Gemäß § 215 Abs. 1 ZPO liefert das den Prozeßvorschriften entsprechend verfaßte Protokoll, soferne kein Widerspruch vorliegt, vollen Beweis über den Verlauf und den Inhalt der Verhandlung. Ein Gegenbeweis gegen die Richtigkeit des Verhandlungsprotokolles kann aber trotz Unterlassung des Widerspruches geführt werden, doch trifft die Beweislast jene Partei, die die Unrichtigkeit behauptet (MGA ZPO14 § 215/1). Die klagende Partei hat weder einen Widerspruch nach § 212 Abs. 5 iVm § 212 a Abs. 2 ZPO innerhalb von 3 Tagen ab Zustellung der Protokollabschrift erhoben, noch im erstinstanzlichen Verfahren die Unrichtigkeit des Verhandlungsprotokolles behauptet. Eine angebliche Unrichtigkeit eines Protokolles kann im Revisionsverfahren nicht mehr aufgeworfen werden, da diese Frage zur irrevisiblen Tatfrage zählt (vgl. MGA ZPO14 § 212/7). Das vom Kläger in der Verhandlung vom 29.8.1990 abgegebene Zugeständnis stand in Übereinstimmung mit den Verhandlungs- und Beweisergebnissen (MGA ZPO14 § 266/3 f) und hätte vom Kläger nur bis zum Schluß der mündlichen Streitverhandlung widerrufen werden können (MGA ZPO14 § 266/41). Ein Verstoß gegen § 266 ZPO könnte ebenfalls im Revisionsverfahren nicht mehr gerügt werden (VersRSch 1991, 204).Gemäß Paragraph 215, Absatz eins, ZPO liefert das den Prozeßvorschriften entsprechend verfaßte Protokoll, soferne kein Widerspruch vorliegt, vollen Beweis über den Verlauf und den Inhalt der Verhandlung. Ein Gegenbeweis gegen die Richtigkeit des Verhandlungsprotokolles kann aber trotz Unterlassung des Widerspruches geführt werden, doch trifft die Beweislast jene Partei, die die Unrichtigkeit behauptet (MGA ZPO14 Paragraph 215 /, eins,). Die klagende Partei hat weder einen Widerspruch nach Paragraph 212, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 212, a Absatz 2, ZPO innerhalb von 3 Tagen ab Zustellung der Protokollabschrift erhoben, noch im erstinstanzlichen Verfahren die Unrichtigkeit des Verhandlungsprotokolles behauptet. Eine angebliche Unrichtigkeit eines Protokolles kann im Revisionsverfahren nicht mehr aufgeworfen werden, da diese Frage zur irrevisiblen Tatfrage zählt vergleiche MGA ZPO14 Paragraph 212 /, 7,). Das vom Kläger in der Verhandlung vom 29.8.1990 abgegebene Zugeständnis stand in Übereinstimmung mit den Verhandlungs- und Beweisergebnissen (MGA ZPO14 Paragraph 266 /, 3, f) und hätte vom Kläger nur bis zum Schluß der mündlichen Streitverhandlung widerrufen werden können (MGA ZPO14 Paragraph 266 /, 41,). Ein Verstoß gegen Paragraph 266, ZPO könnte ebenfalls im Revisionsverfahren nicht mehr gerügt werden (VersRSch 1991, 204).
