Die gegen das Urteil des Berufungsgerichts erhobene Revision der beklagten Partei ist nicht berechtigt.
Die Auffassung der Revisionswerberin, dass das Berufungsgericht bei seiner rechtlichen Beurteilung den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt unter Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes verändert habe, ist unzutreffend. Das Berufungsgericht gelangte allein aufgrund der Korrespondenz (Urkunden Beilagen 6, 7 und D) zum Ergebnis, dass weitere Erhebungen zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Versicherungsleistung der beklagten Partei für nicht mehr erforderlich gehalten wurden. Die weiteren vom Erstgericht herangezogenen Beweismittel, auf die sich die Revision beruft, betrafen nicht diese Frage.
Die Urkundenauslegung ist aber grundsätzlich rechtliche Beurteilung (Jbl 1975, 602; MietSlg 23.674). Die Rechtsmeinung des Berufungsgerichts konnte für die Parteien auch nicht überraschend sein, war doch von Anfang an die Frage der Fälligkeit der Versicherungsleistung für den Türkeischaden strittig (vgl das Vorbringen der beklagten Partei AS 15). Das Vorliegen eines Handelsbrauchs wurde in erster Instanz nicht behauptet.Die Urkundenauslegung ist aber grundsätzlich rechtliche Beurteilung (Jbl 1975, 602; MietSlg 23.674). Die Rechtsmeinung des Berufungsgerichts konnte für die Parteien auch nicht überraschend sein, war doch von Anfang an die Frage der Fälligkeit der Versicherungsleistung für den Türkeischaden strittig vergleiche das Vorbringen der beklagten Partei AS 15). Das Vorliegen eines Handelsbrauchs wurde in erster Instanz nicht behauptet.
Nach § 5 lit a der Versicherungsbedingungen ist die Prämie aufgrund des Frachtaufkommens zu berechnen. Der Kläger war verpflichtet, das Frachtaufkommen von sämtlichen durchgeführten Frachten spätestens zum 10. des Folgemonats dem Versicherer bekannt zu geben, und die sich daraus ergebende Prämie bis zum selben Termin zu bezahlen. Die Rechtsfolgen der nicht rechtzeitigen Bezahlung der Prämie wurden abweichend von den halbzwingenden Bestimmungen der §§ 38 und 39 VersVG (vgl Prölss-Martin VVG²² 230 und 240) durch die Versicherungsbedingungen festgelegt. Die Abweichung von den gesetzlichen Regeln durch Parteienvereinbarung war nach § 187 Abs 2 VersVG zulässig, weil es sich um eine laufende Versicherung handelt. Eine solche liegt immer dann vor, wenn ein einziger Vertrag die Grundlage für unbestimmt viele Haftungsverhältnisse bildet, welche zugleich mit der Verwirklichung gewisser, „nur der Gattung nach bezeichneter“ Interessen automatisch entstehen, wobei die entstehenden Interessen dem Versicherer einzeln-laufend oder in bestimmten Zeitabständen mitzuteilen sind, und die Prämie nachträglich nach der Gesamtsumme der Anmeldungen berechnet wird (Ehrenzweig, Deutsches [Österreichisches] Versicherungsvertragsrecht 23; Prölss-Martin aaO 1232). Nach § 5 lit a Abs 4 und 5 der Versicherungsbedingungen gilt für die Folgen nicht rechtzeitiger Prämienzahlungen § 38 Abs 2 VersVG mit der Ergänzung, dass der Versicherungsschutz für Fahrten, welche ab dem 11. 