Rechtssatz RS0080315
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080315
Geschäftszahl
3Ob68/59; 7Ob12/84; 7Ob15/90
Entscheidungsdatum
28.06.1990
Rechtssatz
1) Daß die angeblich oder erweislich andauernden Erhebungen nicht mehr nötig sind, hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
2) Nur wenn der Versicherer erklärt, daß und inwieweit er seine Leistungspflicht anerkennt, bringt er damit zum Ausdruck, daß er die notwendigen Erhebungen selbst für beendet hält.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 68/59
Entscheidungstext OGH 10.06.1959 3 Ob 68/59
Veröff: ZVR 1960/24 S 19
- 7 Ob 12/84
Entscheidungstext OGH 19.04.1984 7 Ob 12/84
nur: Nur wenn der Versicherer erklärt, daß und inwieweit er seine Leistungspflicht anerkennt, bringt er damit zum Ausdruck, daß er die notwendigen Erhebungen selbst für beendet hält. (T1) Veröff: SZ 57/79
- 7 Ob 15/90
Entscheidungstext OGH 28.06.1990 7 Ob 15/90
nur: Wenn der Versicherer erklärt, daß und inwieweit er seine Leistungspflicht anerkennt, bringt er damit zum Ausdruck, daß er die notwendigen Erhebungen selbst für beendet hält. (T2) Veröff: VersRdSch 1991,141
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0080315
Dokumentnummer
JJR_19590610_OGH0002_0030OB00068_5900000_001