Rechtssatz RS0080412
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080412
Entscheidungsdatum
14.05.1981
Rechtssatz
Die Prüfung des Vorliegens einer Gefahrerhöhung nach § 23 VersVG erfordert eine Gegenüberstellung und gegenseitige Abwägung der gefahrerhöhenden und der gefahrvermindernden Umstände (Gefahraufrechnung).Die Prüfung des Vorliegens einer Gefahrerhöhung nach Paragraph 23, VersVG erfordert eine Gegenüberstellung und gegenseitige Abwägung der gefahrerhöhenden und der gefahrvermindernden Umstände (Gefahraufrechnung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0080412
Dokumentnummer
JJR_19810514_OGH0002_0070OB00011_8100000_004