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Rechtssatz RS0080424

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0080424

Geschäftszahl

7Ob12/84

Entscheidungsdatum

19.04.1984

Rechtssatz

Die Abweichung von den halbzwingenden Bestimmungen der Paragraphen 38 und 39 VersVG durch Parteienvereinbarung ist nach Paragraph 187, Absatz 2, VersVG zulässig, wenn es sich um eine laufende Versicherung handelt. Eine solche liegt immer dann vor, wenn ein einziger Vertrag die Grundlage für unbestimmt viele Haftungsverhältnisse bildet, welche zugleich mit der Verwirklichung gewisser, "nur der Gattung nach bezeichneter" Interessen automatisch entstehen, wobei die entstehenden Interessen dem Versicherer einzeln laufend oder in bestimmten Zeitabständen mitzuteilen sind, und die Prämie nachträglich nach der Gesamtsumme der Anmeldungen berechnet wird.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 12/84
    Entscheidungstext OGH 19.04.1984 7 Ob 12/84
    Veröff: SZ 57/79

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0080424

Dokumentnummer

JJR_19840419_OGH0002_0070OB00012_8400000_001