Rechtssatz RS0080385
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080385
Entscheidungsdatum
25.06.2024
Rechtssatz
Rotlichtverstöße können nicht generell als grobe Fahrlässigkeit beurteilt werden. Neben den übrigen Umständen der Gesamtsituation ist vorrangig auf die Zeitspanne, in der Rotlicht und Gelblicht nicht beachtet wurden, abzustellen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 27/95
Entscheidungstext OGH 31.05.1995 7 Ob 27/95
- 9 ObA 254/02x
Entscheidungstext OGH 22.01.2003 9 ObA 254/02x
Auch
- 2 Ob 63/24i
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.06.2024 2 Ob 63/24i
nur: Rotlichtverstöße können nicht generell als grobe Fahrlässigkeit beurteilt werden. (T1)
Beisatz: Ob ein Beobachtungsfehler den Vorwurf grober Fahrlässigkeit bedeutet, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T2)
Beisatz: Ein gänzliches Missachten eines Vorrangs, etwa weil der Benachrangte ohne auf die Seite zu blicken in die Kreuzung eingefahren ist, würde jedenfalls den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit begründen. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080385
Zuletzt aktualisiert am
16.08.2024
Dokumentnummer
JJR_19950531_OGH0002_0070OB00027_9500000_001