Rechtssatz RS0080360
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080360
Entscheidungsdatum
21.03.1974
Rechtssatz
Die Bestimmung des Art 6 AFB setzt nicht voraus, daß es nach Abschluß des Vertrages zu einer erheblichen Änderung der Umstände infolge einer Gefahrenerhöhung gekommen ist.Die Bestimmung des Artikel 6, AFB setzt nicht voraus, daß es nach Abschluß des Vertrages zu einer erheblichen Änderung der Umstände infolge einer Gefahrenerhöhung gekommen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0080360
Dokumentnummer
JJR_19740321_OGH0002_0070OB00040_7400000_002