Rechtssatz RS0080235
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080235
Entscheidungsdatum
24.04.1980
Norm
AKHB Art6 Abs2 litb
VersVG §23
VersVG §25
Rechtssatz
Ein einmaliges, unsorgfältiges, kurzfristiges Verwahren eines Kraftfahrzeuges ist noch nicht als Gefahrenerhöhung im Sinne der §§ 23 ff VersVG anzusehen, und zwar auch dann nicht, wenn dadurch eine Schwarzfahrt mit dem versicherten Kraftfahrzeug ermöglicht wurde; wohl aber wenn durch die Art der Verwahrung ein Dauerzustand und damit die erhöhte Gefahr der unbefugten Inbetriebnahme durch einen hiezu nicht geeigneten Lenker geschaffen wird.Ein einmaliges, unsorgfältiges, kurzfristiges Verwahren eines Kraftfahrzeuges ist noch nicht als Gefahrenerhöhung im Sinne der Paragraphen 23, ff VersVG anzusehen, und zwar auch dann nicht, wenn dadurch eine Schwarzfahrt mit dem versicherten Kraftfahrzeug ermöglicht wurde; wohl aber wenn durch die Art der Verwahrung ein Dauerzustand und damit die erhöhte Gefahr der unbefugten Inbetriebnahme durch einen hiezu nicht geeigneten Lenker geschaffen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0080235
Dokumentnummer
JJR_19800424_OGH0002_0070OB00025_8000000_001