Rechtssatz RS0080048
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080048
Geschäftszahl
7Ob141/68 (7Ob142/68); 7Ob2/79 (7Ob3/79); 7Ob48/81; 7Ob63/83; 7Ob44/87; 7Ob15/90
Entscheidungsdatum
28.06.1990
Norm
AKB §14
AKIB Art16
VersVG §12
VersVG §64
Rechtssatz
Verjährung setzt voraus, daß der Versicherungsanspruch schon fällig ist, dh daß der Berechtigte die Leistung des Versicherers bereits einzufordern vermag. Das trifft zu, wenn die Schadenshöhe außer Streit steht, sonst aber erst dann, wenn das eine Fälligkeitsvoraussetzung darstellende Sachverständigenverfahren nach § 14 AKB, der in § 64 VersVG seine gesetzliche Grundlage findet, abgeschlossen oder endgültig gescheitert ist.Verjährung setzt voraus, daß der Versicherungsanspruch schon fällig ist, dh daß der Berechtigte die Leistung des Versicherers bereits einzufordern vermag. Das trifft zu, wenn die Schadenshöhe außer Streit steht, sonst aber erst dann, wenn das eine Fälligkeitsvoraussetzung darstellende Sachverständigenverfahren nach Paragraph 14, AKB, der in Paragraph 64, VersVG seine gesetzliche Grundlage findet, abgeschlossen oder endgültig gescheitert ist.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 141/68
Entscheidungstext OGH 04.09.1968 7 Ob 141/68
Veröff: SZ 41/104 = EvBl 1969/61 S 101 = ZVR 1969/152 S 133
- 7 Ob 2/79
Entscheidungstext OGH 19.04.1979 7 Ob 2/79
Veröff: SZ 52/64
- 7 Ob 48/81
Entscheidungstext OGH 03.12.1981 7 Ob 48/81
Vgl; nur: Fällig ist, dh daß der Berechtigte die Leistung des Versicherers bereits einzufordern vermag. Das trifft zu, wenn die Schadenshöhe außer Streit steht, sonst aber erst dann, wenn das eine Fälligkeitsvoraussetzung darstellende Sachverständigenverfahren nach § 14 AKB, der in § 64 VersVG seine gesetzliche Grundlage findet, abgeschlossen oder endgültig gescheitert ist. (T1)
- 7 Ob 63/83
Entscheidungstext OGH 12.07.1984 7 Ob 63/83
Vgl
- 7 Ob 44/87
Entscheidungstext OGH 15.10.1987 7 Ob 44/87
Auch; Veröff: ZVR 1988/143 S 136
- 7 Ob 15/90
Entscheidungstext OGH 28.06.1990 7 Ob 15/90
Vgl auch; Beisatz: Für die Fälligkeit der Versicherungsleistung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Erhebungen bei korrektem Vorgehen beendet gewesen wären. (T2) Veröff: VersRdSch 1991,141
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0080048
Dokumentnummer
JJR_19680904_OGH0002_0070OB00141_6800000_001