3 zu gewähren. Die Prämie gebührt ihm in diesen Fällen nur bis zum Schluss des Versicherungsmonates, in dem er von der Verletzung der Anzeigepflicht oder von den Anfechtungsgründen Kenntnis erlangt hat.(4) Bei Rücktritt oder Anfechtung hat der Versicherer lediglich Rückkauf nach Paragraph 6, Absatz 3, zu gewähren. Die Prämie gebührt ihm in diesen Fällen nur bis zum Schluss des Versicherungsmonates, in dem er von der Verletzung der Anzeigepflicht oder von den Anfechtungsgründen Kenntnis erlangt hat.
§ 10. Selbstmord:Paragraph 10, Selbstmord:
Hat der Versicherte Selbstmord begangen, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist oder dass der Versicherungsvertrag im Zeitpunkt des Selbstmordes schon drei Jahre ununterbrochen in Kraft gewesen ist. Andernfalls haftet der Versicherer nur mit dem Betrag des geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals.
Auf Antrag der Klägerin und ihres Ehegatten wurde die Lebensversicherung mit Wirkung vom 6. 8. 2001 in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. Am 30. 12. 2001 stellten die Genannten den Antrag auf Reaktivierung der Versicherung. Zu diesem Zweck unterfertigten sie ein Antragsformular der Beklagten, in dem auch Gesundheitsfragen gestellt wurden. Die Frage Nr 4 lautete: Nahmen Sie in den letzten drei Jahren oder nehmen Sie jetzt regelmäßig Medikamente oder Drogen?
Angaben über den Genuss von Alkohol und Nikotin!
Diese Frage beantwortete der Ehemann der Klägerin mit „ja". Die für diesen Fall gestellte Zusatzfrage Welche? Wieviel? beantwortete er mit „20 Milde".
Der Ehemann der Klägerin hatte psychische Schwierigkeiten, wegen denen er auch eine Beratungsstelle aufsuchte. Nachdem ihm im Jahr 1998 wegen Alkoholkonsums der Führerschein entzogen worden war, begann er ab etwa dem Jahr 2000 wieder Alkohol zu trinken. Zumindest seit dem Jahr 2002 nahm er sich etwa einmal alle drei Monate zufolge Alkoholkonsums einen Urlaubstag. Ab Mitte des Jahres 2002 war er ein oder zweimal alle zwei bis drei Monate stark alkoholisiert.
Am 8. 2. 2003 setzte der Ehemann der Klägerin, der im Umgang mit Waffen geübt war, in Gegenwart der Klägerin und zweier weiterer Personen einen mit einer Patrone geladenen Revolver an seine rechte Schläfe an und betätigte nach den Worten „Russisches Roulette" den Abzug, wodurch sich ein Schuss löste. Der dadurch tödlich Verletzte hatte an diesem Tag Alkohol konsumiert, war aber nicht volltrunken.
Die Beklagte bezahlte der Klägerin auf Grund des Todes ihres Ehemannes das Deckungskapital aus der Lebensversicherung von EUR 13.995,98. Gegen das von der Klägerin erhobene Begehren auf Zahlung auch der restlichen Versicherungssumme von EUR 18.505,52 erhob sie im Wesentlichen zwei Einwendungen: Zum einen machte sie geltend, dass der Ehemann der Klägerin Selbstmord begangen habe und die erfolgte Prämienfreistellung als Unterbrechung des Versicherungsvertrages zu werten sei. Da zwischen der Reaktivierung des Versicherungsvertrages und dem Selbstmord des Versicherungsnehmers nicht drei Jahre vergangen wären, hafte sie (gemäß § 10 AVB) nur für den Betrag des geschäftsplanmäßigen Deckungskapitales. Zum anderen wendete die Beklagte ein, leistungsfrei zu sein, weil der Ehemann der Klägerin im Antrag auf Reaktivierung der Lebensversicherung zu seinem Alkoholkonsum bzw seinem Alkoholproblem keine Angaben gemacht und damit eine Verletzung der Anzeigepflicht nach § 7 AVB begangen habe.Die Beklagte bezahlte der Klägerin auf Grund des Todes ihres Ehemannes das Deckungskapital aus der Lebensversicherung von EUR 13.995,98. Gegen das von der Klägerin erhobene Begehren auf Zahlung auch der restlichen Versicherungssumme von EUR 18.505,52 erhob sie im Wesentlichen zwei Einwendungen: Zum einen machte sie geltend, dass der Ehemann der Klägerin Selbstmord begangen habe und die erfolgte Prämienfreistellung als Unterbrechung des Versicherungsvertrages zu werten sei. Da zwischen der Reaktivierung des Versicherungsvertrages und dem Selbstmord des Versicherungsnehmers nicht drei Jahre vergangen wären, hafte sie (gemäß Paragraph 10, AVB) nur für den Betrag des geschäftsplanmäßigen Deckungskapitales. Zum anderen wendete die Beklagte ein, leistungsfrei zu sein, weil der Ehemann der Klägerin im Antrag auf Reaktivierung der Lebensversicherung zu seinem Alkoholkonsum bzw seinem Alkoholproblem keine Angaben gemacht und damit eine Verletzung der Anzeigepflicht nach Paragraph 7, AVB begangen habe.
