Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Beginn der im § 12 Abs. 1 VersVG normierten Verjährungsfrist hängt von der im § 11 VersVG geregelten Fälligkeit ab (vgl SZ 51/32). Da Geldleistungen des Versicherers mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers nötigen Erhebungen fällig werden, ist der Zeitpunkt, in dem die Erhebungen beendet sind, für die Verjährung entscheidend (7 Ob 33/81, zuletzt 7 Ob 43/85). Die Bestimmung des § 11 Abs. 1 VersVG ist nicht zwingend. Der Zeitpunkt der Fälligkeit der vom Versicherer zu erbringenden Gegenleistung kann daher auch durch Parteienvereinbarung bestimmt werden. Stellt der Versicherer keine oder unnötige oder nicht sachdienliche Erhebungen an, so ist für die Fälligkeit der Versicherungsleistung der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Erhebungen bei korrektem Vorgehen beendet gewesen wären (vgl Prölss-Martin24 VVG, 127). Wenn der Versicherer während dieses Zeitraums erklärt, daß und inwieweit er seine Leistungspflicht anerkennt, bringt er damit zum Ausdruck, daß er die notwendigen Erhebungen selbst für beendet hält (vgl SZ 57/79).Der Beginn der im Paragraph 12, Absatz eins, VersVG normierten Verjährungsfrist hängt von der im Paragraph 11, VersVG geregelten Fälligkeit ab vergleiche SZ 51/32). Da Geldleistungen des Versicherers mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers nötigen Erhebungen fällig werden, ist der Zeitpunkt, in dem die Erhebungen beendet sind, für die Verjährung entscheidend (7 Ob 33/81, zuletzt 7 Ob 43/85). Die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz eins, VersVG ist nicht zwingend. Der Zeitpunkt der Fälligkeit der vom Versicherer zu erbringenden Gegenleistung kann daher auch durch Parteienvereinbarung bestimmt werden. Stellt der Versicherer keine oder unnötige oder nicht sachdienliche Erhebungen an, so ist für die Fälligkeit der Versicherungsleistung der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Erhebungen bei korrektem Vorgehen beendet gewesen wären vergleiche Prölss-Martin24 VVG, 127). Wenn der Versicherer während dieses Zeitraums erklärt, daß und inwieweit er seine Leistungspflicht anerkennt, bringt er damit zum Ausdruck, daß er die notwendigen Erhebungen selbst für beendet hält vergleiche SZ 57/79).
Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, daß die "Wertschätzung" des Sachverständigen Lambert B*** vom 2. Dezember 1985 (Beilage ./C) nicht dem im Art 11 der AVB für die Sachversicherung vorgesehenen Verfahren entsprach, sondern nur eine (im übrigen unvollständige) Tatbestandsaufnahme für die beklagte Partei darstellt und darüber hinaus unzutreffende Rechtsausführungen enthält. Aus der folgenden, auf einem Vordruck zum Teil nur durch Ankreuzen einzelner Sätze verfaßten Mitteilung ist nicht erkennbar, ob die beklagte Partei damit eine weitergehende als die dort angebotene Zahlung endgültig ablehnt (Beilage D). Die Ankreuzung des Satzes, daß die beklagte Partei "den Schaden regeln wolle", enthält eine grundsätzliche Deckungszusage, die trotz des auf der Rückseite schlagwortartig festgehaltenen Textes mit den Worten "Abrechnung:Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, daß die "Wertschätzung" des Sachverständigen Lambert B*** vom 2. Dezember 1985 (Beilage ./C) nicht dem im Artikel 11, der AVB für die Sachversicherung vorgesehenen Verfahren entsprach, sondern nur eine (im übrigen unvollständige) Tatbestandsaufnahme für die beklagte Partei darstellt und darüber hinaus unzutreffende Rechtsausführungen enthält. Aus der folgenden, auf einem Vordruck zum Teil nur durch Ankreuzen einzelner Sätze verfaßten Mitteilung ist nicht erkennbar, ob die beklagte Partei damit eine weitergehende als die dort angebotene Zahlung endgültig ablehnt (Beilage D). Die Ankreuzung des Satzes, daß die beklagte Partei "den Schaden regeln wolle", enthält eine grundsätzliche Deckungszusage, die trotz des auf der Rückseite schlagwortartig festgehaltenen Textes mit den Worten "Abrechnung:
Abfindung laut Sachverständigengutachten für Bodenbelag S 2.520,-- - Adaptierungen und Gebäudebestandteile sind nicht mitversichert" sowie durch die vorbereitete Entschädigungsquittung über S 2.520,-- für einen Laien mehrdeutig und daher mißverständlich ist. Der Gesamtinhalt dieses Schreibens erweckt den Eindruck, daß die beklagte Partei eine Schadensregulierung vorbehaltlich der Zustimmung des Versicherungsnehmers versucht und sohin diesem ein Offert macht.
