Rechtssatz RS0080430
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080430
Entscheidungsdatum
19.04.2012
Rechtssatz
Da in der Haftpflichtversicherung der Hauptanspruch des Versicherungsnehmers in seiner Befreiung von begründeten oder in der Abwehr von unbegründeten Haftpflichtansprüchen besteht und bei Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer die Entscheidung darüber obliegt, ob er die vom Dritten gegen den Versicherungsnehmer erhobenen Ansprüche befriedigen oder abwehren will, kann sich der Versicherer in der Haftpflichtversicherung gegenüber dem Begehren des Versicherungsnehmers auf Ersatz eines weisungsgemäß gemachten Rettungsaufwandes nicht darauf berufen, daß die vom Dritten erhobenen Ansprüche unberechtigt sind.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 62/82
Entscheidungstext OGH 14.04.1983 7 Ob 62/82
Veröff: SZ 56/66 = VersR 1985,197
- 7 Ob 126/11x
Entscheidungstext OGH 19.04.2012 7 Ob 126/11x
Auch; Beisatz: Mangels Risikoausschlusses in den AHVB/EHVB 2003 sind auch Ersatzansprüche eines Mitversicherten gegen den Versicherungsnehmer haftpflichtversichert. (T1)
Veröff: SZ 2012/47
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0080430
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2014
Dokumentnummer
JJR_19830414_OGH0002_0070OB00062_8200000_002