Die Revision ist unzulässig.
Die Beklagte vertritt in ihrer Revision zunächst die Auffassung, sie sei gemäß der §§ 23 und 61 VersVG leistungsfrei. Der Teilkaskoversicherungsvertrag mit einer Jahresprämie von S 2.328,-- erfasse nur ein "minimiertes Risiko". Dieses setze voraus, daß der Kläger sein Fahrzeug nur unter den üblichen Bedingungen benütze, nicht aber Wege befahre, deren Benützung mit einem sehr hohen Risiko verbunden sei. Der Kläger habe mit dem Befahren einer für den öffentlichen Verkehr gesperrten Straße eine Gefahrerhöhung in Kauf genommen. Darin liege auch ein grob fahrlässiges Verhalten. Ein Straßenerhalter gebe durch das Sperren einer Straße zu erkennen, daß er die Straße während derselben weder betreue noch absichere. Nach den (in seinen Rechtsausführungen enthaltenen) Feststellungen des Erstgerichtes ist zwar die Malta-Hochalpenstraße allgemein als steinschlaggefährdet bekannt, doch treten Steinschläge erfahrungsgemäß nicht zeitig in der Früh, sondern erst im Verlaufe der Tageserwärmung auf. Die Beklagte geht daher zu Unrecht davon aus, daß Umstände festgestellt worden seien, die den Eintritt des Versicherungsfalles wahrscheinlicher gemacht hätten. Den Versicherer trifft jedoch die Beweispflicht für das Vorliegen einer Gefahrerhöhung (VersR 1975, 553; SZ 51/137;Die Beklagte vertritt in ihrer Revision zunächst die Auffassung, sie sei gemäß der Paragraphen 23 und 61 VersVG leistungsfrei. Der Teilkaskoversicherungsvertrag mit einer Jahresprämie von S 2.328,-- erfasse nur ein "minimiertes Risiko". Dieses setze voraus, daß der Kläger sein Fahrzeug nur unter den üblichen Bedingungen benütze, nicht aber Wege befahre, deren Benützung mit einem sehr hohen Risiko verbunden sei. Der Kläger habe mit dem Befahren einer für den öffentlichen Verkehr gesperrten Straße eine Gefahrerhöhung in Kauf genommen. Darin liege auch ein grob fahrlässiges Verhalten. Ein Straßenerhalter gebe durch das Sperren einer Straße zu erkennen, daß er die Straße während derselben weder betreue noch absichere. Nach den (in seinen Rechtsausführungen enthaltenen) Feststellungen des Erstgerichtes ist zwar die Malta-Hochalpenstraße allgemein als steinschlaggefährdet bekannt, doch treten Steinschläge erfahrungsgemäß nicht zeitig in der Früh, sondern erst im Verlaufe der Tageserwärmung auf. Die Beklagte geht daher zu Unrecht davon aus, daß Umstände festgestellt worden seien, die den Eintritt des Versicherungsfalles wahrscheinlicher gemacht hätten. Den Versicherer trifft jedoch die Beweispflicht für das Vorliegen einer Gefahrerhöhung (VersR 1975, 553; SZ 51/137;
Prölss-Martin VVG23 186). Die Beklagte hat aber nur vorgetragen, daß die Straßensperre (auch) den Zweck gehabt habe, Schäden infolge Steinschlages hintanzuhalten. Daß nach dem Eintritt der Wintersperre tatsächlich mit einem erhöhten Aufkommen von Steinschlägen zu rechnen sei, hat sie nicht behauptet. Darüber hinaus wäre es auch Sache der Beklagten gewesen, zu behaupten und zu beweisen, daß die Umstände, die eine Gefahrerhöhung bewirkt hätten, dem Kläger auch bekannt gewesen seien bzw. bekannt hätten sein müssen (Prölss-Martin aaO; 7 Ob 40/62; 7 Ob 193/68). Da derartige Umstände sohin nicht zur Beurteilung vorliegen, hängt die Entscheidung, ob die Beklagte gemäß §§ 23 Abs 1, 25 Abs 1 VersVG leistungsfrei sei, nicht von einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO ab. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs 3 ZPO ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (§ 508 a Abs 1 ZPO).Prölss-Martin VVG23 186). Die Beklagte hat aber nur vorgetragen, daß die Straßensperre (auch) den Zweck gehabt habe, Schäden infolge Steinschlages hintanzuhalten. Daß nach dem Eintritt der Wintersperre tatsächlich mit einem erhöhten Aufkommen von Steinschlägen zu rechnen sei, hat sie nicht behauptet. Darüber hinaus wäre es auch Sache der Beklagten gewesen, zu behaupten und zu beweisen, daß die Umstände, die eine Gefahrerhöhung bewirkt hätten, dem Kläger auch bekannt gewesen seien bzw. bekannt hätten sein müssen (Prölss-Martin aaO; 7 Ob 40/62; 7 Ob 193/68). Da derartige Umstände sohin nicht zur Beurteilung vorliegen, hängt die Entscheidung, ob die Beklagte gemäß Paragraphen 23, Absatz eins, 25, Absatz eins, VersVG leistungsfrei sei, nicht von einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO ab. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach Paragraph 500, Absatz 3, ZPO ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (Paragraph 508, a Absatz eins, ZPO).