Das Erstgericht gab der Klage statt. Der Versicherungsvertrag sei durch die vorübergehende Prämienfreistellung nicht unterbrochen worden, weshalb die in § 10 AVB vorgesehene Wartefrist von drei Jahren zum Zeitpunkt des Todes des Versicherungsnehmers abgelaufen gewesen sei. Im Übrigen habe der Ehemann der Klägerin gar nicht Selbstmord begangen, da eine Selbsttötungsabsicht nicht erkannt werden könne. Schließlich liege im Zusammenhang mit dem Ausfüllen des Antrages anlässlich der Reaktivierung des Versicherungsvertrages auch keine Obliegenheitsverletzung vor. Die Beklagte habe nämlich den unvollständig oder zumindest missverständlich ausgefüllten Gesundheitsfragebogen vorbehaltlos bewilligt. Der Versicherer könne sich ohne zusätzliche Nachfrage nicht auf die Verletzung der Anzeigepflicht berufen, wenn die Gestaltung des Gesundheitsformulars Anlass zu Missverständnissen und Missinterpretationen gebe.Das Erstgericht gab der Klage statt. Der Versicherungsvertrag sei durch die vorübergehende Prämienfreistellung nicht unterbrochen worden, weshalb die in Paragraph 10, AVB vorgesehene Wartefrist von drei Jahren zum Zeitpunkt des Todes des Versicherungsnehmers abgelaufen gewesen sei. Im Übrigen habe der Ehemann der Klägerin gar nicht Selbstmord begangen, da eine Selbsttötungsabsicht nicht erkannt werden könne. Schließlich liege im Zusammenhang mit dem Ausfüllen des Antrages anlässlich der Reaktivierung des Versicherungsvertrages auch keine Obliegenheitsverletzung vor. Die Beklagte habe nämlich den unvollständig oder zumindest missverständlich ausgefüllten Gesundheitsfragebogen vorbehaltlos bewilligt. Der Versicherer könne sich ohne zusätzliche Nachfrage nicht auf die Verletzung der Anzeigepflicht berufen, wenn die Gestaltung des Gesundheitsformulars Anlass zu Missverständnissen und Missinterpretationen gebe.
Das von der Beklagten angerufene Berufungsgericht änderte die Entscheidung der ersten Instanz dahin ab, dass es das Klagebegehren abwies. Nach § 10 AVB müsse drei Jahre vor dem Selbstmord voller Versicherungsschutz bestanden haben. Eine den Versicherungsschutz einschränkende Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung reiche daher - ungeachtet des Umstandes, dass der Versicherungsvertrag bei Prämienfreistellung an sich bestehen bleibe - für einen ununterbrochenen Versicherungsschutz iSd § 10 AVB nicht aus. Daran ändere auch die Prämiennachzahlung für die unterbrochene Vertragszeit nichts. Vor dem Tod des Versicherungsnehmers habe im vorliegenden Fall nur etwa ein Jahr lang voller Versicherungsschutz bestanden. Demnach sei keine Leistungspflicht der Beklagten gegeben, da der Versicherungsnehmer im Hinblick darauf, dass er die lebensbedrohlichen Umstände bewusst herbeigeführt und die mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretende und ernstlich für möglich gehaltene Todesfolge bewusst in Kauf genommen habe, Selbstmord begangen habe. Der Klägerin falle auch eine Verletzung der Anzeigepflicht nach § 7 AVB und § 16 Abs 1 VersVG durch ihren Ehemann und Versicherungsnehmer zur Last. Ein Verzicht des Versicherers auf Auskunft könne nur unterstellt werden, wenn der Versicherungsvertrag trotz Nichtbeantwortung einer Frage abgeschlossen werde. Die Frage Nr 4 des Antrages auf Lebensversicherung betreffend die Reaktivierung beziehe sich deutlich erkennbar auch auf den Genuss von Alkohol. Da zum Alkoholkonsum keine konkretisierende Angabe erfolgt sei, habe der Versicherungsnehmer jedenfalls zum Ausdruck gebracht, dass kein Alkoholproblem bestehe. In dieser Hinsicht sei weder eine für die Beklagte erkennbare Lückenhaftigkeit der Antwort, noch eine vorbehaltlose Hinnahme der Nichtbeantwortung einer Frage vorgelegen. Von einer