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Rechtssatz RS0080037×

Rechtssatz RS0080037

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0080037

Geschäftszahl

7Ob15/90

Entscheidungsdatum

28.06.1990

Rechtssatz

Für Teilansprüche, die vom Versicherer nach der Deckungszusage dem Grunde nach abgelehnt worden sind, regelt Paragraph 12, VersVG nur den Beginn und die Dauer der Verjährungsfrist, normiert aber keine Formerfordernisse für deren Ablehnung. Damit der Versicherte erkennen kann, daß die Fälligkeit des Leistungsanspruches eingetreten ist, muß eine Ablehnung weiterer Zahlungen klar und unzweideutig sein. Auch aus dem sonstigen Verhalten des Versicherers dürfen sich keine Zweifel an der Bedeutung der Ablehnung ergeben.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 15/90
    Entscheidungstext OGH 28.06.1990 7 Ob 15/90
    Veröff: VersRdSch 1991,141

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0080037

Dokumentnummer

JJR_19900628_OGH0002_0070OB00015_9000000_001