Zum Grund des Anspruchs gehören auch die weiteren Revisionsausführungen, der Kläger habe die Klage nach dem Ablauf der Ausschlußfrist gemäß § 12 Abs 3 VersVG eingebracht bzw. der Anspruch auf eine Geldleistung sei mangels Feststellung der Schadenshöhe noch nicht fällig. Das Berufungsgericht hat diese Rechtsfragen nicht in seinen Ausspruch gemäß § 500 Abs 3 ZPO aufgenommen und sie tatsächlich im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entschieden. Nach allgemeiner Auffassung kann der Versicherer, in dessen Interesse das Gesetz die Fristsetzung gestattet, auf diese verzichten (dies hat die Beklagte mit ihrem Schreiben Beilage B getan).Darüber hinaus verstößt es gegen Treu und Glauben, wenn die Beklagte trotz dieses Verzichts die Präklusion der Klage einwendet (ZVR 1983/60). Es entspricht auch ständiger Rechtsprechung, daß die Außerstreitstellung der Höhe der begehrten Versicherungsleistung den Eintritt der Fälligkeit der nur mehr dem Grunde nach bestrittenen Forderung bewirkt und die Durchführung des in den Versicherungsbedingungen vorgesehenen Sachverständigenverfahrens überflüssig macht (SZ 34/171; SZ 41/104; SZ 52/64;Zum Grund des Anspruchs gehören auch die weiteren Revisionsausführungen, der Kläger habe die Klage nach dem Ablauf der Ausschlußfrist gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VersVG eingebracht bzw. der Anspruch auf eine Geldleistung sei mangels Feststellung der Schadenshöhe noch nicht fällig. Das Berufungsgericht hat diese Rechtsfragen nicht in seinen Ausspruch gemäß Paragraph 500, Absatz 3, ZPO aufgenommen und sie tatsächlich im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entschieden. Nach allgemeiner Auffassung kann der Versicherer, in dessen Interesse das Gesetz die Fristsetzung gestattet, auf diese verzichten (dies hat die Beklagte mit ihrem Schreiben Beilage B getan).Darüber hinaus verstößt es gegen Treu und Glauben, wenn die Beklagte trotz dieses Verzichts die Präklusion der Klage einwendet (ZVR 1983/60). Es entspricht auch ständiger Rechtsprechung, daß die Außerstreitstellung der Höhe der begehrten Versicherungsleistung den Eintritt der Fälligkeit der nur mehr dem Grunde nach bestrittenen Forderung bewirkt und die Durchführung des in den Versicherungsbedingungen vorgesehenen Sachverständigenverfahrens überflüssig macht (SZ 34/171; SZ 41/104; SZ 52/64;
VersR 1966, 1196). Auf den von § 11 Abs 1 VersVG abweichenden Art. 17 AKIB, der die Fälligkeit der Entschädigungsleistung um zwei Wochen nach Abschluß der für ihre Feststellung notwendigen Erhebungen verschiebt, hat sich die Beklagte im Verfahren erster Instanz nicht berufen. Von Amts wegen hätte das Erstgericht auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, denen kein normativer Charakter zukommt, nicht Bedacht zu nehmen gehabt. Daher zeigt die Beklagte auch mit diesen Ausführungen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO auf.VersR 1966, 1196). Auf den von Paragraph 11, Absatz eins, VersVG abweichenden Artikel 17, AKIB, der die Fälligkeit der Entschädigungsleistung um zwei Wochen nach Abschluß der für ihre Feststellung notwendigen Erhebungen verschiebt, hat sich die Beklagte im Verfahren erster Instanz nicht berufen. Von Amts wegen hätte das Erstgericht auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, denen kein normativer Charakter zukommt, nicht Bedacht zu nehmen gehabt. Daher zeigt die Beklagte auch mit diesen Ausführungen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO auf.