Nach Lehre und Rechtsprechung muß der Empfänger eines Ablehnungsschreibens in klarer und unmißverständlicher Weise darauf hingewiesen werden, daß der Versicherer durch bloßen Zeitablauf von der Verpflichtung zur Leistung frei wird, wenn der Anspruch nicht vorher gerichtlich geltend gemacht wird, ansonsten die Ablehnung und Fristsetzung ohne die Wirkung des § 12 Abs. 3 VersVG ist. Dabei braucht der Wortlaut der zitierten Bestimmung nicht verwendet zu werden. Eine selbständige Formulierung reicht aus, wenn mit ihr zum Ausdruck kommt, daß der Versicherungsnehmer seinen Anspruch kraft Gesetzes verliert. Die Wiedergabe von allgemeinen Versicherungsbedingungen, die den Anforderungen von § 12 Abs. 3 VersVG entsprechen, genügt (vgl. Prölss-Martin24, 140 f mwN). Es bedarf keiner Belehrung über den Beginn der Frist, über das für eine Klagsführung zuständige Gericht und keine Angabe der für die Abwendung der Rechtsfolgen des § 12 Abs. 3 VersVG notwendigen Schritte. Nach herrschender Rechtsprechung genügt auch bei Ausländern die Abfassung des Ablehnungsschreibens in deutscher Sprache (VersR 1981, 95). Es ist auch nicht zu untersuchen, ob der Adressat des Schreibens die Rechtslage gekannt hat, weil es sich bei der Vorschrift des § 12 Abs. 3 VersVG um eine Formvorschrift handelt und, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, der Versicherer damit rechnen kann, daß sich der Anspruchsberechtigte auf geeignete Art Kenntnis vom Schreiben verschaffen wird. Die von der beklagten Partei im vorliegenden Fall verwendete Formulierung läßt klar und unzweideutig erkennen, daß der vom Kläger geltend gemachte Versicherungsanspruch untergeht, wenn er diesen nicht innerhalb der Halbjahresfrist gerichtlich geltend macht. Zufolge Fristversäumnis haben daher die Vorinstanzen zu Recht das Teilbegehren des Klägers abgewiesen.Nach Lehre und Rechtsprechung muß der Empfänger eines Ablehnungsschreibens in klarer und unmißverständlicher Weise darauf hingewiesen werden, daß der Versicherer durch bloßen Zeitablauf von der Verpflichtung zur Leistung frei wird, wenn der Anspruch nicht vorher gerichtlich geltend gemacht wird, ansonsten die Ablehnung und Fristsetzung ohne die Wirkung des Paragraph 12, Absatz 3, VersVG ist. Dabei braucht der Wortlaut der zitierten Bestimmung nicht verwendet zu werden. Eine selbständige Formulierung reicht aus, wenn mit ihr zum Ausdruck kommt, daß der Versicherungsnehmer seinen Anspruch kraft Gesetzes verliert. Die Wiedergabe von allgemeinen Versicherungsbedingungen, die den Anforderungen von Paragraph 12, Absatz 3, VersVG entsprechen, genügt vergleiche Prölss-Martin24, 140 f mwN). Es bedarf keiner Belehrung über den Beginn der Frist, über das für eine Klagsführung zuständige Gericht und keine Angabe der für die Abwendung der Rechtsfolgen des Paragraph 12, Absatz 3, VersVG notwendigen Schritte. Nach herrschender Rechtsprechung genügt auch bei Ausländern die Abfassung des Ablehnungsschreibens in deutscher Sprache (VersR 1981, 95). Es ist auch nicht zu untersuchen, ob der Adressat des Schreibens die Rechtslage gekannt hat, weil es sich bei der Vorschrift des Paragraph 12, Absatz 3, VersVG um eine Formvorschrift handelt und, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, der Versicherer damit rechnen kann, daß sich der Anspruchsberechtigte auf geeignete Art Kenntnis vom Schreiben verschaffen wird. Die von der beklagten Partei im vorliegenden Fall verwendete Formulierung läßt klar und unzweideutig erkennen, daß der vom Kläger geltend gemachte Versicherungsanspruch untergeht, wenn er diesen nicht innerhalb der Halbjahresfrist gerichtlich geltend macht. Zufolge Fristversäumnis haben daher die Vorinstanzen zu Recht das Teilbegehren des Klägers abgewiesen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 43 Abs. 1 und § 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 43, Absatz eins und Paragraph 50, ZPO.