§ 12 VersVG regelt ganz allgemein die Verjährung von Versicherungsansprüchen und sieht nur für die Deckungsablehnung im Abs. 3 strenge Formerfordernisse vor, um jedes Mißverständnis des Versicherungsnehmers bei Ablehnung auszuschließenParagraph 12, VersVG regelt ganz allgemein die Verjährung von Versicherungsansprüchen und sieht nur für die Deckungsablehnung im Absatz 3, strenge Formerfordernisse vor, um jedes Mißverständnis des Versicherungsnehmers bei Ablehnung auszuschließen
(vgl Prölss-Martin24, 147). Für Teilansprüche, die vom Versicherer nach der Deckungszusage dem Grunde nach abgelehnt worden sind, regelt § 12 VersVG nur den Beginn und die Dauer der Verjährungsfrist, normiert aber keine Formerfordernisse für deren Ablehnung. Ist aber für den Versicherungsnehmer nicht erkennbar, ob der Versicherer seine Erhebungen schon abgeschlossen hat, weil sich seiner Ansicht nach, wie im vorliegenden Fall der Schadensumfang gegenüber der ursprünglichen Schadensaufnahme vergrößert hat, so ist der Versicherer verpflichtet, dem Versicherten zweifelsfrei zu erklären, daß er die weitergehenden Leistungen, die von ihm begehrt werden ablehnt und darüber auch keine Erhebungen führt. Nur daraus kann der Versicherte erkennen, daß die Fälligkeit des Leistungsanspruches eingetreten ist. Eine Ablehnung weiterer Zahlungen muß daher klar und unzweideutig sein. Auch aus dem sonstigen Verhalten des Versicherers dürfen sich keine Zweifel an der Bedeutung der Ablehnung ergeben.vergleiche Prölss-Martin24, 147). Für Teilansprüche, die vom Versicherer nach der Deckungszusage dem Grunde nach abgelehnt worden sind, regelt Paragraph 12, VersVG nur den Beginn und die Dauer der Verjährungsfrist, normiert aber keine Formerfordernisse für deren Ablehnung. Ist aber für den Versicherungsnehmer nicht erkennbar, ob der Versicherer seine Erhebungen schon abgeschlossen hat, weil sich seiner Ansicht nach, wie im vorliegenden Fall der Schadensumfang gegenüber der ursprünglichen Schadensaufnahme vergrößert hat, so ist der Versicherer verpflichtet, dem Versicherten zweifelsfrei zu erklären, daß er die weitergehenden Leistungen, die von ihm begehrt werden ablehnt und darüber auch keine Erhebungen führt. Nur daraus kann der Versicherte erkennen, daß die Fälligkeit des Leistungsanspruches eingetreten ist. Eine Ablehnung weiterer Zahlungen muß daher klar und unzweideutig sein. Auch aus dem sonstigen Verhalten des Versicherers dürfen sich keine Zweifel an der Bedeutung der Ablehnung ergeben.