Mit ihren weiteren Ausführungen, die Fälligkeit sei erst am Tag nach der Außerstreitstellung der Schadenshöhe eingetreten, verwechselt die Beklagte die Fälligkeit mit dem Verzug (§ 903 ABGB; Koziol-Welser I7, 205). Auch diese Darlegungen betreffen somit keine erhebliche Rechtsfrage.Mit ihren weiteren Ausführungen, die Fälligkeit sei erst am Tag nach der Außerstreitstellung der Schadenshöhe eingetreten, verwechselt die Beklagte die Fälligkeit mit dem Verzug (Paragraph 903, ABGB; Koziol-Welser I7, 205). Auch diese Darlegungen betreffen somit keine erhebliche Rechtsfrage.
Auf die zuletzt aufgezeigten Fragen, denen gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO deshalb keine erhebliche Bedeutung zukommt, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht abgewichen ist, könnte auch im Rahmen einer zulässigen Revision nicht eingegangen werden (Petrasch, Die Zivilverfahrensnovelle 1983 in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, ÖJZ 1985, 257 ff insbes. 300; 4 Ob 388/83; 3 Ob 535/84). Keine erhebliche Rechtsfrage ist es schließlich auch, wie eine Erklärung im Einzelfall aufzufassen istAuf die zuletzt aufgezeigten Fragen, denen gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO deshalb keine erhebliche Bedeutung zukommt, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht abgewichen ist, könnte auch im Rahmen einer zulässigen Revision nicht eingegangen werden (Petrasch, Die Zivilverfahrensnovelle 1983 in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, ÖJZ 1985, 257 ff insbes. 300; 4 Ob 388/83; 3 Ob 535/84). Keine erhebliche Rechtsfrage ist es schließlich auch, wie eine Erklärung im Einzelfall aufzufassen ist
(Petrasch aaO 296 f; 4 Ob 318/84). Die Frage, ob die Prozeßerklärung der Beklagten, ein Reparaturaufwand in der Höhe des Klagsbetrags sei tatsächlich entstanden, auf Grund des Kaskoversicherungsvertrags bestehe jedoch keine Deckungspflicht in dieser Höhe, nicht als Außerstreitstellung der Höhe des eingeklagten Betrages aufgefaßt hätte werden dürfen, ist daher ebenfalls der Beurteilung des Obersten Gerichtshofes entzogen.
Aus den dargelegten Gründen war die unzulässige Revision zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Da der Kläger auf die Unzulässigkeit der Revision der Beklagten hingewiesen hat, sind die Kosten seiner Revisionsbeantwortung als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Kosten im Sinne des § 41 Abs 1 ZPO anzusehen.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO. Da der Kläger auf die Unzulässigkeit der Revision der Beklagten hingewiesen hat, sind die Kosten seiner Revisionsbeantwortung als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Kosten im Sinne des Paragraph 41, Absatz eins, ZPO anzusehen.