Verpflichtung, ausdrücklich Nachfrage zu halten oder einem Verzicht auf die Beantwortung der betreffenden Frage könne daher nicht ausgegangen werden. Die Formulierung dieser Frage biete auch keinen Anlass zu befürchten, dass sie falsch verstanden werden könnte. Nach § 16 Abs 1 VersVG und § 7 Abs 1 AVB sei ein Umstand, nach dem schriftlich gefragt werde, im Zweifel gefahrenerheblich. Dass es sich in Bezug auf eine Lebensversicherung bei einem allfälligen Alkoholproblem um einen derartigen Umstand handle, könne nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden. Nach den genannten Bestimmungen sei der jeweilige Wissensstand des Versicherungsnehmers (bzw Versicherten) maßgeblich. Im Rahmen seiner Beweiswürdigung habe das Erstgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass sich ein Suchtverhalten allmählich wieder aufbaue und nicht plötzlich im vollen Ausmaß auftrete. Nachdem der Ehemann der Klägerin im Jahr 1998 Probleme mit seinem Alkoholkonsum hatte, ab etwa dem Jahr 2000 wieder mit dem Alkoholkonsum begann, sich zumindest seit dem Jahr 2002 etwa einmal alle drei Monate deswegen einen Urlaubstag nahm und schließlich ab Mitte des Jahres 2002 ein- oder zweimal alle zwei bis drei Monate stark alkoholisiert war, könne - auch wenn die konkrete Menge des Alkoholkonsums vom Erstgericht nicht habe festgestellt werden können - kein Zweifel daran bestehen, dass er auch am 30. 12. 2001 bzw 9. 1. 2002 vermehrt dem Alkohol zugesprochen habe und sich seines Alkoholproblemes bewusst gewesen sei. Dieses Bewusstsein ergebe sich deutlich daraus, dass er aus eigener Initiative Hilfe gesucht habe und sich einer professionellen Therapie unterziehen habe wollen. In diesem Sinne habe auch das Erstgericht darauf hingewiesen, dass Erich L***** selbst seinen Alkoholkonsum als Problem empfunden haben dürfte. Auf Grund seines Wissensstandes hätte der Versicherungsnehmer daher dafür Sorge tragen müssen, dass im Versicherungsantrag auf seinen Alkoholkonsum bzw sein Alkoholproblem hingewiesen werde. Dies hätte die Beklagte zumindest in die Lage versetzt, nähere Überprüfungen in diese Richtung anzustellen.Das von der Beklagten angerufene Berufungsgericht änderte die Entscheidung der ersten Instanz dahin ab, dass es das Klagebegehren abwies. Nach Paragraph 10, AVB müsse drei Jahre vor dem Selbstmord voller Versicherungsschutz bestanden haben. Eine den Versicherungsschutz einschränkende Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung reiche daher - ungeachtet des Umstandes, dass der Versicherungsvertrag bei Prämienfreistellung an sich bestehen bleibe - für einen ununterbrochenen Versicherungsschutz iSd Paragraph 10, AVB nicht aus. Daran ändere auch die Prämiennachzahlung für die unterbrochene Vertragszeit nichts. Vor dem Tod des Versicherungsnehmers habe im vorliegenden Fall nur etwa ein Jahr lang voller Versicherungsschutz bestanden. Demnach sei keine Leistungspflicht der Beklagten gegeben, da der Versicherungsnehmer im Hinblick darauf, dass er die lebensbedrohlichen Umstände bewusst herbeigeführt und die mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretende und ernstlich für möglich gehaltene Todesfolge bewusst in Kauf genommen habe, Selbstmord begangen habe. Der Klägerin falle auch eine Verletzung der Anzeigepflicht nach Paragraph 7, AVB und Paragraph 16, Absatz eins, VersVG durch ihren Ehemann und Versicherungsnehmer zur Last. Ein Verzicht des Versicherers auf Auskunft könne nur unterstellt werden, wenn der Versicherungsvertrag trotz Nichtbeantwortung einer Frage abgeschlossen werde. Die Frage Nr 4 des Antrages auf Lebensversicherung betreffend die Reaktivierung beziehe sich deutlich erkennbar auch auf den Genuss von Alkohol. Da