00:00 Uhr des in Betracht kommenden Folgemonats angetreten werden, unterbrochen ist, wenn die fällige Prämie bis zum 10. des Folgemonats nicht bezahlt worden ist.Nach Paragraph 5, Litera a, der Versicherungsbedingungen ist die Prämie aufgrund des Frachtaufkommens zu berechnen. Der Kläger war verpflichtet, das Frachtaufkommen von sämtlichen durchgeführten Frachten spätestens zum 10. des Folgemonats dem Versicherer bekannt zu geben, und die sich daraus ergebende Prämie bis zum selben Termin zu bezahlen. Die Rechtsfolgen der nicht rechtzeitigen Bezahlung der Prämie wurden abweichend von den halbzwingenden Bestimmungen der Paragraphen 38 und 39 VersVG vergleiche Prölss-Martin VVG²² 230 und 240) durch die Versicherungsbedingungen festgelegt. Die Abweichung von den gesetzlichen Regeln durch Parteienvereinbarung war nach Paragraph 187, Absatz 2, VersVG zulässig, weil es sich um eine laufende Versicherung handelt. Eine solche liegt immer dann vor, wenn ein einziger Vertrag die Grundlage für unbestimmt viele Haftungsverhältnisse bildet, welche zugleich mit der Verwirklichung gewisser, „nur der Gattung nach bezeichneter“ Interessen automatisch entstehen, wobei die entstehenden Interessen dem Versicherer einzeln-laufend oder in bestimmten Zeitabständen mitzuteilen sind, und die Prämie nachträglich nach der Gesamtsumme der Anmeldungen berechnet wird (Ehrenzweig, Deutsches [Österreichisches] Versicherungsvertragsrecht 23; Prölss-Martin aaO 1232). Nach Paragraph 5, Litera a, Absatz 4 und 5 der Versicherungsbedingungen gilt für die Folgen nicht rechtzeitiger Prämienzahlungen Paragraph 38, Absatz 2, VersVG mit der Ergänzung, dass der Versicherungsschutz für Fahrten, welche ab dem 11. 00:00 Uhr des in Betracht kommenden Folgemonats angetreten werden, unterbrochen ist, wenn die fällige Prämie bis zum 10. des Folgemonats nicht bezahlt worden ist.
Ob sich die beklagte Partei zu Recht auf Leistungsfreiheit wegen nicht rechtzeitiger Bezahlung der Prämie oder auf eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes für den Transport vom 10. August 1981 berufen kann, hängt von der Frage der Fälligkeit der Versicherungsleistung aus dem Türkeischaden ab. Nach § 11 VersVG sind Geldleistungen des Versicherers mit Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung des Versicherers nötigen Erhebungen fällig. Diese Bestimmungen wurden durch § 7 der Versicherungsbedingungen insofern modifiziert, als die Ersatzleistung von der Beibringung bestimmt bezeichneter Belege und der Erfüllung weiterer Voraussetzungen abhängig gemacht, sowie eine Frist von 14 Tagen festgelegt wurde. Damit wurde aber noch kein bestimmter Fälligkeitstermin vertraglich vereinbart. Dem Kläger oblag demnach der Beweis, dass keine weiteren Erhebungen mehr nötig und die nach § 7 der Versicherungsbedingungen vereinbarten Voraussetzungen für die Fälligkeit gegeben sind. Im vorliegenden Fall hat aber die beklagte Partei nach einer Akontozahlung und nach Vorlage weiterer Unterlagen durch den Kläger am 6. Mai 1981 ihre Bereitschaft zur Zahlung eines weiteren Betrags von 65.000 S erklärt, und damit, wie das Berufungsgericht richtig hervorgehoben hat, zum Ausdruck gebracht, dass sie insoweit die notwendigen Erhebungen selbst für beendet und die Voraussetzungen nach § 7 der Versicherungsbedingungen für gegeben erachtet. Damit war aber, wie schon das Berufungsgericht darlegte, die Versicherungsleistung spätestens Ende Mai 1981 fällig (vgl VersR 1966, 1196; VersRdSch 1960, 278). Darauf, ob der Kläger mit diesem Betrag einverstanden war oder an einer höheren Entschädigungsleistung festhielt kommt es nicht an, weil auch im Falle eines Rechtsstreits die Fälligkeit nicht erst mit dem Urteil eingetreten wäre (vgl Bruck-Möller8 I 245). Unabhängig von der Annahme des Anbots der beklagten Partei durch den Kläger konnte allerdings die Versicherungsleistung nur in dem materiell gerechtfertigten Umfange fällig werden. Nun hat aber die beklagte Partei nicht einmal behauptet, dass der Anspruch des Klägers tatsächlich geringer gewesen wäre, als der von ihr angebotene Betrag. Mangels einer solchen