Im vorliegenden Fall hat die beklagte Partei erst in ihrem Schreiben vom 27.Jänner 1986 unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß sie eine Zahlung aller S 2.520,-- übersteigenden Ansprüche endgültig ablehnt (Beilage 5). Allerdings verzichtete die beklagte Partei im letzten Absatz dieses Schreibens ausdrücklich auf eine Ablehnung im Sinne des § 12 Abs. 3 VersVG und hat daher entgegen Art 13 Abs. 3 der ABS auch eine Belehrung des Klägers über die mit dem ungenützten Ablauf der dort vorgesehenen sechsmonatigen Klagefrist verbundenen Folgen unterlassen. Ihre Verjährungseinrede ist daher allein an Hand der gesetzlichen Regelung des § 12 Abs. 1 und 2 VersVG zu beurteilen. Geht man davon aus, daß bei der "Befundaufnahme" durch den Sachverständigen der Schadensumfang noch nicht konkretisiert werden konnte (vgl AS 62 in 14 a Cg 139/86 des Erstgerichtes), was den Kläger zu einer zweiten Schadensmeldung (= Ergänzung) und in der Folge zur Übersendung weiterer Kostenvoranschläge veranlaßte, weiters daß dem Versicherten die klagsgegenständlichen Schäden laut den in diesem Punkt substantiell nicht bestrittenen Klagsbehauptungen im Zeitpunkt des Erhaltes des Schreibens der beklagten Partei vom 18.Dezember 1985 in ihrem Umfang noch gar nicht bekannt gewesen sind, hätte auch der beklagten Partei klar sein müssen, daß ihr vorgenanntes Schreiben vom Versicherten nicht als Abschluß der Erhebungen und sohin als fälligkeitsauslösender Zeitpunkt verstanden werden kann. Die beklagte Partei hat auch in ihrem Schreiben vom 27.Jänner 1986 ihren Standpunkt ohne Bezug auf das vorangegangene Schreiben vom 18. Dezember 1985 dargelegt. Bis zum Erhalt des Schreibens vom 27. Jänner 1986 durfte daher der Kläger davon ausgehen, daß der Versicherer, der bisher noch nicht sachdienliche Erhebungen angestellt hat, innerhalb einer angemessenen Frist, wie es eben einem korrekten Vorgehen entspricht (vgl Prölss-Martin24, 127), zu den übersendeten weiteren Kostenvoranschlägen noch Erhebungen tätigt. Erst nach der eindeutigen Ablehnung aller S 2.520,-- übersteigenden Ansprüche im Schreiben vom 27.Jänner 1986 mußte sich der Kläger darüber im Klaren sein, daß die beklagte Versicherung keine Erhebungen mehr durchführt. Die zweijährige Verjährungsfrist wurde daher erst mit Ende des Jahres 1986 in Lauf gesetzt. Die am 14. Juli 1988 eingebrachte Klage ist daher innerhalb der Verjährungsfrist erhoben worden.Im vorliegenden Fall hat die beklagte Partei erst in ihrem Schreiben vom 27.Jänner 1986 unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß sie eine Zahlung aller S 2.520,-- übersteigenden Ansprüche endgültig ablehnt (Beilage 5). Allerdings verzichtete die beklagte Partei im letzten Absatz dieses Schreibens ausdrücklich auf eine Ablehnung im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, VersVG und hat daher entgegen Artikel 13, Absatz 3, der ABS auch eine Belehrung des Klägers über die mit dem ungenützten Ablauf der dort vorgesehenen sechsmonatigen Klagefrist verbundenen Folgen unterlassen. Ihre Verjährungseinrede ist daher allein an Hand der gesetzlichen Regelung des Paragraph 12, Absatz eins und 2 VersVG zu beurteilen. Geht man davon aus, daß bei der "Befundaufnahme" durch den Sachverständigen der Schadensumfang noch nicht konkretisiert werden konnte vergleiche AS 62 in 14 a Cg 139/86 des Erstgerichtes), was den Kläger zu einer zweiten Schadensmeldung (= Ergänzung) und in der Folge zur Übersendung weiterer Kostenvoranschläge veranlaßte, weiters daß dem Versicherten die klagsgegenständlichen Schäden laut den in diesem Punkt substantiell nicht bestrittenen Klagsbehauptungen im Zeitpunkt des Erhaltes des Schreibens der beklagten Partei vom 18.Dezember 1985 in ihrem Umfang noch gar nicht bekannt gewesen sind, hätte auch der beklagten Partei klar sein müssen, daß ihr vorgenanntes Schreiben vom Versicherten nicht als Abschluß der Erhebungen und sohin als fälligkeitsauslösender Zeitpunkt verstanden werden kann. Die beklagte Partei hat auch in ihrem Schreiben vom 27.Jänner 1986 ihren Standpunkt ohne Bezug auf das vorangegangene Schreiben vom 18. Dezember 1985 dargelegt. Bis zum Erhalt des Schreibens vom 27. Jänner 1986 durfte daher der Kläger davon ausgehen, daß der Versicherer, der bisher noch nicht sachdienliche Erhebungen angestellt hat, innerhalb einer angemessenen Frist, wie es eben einem korrekten Vorgehen entspricht vergleiche Prölss-Martin24, 127), zu den übersendeten weiteren Kostenvoranschlägen noch Erhebungen tätigt. Erst nach der eindeutigen Ablehnung aller S 2.520,-- übersteigenden Ansprüche im Schreiben vom 27.Jänner 1986 mußte sich der Kläger darüber im Klaren sein, daß die beklagte Versicherung keine Erhebungen mehr durchführt. Die zweijährige Verjährungsfrist wurde daher erst mit Ende des Jahres 1986 in Lauf gesetzt. Die am 14. Juli 1988 eingebrachte Klage ist daher innerhalb der Verjährungsfrist erhoben worden.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 393 Abs. 4 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 393, Absatz 4, ZPO.