Die gegen diese Entscheidung von der beklagten Versicherung erhobene Revision ist berechtigt.
Zur Annahme einer groben Fahrlässigkeit ist es erforderlich, daß bei Vorliegen einer objektiv groben Verkehrswidrigkeit dem Täter diese auch subjektiv schwer vorwerfbar sein muß. Soweit die zweite Instanz unter Hinweis auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 7 Ob 21/94 (= VersR 1994, 1092) die Ansicht vertritt, dem Kläger könne sein Versehen subjektiv nicht schwer vorgeworfen werden, hat sie die genannte Entscheidung offenbar mißverstanden. Nach der deutschen Rechtsprechung und Lehre (vgl. zusammenfassend Prölss/Martin VVG25, 1484 = AKB § 12 Anm.11 lit.a, cc) können Rotlichtverstöße nicht generell als grobe Fahrlässigkeit beurteilt werden, weil ein bloß augenblickliches Versagen kaum einen gesteigerten subjektiven Vorwurf rechtfertige. Neben den übrigen Umständen der Gesamtsituation sei vorrangig auf die Zeitspanne, in der Rot- und Gelblicht nicht beachtet wurden, abzustellen. Wer mehrere Sekunden eine Ampelanlage nicht beachte, ohne daß es anzuerkennende Gründe für seine Unaufmerksamkeit gebe, handle grob fahrlässig. Für die näheren Umstände der Nichtbeachtung des Rotlichtes sei der Versicherer beweispflichtig (vgl. auch Pienitz/Flöter, Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrversicherung4, 80 vor § 12, 3 ff, Stiefel-Hofmann, Kraftfahrversicherung15, § 12 AKB Rz 88 ff). Der deutsche Bundesgerichtshof hat die Grenzen für die Annahme grober Fahrlässigkeit eng gezogen. Es sei stets zu überlegen, daß bei einer Konzentration erfordernden Dauertätigkeit wie beim Führen eines Kfzs im Straßenverkehr auch einem sorgfältigen Kraftfahrer gelegentlich aus einem Augenblicksversagen heraus ein "Ausrutscher" unterlaufen könne, der das Verdikt "grobe Fahrlässigkeit" nicht verdiene. Die Beurteilung, ob es sich im Einzelfall um ein solches Augenblicksversagen oder um ein subjektiv schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten handle, das erheblich über das normale Maß hinausgehe, hänge maßgeblich von inneren Vorgängen und Willensentschlüssen ab, die der äußeren Wahrnehmung entzogen sind. Dies mache den Nachweis der subjektiven Seite der groben Fahrlässigkeit schwierig, zumal die Regeln über den Anscheinsbeweis insoweit nicht anwendbar seien (Bruck/Möller/Johanssen VVG8 V 1 Anm.J 89). Die Annahme auch subjektiv grober Fahrlässigkeit aufgrund äußerer Beweisanzeichen ist laut Bundesgerichtshof insbesondere dann nicht begründet, wenn die praktische Möglichkeit eines den Vorwurf grober Fahrlässigkeit nicht rechtfertigenden anderen Verlaufes besteht (vgl VersR 1972, 944 [945]). Die subjektive Vorwerfbarkeit bei Beurteilung der groben Fahrlässigkeit muß nach Auffassung des erkennenden Senates aber nicht im Nachweis eines geradezu "absichtlichen" Verstoßes gegen grundsätzliche Gebote im vorgenannten Sinn bestehen (vgl. VersR 1994, 1092), sie kann auch durch eine Ablenkung auf einen für das Verkehrsgeschehen in der gebotenen Situation nicht wesentlichen Umstand wie hier auf ein Abbiegeschild unter gleichzeitiger Mißachtung der sonstigen Verkehrssituation begründet werden. Die Verkehrssituation, die der Kläger beim Herannahen an die Unfallskreuzung und die dortige aVLSA vorfand, war klar und eindeutig. Daß die Anfahrtsstrecke des Klägers mit mehreren auch im Betrieb befindlichen Ampelanlagen geregelt ist, hat der Kläger wahrgenommen; dementsprechend mußte ihm bewußt sein, daß er seine Konzentration bei Anfahrt zur jeweils nächsten ampelgeregelten Kreuzung eben auf diese nächste Anlage zu richten hat. Die Wetterverhältnisse waren zwar nicht optimal, eine Sichtbeeinträchtigung bestand jedoch nicht. Die Ampeln an der Unfallkreuzung sind, wie die Fotografien im Strafakt wiedergeben, übersichtlich angeordnet und schon von