zum Alkoholkonsum keine konkretisierende Angabe erfolgt sei, habe der Versicherungsnehmer jedenfalls zum Ausdruck gebracht, dass kein Alkoholproblem bestehe. In dieser Hinsicht sei weder eine für die Beklagte erkennbare Lückenhaftigkeit der Antwort, noch eine vorbehaltlose Hinnahme der Nichtbeantwortung einer Frage vorgelegen. Von einer Verpflichtung, ausdrücklich Nachfrage zu halten oder einem Verzicht auf die Beantwortung der betreffenden Frage könne daher nicht ausgegangen werden. Die Formulierung dieser Frage biete auch keinen Anlass zu befürchten, dass sie falsch verstanden werden könnte. Nach Paragraph 16, Absatz eins, VersVG und Paragraph 7, Absatz eins, AVB sei ein Umstand, nach dem schriftlich gefragt werde, im Zweifel gefahrenerheblich. Dass es sich in Bezug auf eine Lebensversicherung bei einem allfälligen Alkoholproblem um einen derartigen Umstand handle, könne nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden. Nach den genannten Bestimmungen sei der jeweilige Wissensstand des Versicherungsnehmers (bzw Versicherten) maßgeblich. Im Rahmen seiner Beweiswürdigung habe das Erstgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass sich ein Suchtverhalten allmählich wieder aufbaue und nicht plötzlich im vollen Ausmaß auftrete. Nachdem der Ehemann der Klägerin im Jahr 1998 Probleme mit seinem Alkoholkonsum hatte, ab etwa dem Jahr 2000 wieder mit dem Alkoholkonsum begann, sich zumindest seit dem Jahr 2002 etwa einmal alle drei Monate deswegen einen Urlaubstag nahm und schließlich ab Mitte des Jahres 2002 ein- oder zweimal alle zwei bis drei Monate stark alkoholisiert war, könne - auch wenn die konkrete Menge des Alkoholkonsums vom Erstgericht nicht habe festgestellt werden können - kein Zweifel daran bestehen, dass er auch am 30. 12. 2001 bzw 9. 1. 2002 vermehrt dem Alkohol zugesprochen habe und sich seines Alkoholproblemes bewusst gewesen sei. Dieses Bewusstsein ergebe sich deutlich daraus, dass er aus eigener Initiative Hilfe gesucht habe und sich einer professionellen Therapie unterziehen habe wollen. In diesem Sinne habe auch das Erstgericht darauf hingewiesen, dass Erich L***** selbst seinen Alkoholkonsum als Problem empfunden haben dürfte. Auf Grund seines Wissensstandes hätte der Versicherungsnehmer daher dafür Sorge tragen müssen, dass im Versicherungsantrag auf seinen Alkoholkonsum bzw sein Alkoholproblem hingewiesen werde. Dies hätte die Beklagte zumindest in die Lage versetzt, nähere Überprüfungen in diese Richtung anzustellen.
Insgesamt ergebe sich, dass der Klägerin ein Anspruch auf Auszahlung der gesamten Versicherungssumme nach § 10 AVB nicht zustehe. Da sie das Deckungskapital ausbezahlt erhalten habe, sei die erstinstanzliche Entscheidung im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens abzuändern gewesen.Insgesamt ergebe sich, dass der Klägerin ein Anspruch auf Auszahlung der gesamten Versicherungssumme nach Paragraph 10, AVB nicht zustehe. Da sie das Deckungskapital ausbezahlt erhalten habe, sei die erstinstanzliche Entscheidung im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens abzuändern gewesen.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil der Oberste Gerichtshof mit der über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Frage, ob ein ununterbrochenes Inkraftstehen des Versicherungsvertrages über die Dauer von drei Jahren vor dem Selbstmord einen vollen Versicherungsschutz voraussetze, bisher nicht befasst gewesen sei. Zudem liege auch noch keine Entscheidung des Höchstgerichtes zur Frage vor, ob im Fall einer Tötungswahrscheinlichkeit wie beim „Russischen Roulette" eine freie Willensbestimmung im Sinn der Selbstmordklausel nicht mehr unterstellt werden könne.