Rechtssatz RS0080213
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080213
Geschäftszahl
7Ob64/79; 7Ob24/91
Entscheidungsdatum
14.11.1991
Rechtssatz
§ 12 Abs 3 VersVG legt dem Versicherer nicht die Pflicht auf, seine Ablehnung in der Muttersprache des Versicherten abzufassen, vielmehr genügt eine Ablehnung in deutscher Sprache.Paragraph 12, Absatz 3, VersVG legt dem Versicherer nicht die Pflicht auf, seine Ablehnung in der Muttersprache des Versicherten abzufassen, vielmehr genügt eine Ablehnung in deutscher Sprache.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0080213
Dokumentnummer
JJR_19800117_OGH0002_0070OB00064_7900000_001