weitem erkennbar. Der Kläger hätte bei den gegebenen Sicht- und Straßenverhältnissen ausreichend Zeit gehabt, sich auf einen Lichtwechsel der aVLSA und das darauf folgende Rotlicht einzustellen. Er hat dennoch die gesamte Gelb- und 10 bis 11 Sekunden der Rotphase der Ampel an der Unfallskreuzung nicht beachtet. Weder die Ortsunkundigkeit des Klägers, noch die auf blinkendes Gelblicht geschaltete Ampelanlage vor der Unfallskreuzung, noch die Ausschau nach einem Hinweisschild entschuldigen ein derart langes Außerachtlassen der Ampelanlage an der Unfallskreuzung. Die nach der Unfallskreuzung befindliche Ampelanlage mußte dem Kläger allein schon aufgrund der perspektivischen Verkleinerung weniger auffallen als jene auf der Unfallskreuzung. Ein 14 bis 15 Sekunden langes Außerachtlassen der Ampelanlage an jener Kreuzung, der sich der Kläger näherte, nur um einen Wegweiser, der bei der Folgeampel angebracht ist, im Auge zu behalten, kommt einem Abwenden der Aufmerksamkeit von der Fahrbahn und vom Verkehrsgeschehen gleich. Gerade die Ortsunkundigkeit des Klägers hätte es ihm geboten, besonders aufmerksam zu fahren, um die Hinweise für die gewünschte Fahrstrecke neben der notwendigen Beachtung des Verkehrsgeschehens wahrnehmen zu können. Das - in der Nichtbeachtung einer Lichtsignalanlage, die für ihn während einer Zeitspanne von nicht weniger als 10 bis 11 Sekunden vor dem Unfall rotes Licht als Zeichen für "Halt" anzeigte, bestehende - Fehlverhalten des Klägers ist daher nicht nur als einfache Fahrlässigkeit, sondern auch in subjektiver Hinsicht als grob fahrlässig zu qualifizieren (vgl. VersR 1990, 848). Es war daher der Revision stattzugeben und es waren die angefochtenen Entscheidungen der Vorinstanzen in eine Klagsabweisung abzuändern.Zur Annahme einer groben Fahrlässigkeit ist es erforderlich, daß bei Vorliegen einer objektiv groben Verkehrswidrigkeit dem Täter diese auch subjektiv schwer vorwerfbar sein muß. Soweit die zweite Instanz unter Hinweis auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 7 Ob 21/94 (= VersR 1994, 1092) die Ansicht vertritt, dem Kläger könne sein Versehen subjektiv nicht schwer vorgeworfen werden, hat sie die genannte Entscheidung offenbar mißverstanden. Nach der deutschen Rechtsprechung und Lehre vergleiche zusammenfassend Prölss/Martin VVG25, 1484 = AKB Paragraph 12, Anm.11 Litera a,, cc) können Rotlichtverstöße nicht generell als grobe Fahrlässigkeit beurteilt werden, weil ein bloß augenblickliches Versagen kaum einen gesteigerten subjektiven Vorwurf rechtfertige. Neben den übrigen Umständen der Gesamtsituation sei vorrangig auf die Zeitspanne, in der Rot- und Gelblicht nicht beachtet wurden, abzustellen. Wer mehrere Sekunden eine Ampelanlage nicht beachte, ohne daß es anzuerkennende Gründe für seine Unaufmerksamkeit gebe, handle grob fahrlässig. Für die näheren Umstände der Nichtbeachtung des Rotlichtes sei der Versicherer beweispflichtig vergleiche auch Pienitz/Flöter, Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrversicherung4, 80 vor Paragraph 12, 3, ff, Stiefel-Hofmann, Kraftfahrversicherung15, Paragraph 12, AKB Rz 88 ff). Der deutsche Bundesgerichtshof hat die Grenzen für die Annahme grober Fahrlässigkeit eng gezogen. Es sei stets zu überlegen, daß bei einer Konzentration erfordernden Dauertätigkeit wie beim Führen eines Kfzs im Straßenverkehr auch einem sorgfältigen Kraftfahrer gelegentlich aus einem Augenblicksversagen heraus ein "Ausrutscher" unterlaufen könne, der das Verdikt "grobe Fahrlässigkeit" nicht verdiene. Die Beurteilung, ob es sich im Einzelfall um ein solches Augenblicksversagen oder um ein subjektiv schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten handle, das erheblich über das normale Maß hinausgehe, hänge maßgeblich von inneren Vorgängen und Willensentschlüssen