Rechtssatz RS0080307
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080307
Entscheidungsdatum
19.12.2012
Rechtssatz
Die Fälligkeit vom Versicherungsnehmer gemachten Versicherungsleistungen tritt bei unterlassenen oder nicht sachdienlichen Erhebungen des Versicherers erst innerhalb einer angemessenen Frist, die einem korrekten Vorgehen entspricht, ein. Macht der Versicherungsnehmer nach der ersten Schadensmeldung noch weitere Schäden geltend, so hat der Versicherer unzweifelhaft zum Ausdruck zu bringen, daß er diese Leistungen ablehnt. Erst daraus kann der Versicherte ersehen, daß der Versicherer keine Erhebungen mehr führt und sein Teilanspruch fällig ist.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 15/90
Entscheidungstext OGH 28.06.1990 7 Ob 15/90
Veröff: VersRdSch 1991,141
- 7 Ob 202/12z
Entscheidungstext OGH 19.12.2012 7 Ob 202/12z
Vgl auch; Veröff: SZ 2012/145
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0080307
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2017
Dokumentnummer
JJR_19900628_OGH0002_0070OB00015_9000000_002