Behauptung und weil die Versicherungsleistung die vom Kläger geschuldeten Prämien, einschließlich der Prämie für die Fahrt vom 10. August 1981 überstieg, brachte die später erfolgte Gegenverrechnung infolge der Rückwirkung der Aufrechnung die Prämienschuld des Klägers rückwirkend zum Erlöschen. Die Voraussetzungen der Leistungsfreiheit der beklagten Partei nach § 5 lit a der Versicherungsbedingungen liegen dann aber nicht vor. Bei der dargestellten Sach- und Rechtslage kommt der Frage des Anspruchs der beklagten Partei auf Ausstellung einer Quittung keine Bedeutung zu, sodass diese Frage unerörtert bleiben kann.Ob sich die beklagte Partei zu Recht auf Leistungsfreiheit wegen nicht rechtzeitiger Bezahlung der Prämie oder auf eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes für den Transport vom 10. August 1981 berufen kann, hängt von der Frage der Fälligkeit der Versicherungsleistung aus dem Türkeischaden ab. Nach Paragraph 11, VersVG sind Geldleistungen des Versicherers mit Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung des Versicherers nötigen Erhebungen fällig. Diese Bestimmungen wurden durch Paragraph 7, der Versicherungsbedingungen insofern modifiziert, als die Ersatzleistung von der Beibringung bestimmt bezeichneter Belege und der Erfüllung weiterer Voraussetzungen abhängig gemacht, sowie eine Frist von 14 Tagen festgelegt wurde. Damit wurde aber noch kein bestimmter Fälligkeitstermin vertraglich vereinbart. Dem Kläger oblag demnach der Beweis, dass keine weiteren Erhebungen mehr nötig und die nach Paragraph 7, der Versicherungsbedingungen vereinbarten Voraussetzungen für die Fälligkeit gegeben sind. Im vorliegenden Fall hat aber die beklagte Partei nach einer Akontozahlung und nach Vorlage weiterer Unterlagen durch den Kläger am 6. Mai 1981 ihre Bereitschaft zur Zahlung eines weiteren Betrags von 65.000 S erklärt, und damit, wie das Berufungsgericht richtig hervorgehoben hat, zum Ausdruck gebracht, dass sie insoweit die notwendigen Erhebungen selbst für beendet und die Voraussetzungen nach Paragraph 7, der Versicherungsbedingungen für gegeben erachtet. Damit war aber, wie schon das Berufungsgericht darlegte, die Versicherungsleistung spätestens Ende Mai 1981 fällig vergleiche VersR 1966, 1196; VersRdSch 1960, 278). Darauf, ob der Kläger mit diesem Betrag einverstanden war oder an einer höheren Entschädigungsleistung festhielt kommt es nicht an, weil auch im Falle eines Rechtsstreits die Fälligkeit nicht erst mit dem Urteil eingetreten wäre vergleiche Bruck-Möller8 I 245). Unabhängig von der Annahme des Anbots der beklagten Partei durch den Kläger konnte allerdings die Versicherungsleistung nur in dem materiell gerechtfertigten Umfange fällig werden. Nun hat aber die beklagte Partei nicht einmal behauptet, dass der Anspruch des Klägers tatsächlich geringer gewesen wäre, als der von ihr angebotene Betrag. Mangels einer solchen Behauptung und weil die Versicherungsleistung die vom Kläger geschuldeten Prämien, einschließlich der Prämie für die Fahrt vom 10. August 1981 überstieg, brachte die später erfolgte Gegenverrechnung infolge der Rückwirkung der Aufrechnung die Prämienschuld des Klägers rückwirkend zum Erlöschen. Die Voraussetzungen der Leistungsfreiheit der beklagten Partei nach Paragraph 5, Litera a, der Versicherungsbedingungen liegen dann aber nicht vor. Bei der dargestellten Sach- und Rechtslage kommt der Frage des Anspruchs der beklagten Partei auf Ausstellung einer Quittung keine Bedeutung zu, sodass diese Frage unerörtert bleiben kann.
Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.