ab, die der äußeren Wahrnehmung entzogen sind. Dies mache den Nachweis der subjektiven Seite der groben Fahrlässigkeit schwierig, zumal die Regeln über den Anscheinsbeweis insoweit nicht anwendbar seien (Bruck/Möller/Johanssen VVG8 römisch fünf 1 Anm.J 89). Die Annahme auch subjektiv grober Fahrlässigkeit aufgrund äußerer Beweisanzeichen ist laut Bundesgerichtshof insbesondere dann nicht begründet, wenn die praktische Möglichkeit eines den Vorwurf grober Fahrlässigkeit nicht rechtfertigenden anderen Verlaufes besteht vergleiche VersR 1972, 944 [945]). Die subjektive Vorwerfbarkeit bei Beurteilung der groben Fahrlässigkeit muß nach Auffassung des erkennenden Senates aber nicht im Nachweis eines geradezu "absichtlichen" Verstoßes gegen grundsätzliche Gebote im vorgenannten Sinn bestehen vergleiche VersR 1994, 1092), sie kann auch durch eine Ablenkung auf einen für das Verkehrsgeschehen in der gebotenen Situation nicht wesentlichen Umstand wie hier auf ein Abbiegeschild unter gleichzeitiger Mißachtung der sonstigen Verkehrssituation begründet werden. Die Verkehrssituation, die der Kläger beim Herannahen an die Unfallskreuzung und die dortige aVLSA vorfand, war klar und eindeutig. Daß die Anfahrtsstrecke des Klägers mit mehreren auch im Betrieb befindlichen Ampelanlagen geregelt ist, hat der Kläger wahrgenommen; dementsprechend mußte ihm bewußt sein, daß er seine Konzentration bei Anfahrt zur jeweils nächsten ampelgeregelten Kreuzung eben auf diese nächste Anlage zu richten hat. Die Wetterverhältnisse waren zwar nicht optimal, eine Sichtbeeinträchtigung bestand jedoch nicht. Die Ampeln an der Unfallkreuzung sind, wie die Fotografien im Strafakt wiedergeben, übersichtlich angeordnet und schon von weitem erkennbar. Der Kläger hätte bei den gegebenen Sicht- und Straßenverhältnissen ausreichend Zeit gehabt, sich auf einen Lichtwechsel der aVLSA und das darauf folgende Rotlicht einzustellen. Er hat dennoch die gesamte Gelb- und 10 bis 11 Sekunden der Rotphase der Ampel an der Unfallskreuzung nicht beachtet. Weder die Ortsunkundigkeit des Klägers, noch die auf blinkendes Gelblicht geschaltete Ampelanlage vor der Unfallskreuzung, noch die Ausschau nach einem Hinweisschild entschuldigen ein derart langes Außerachtlassen der Ampelanlage an der Unfallskreuzung. Die nach der Unfallskreuzung befindliche Ampelanlage mußte dem Kläger allein schon aufgrund der perspektivischen Verkleinerung weniger auffallen als jene auf der Unfallskreuzung. Ein 14 bis 15 Sekunden langes Außerachtlassen der Ampelanlage an jener Kreuzung, der sich der Kläger näherte, nur um einen Wegweiser, der bei der Folgeampel angebracht ist, im Auge zu behalten, kommt einem Abwenden der Aufmerksamkeit von der Fahrbahn und vom Verkehrsgeschehen gleich. Gerade die Ortsunkundigkeit des Klägers hätte es ihm geboten, besonders aufmerksam zu fahren, um die Hinweise für die gewünschte Fahrstrecke neben der notwendigen Beachtung des Verkehrsgeschehens wahrnehmen zu können. Das - in der Nichtbeachtung einer Lichtsignalanlage, die für ihn während einer Zeitspanne von nicht weniger als 10 bis 11 Sekunden vor dem Unfall rotes Licht als Zeichen für "Halt" anzeigte, bestehende - Fehlverhalten des Klägers ist daher nicht nur als einfache Fahrlässigkeit, sondern auch in subjektiver Hinsicht als grob fahrlässig zu qualifizieren vergleiche VersR 1990, 848). Es war daher der Revision stattzugeben und es waren die angefochtenen Entscheidungen der Vorinstanzen in eine Klagsabweisung abzuändern.
Die Kostenentscheidung über die Verfahrenskosten erster Instanz gründet sich auf § 41 ZPO, jene über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung über die Verfahrenskosten erster Instanz gründet sich auf Paragraph 41, ZPO, jene über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.