Rechtssatz RS0080377
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080377
Entscheidungsdatum
20.12.1979
Norm
AKHB Art8 Abs1 Z3
AKHB Art9
VersVG §6 A
VersVG §158c
Rechtssatz
Der Versicherte, demgegenüber der Versicherer Leistungsfreiheit in Anspruch nehmen will, der aber seinerseits die Erlangung einer Leistung des Versicherers anstrebt, ist nicht schlechthin von jeglichen Obliegenheiten befreit. Bezüglich der Verpflichtung zur Schadensmeldung oder zur Information über allfällige gegen den Versicherten eingeleitete Schritte muß, solange nicht endgültig über die Leistungsfreiheit des Versicherers angesprochen worden ist, dessen Interesse weiterhin befolgt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0080377
Dokumentnummer
JJR_19791220_OGH0002_0070OB00063_7900000_001