Aus der Begründung:
In der Haftpflichtversicherung schuldet der Versicherer dem Versicherungsnehmer primär nicht die Zahlung bestimmter Beträge, sondern die Befreiung von Ansprüchen des geschädigten Dritten, mögen diese begrundet oder unbegrundet sein (Bruck - Möller - Johannsen, VVG[8] IV 63, 73). Der auf Befreiung von begrundeten oder auf Abwehr von unbegrundeten Haftpflichtansprüchen gerichtete Versicherungsschutzanspruch entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer vom Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird, ohne daß es darauf ankommt, ob die vom Dritten erhobene Forderung berechtigt ist (VersR 1977, 556; SZ 44/53; Bruck - Möller - Johannsen aaO 72 ff.). Unter Anspruchserhebung durch den geschädigten Dritten ist jedes ernsthafte Verlangen nach Schadenersatz zu verstehen (Bruck - Möller - Johannsen aaO 74). Ist diese Voraussetzung gegeben, kommt dem Versicherungsnehmer ein rechtliches Interesse an der Feststellung der vom Versicherer geleugneten Verpflichtung zur Gewährung von Haftpflichtschutz für ein bestimmtes Ereignis zu (Bruck - Möller - Johannsen aaO 75). Hiebei ist die Frage, ob der Versicherer Versicherungsschutz zu gewähren hat, von der Frage zu trennen, ob der Versicherungsnehmer dem Dritten Schadenersatz schuldet. Die Frage, ob die vom geschädigten Dritten erhobenen Ansprüche begrundet sind oder nicht, ist im Prozeß über die Gewährung des Versicherungsschutzes grundsätzlich nicht zu prüfen, sondern dem Haftpflichtprozeß vorbehalten, da doch auch die Abwehr unbegrundeter Ansprüche zum Wesen des Haftpflichtversicherungsschutzes gehört (Bruck - Möller - Johannsen aaO 90). Beachtlich ist lediglich ein Ausschlußtatbestand oder ob der geltend gemachte Anspruch in den Risikobereich der Haftpflichtversicherung fällt (Bruck - Möller - Johannsen 92).In der Haftpflichtversicherung schuldet der Versicherer dem Versicherungsnehmer primär nicht die Zahlung bestimmter Beträge, sondern die Befreiung von Ansprüchen des geschädigten Dritten, mögen diese begrundet oder unbegrundet sein (Bruck - Möller - Johannsen, VVG[8] römisch vier 63, 73). Der auf Befreiung von begrundeten oder auf Abwehr von unbegrundeten Haftpflichtansprüchen gerichtete Versicherungsschutzanspruch entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer vom Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird, ohne daß es darauf ankommt, ob die vom Dritten erhobene Forderung berechtigt ist (VersR 1977, 556; SZ 44/53; Bruck - Möller - Johannsen aaO 72 ff.). Unter Anspruchserhebung durch den geschädigten Dritten ist jedes ernsthafte Verlangen nach Schadenersatz zu verstehen (Bruck - Möller - Johannsen aaO 74). Ist diese Voraussetzung gegeben, kommt dem Versicherungsnehmer ein rechtliches Interesse an der Feststellung der vom Versicherer geleugneten Verpflichtung zur Gewährung von Haftpflichtschutz für ein bestimmtes Ereignis zu (Bruck - Möller - Johannsen aaO 75). Hiebei ist die Frage, ob der Versicherer Versicherungsschutz zu gewähren hat, von der Frage zu trennen, ob der Versicherungsnehmer dem Dritten Schadenersatz schuldet. Die Frage, ob die vom geschädigten Dritten erhobenen Ansprüche begrundet sind oder nicht, ist im Prozeß über die Gewährung des Versicherungsschutzes grundsätzlich nicht zu prüfen, sondern dem Haftpflichtprozeß vorbehalten, da doch auch die Abwehr unbegrundeter Ansprüche zum Wesen des Haftpflichtversicherungsschutzes gehört (Bruck - Möller - Johannsen aaO 90). Beachtlich ist lediglich ein Ausschlußtatbestand oder ob der geltend gemachte Anspruch in den Risikobereich der Haftpflichtversicherung fällt (Bruck - Möller - Johannsen 92).
Im vorliegenden Fall ist es zwischen den Parteien nicht strittig, daß sich ein nach der primären Risikoumschreibung zum versicherten Risiko gehörender Vorfall ereignete. Es steht fest, daß der Geschädigte Schadenersatz verlangte. Es kann nicht zweifelhaft sein, daß es sich hiebei um auf gesetzliche Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gestützte Ansprüche handelt. Die beklagte Partei lehnt eine Deckung ab. Soweit die Klägerin daher die Feststellung der Verpflichtung der beklagten Partei zur Gewährung von Versicherungsschutz begehrt, ist dann aber nicht zu prüfen, ob die Ansprüche des Dipl.-Kfm. K begrundet sind. Zu prüfen war lediglich der Einwand der Beklagten, daß der Ausschlußtatbestand nach Art. 5 III Z 4 lit. c AHVB 1963 gegeben sei. Das Berufungsgericht hat das Vorliegen dieses Ausschlußtatbestandes zutreffend verneint. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Ausführungen im Aufhebungsbeschluß verwiesen werden. Es ist dabei Sache der Beklagten, weitere Ansprüche des Dipl.-Kfm. K, falls sie diese für unberechtigt hält, abzuwehren. Da nach den Feststellungen der Vorinstanzen Dipl.-Kfm. K eine völlige Wiederherstellung seines Gartens verlangte und ein weiterer Schaden in dieser Richtung nicht auszuschließen ist, ist auch ein rechtliches Interesse an der Feststellung gegeben.Im vorliegenden Fall ist es zwischen den Parteien nicht strittig, daß sich ein nach der primären Risikoumschreibung zum versicherten Risiko gehörender Vorfall ereignete. Es steht fest, daß der Geschädigte Schadenersatz verlangte. Es kann nicht zweifelhaft sein, daß es sich hiebei um auf gesetzliche Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gestützte Ansprüche handelt. Die beklagte Partei lehnt eine Deckung ab. Soweit die Klägerin daher die Feststellung der Verpflichtung der beklagten Partei zur Gewährung von Versicherungsschutz begehrt, ist dann aber nicht zu prüfen, ob die Ansprüche des Dipl.-Kfm. K begrundet sind. Zu prüfen war lediglich der Einwand der Beklagten, daß der Ausschlußtatbestand nach Artikel 5, römisch drei Ziffer 4, Litera c, AHVB 1963 gegeben sei. Das Berufungsgericht hat das Vorliegen dieses Ausschlußtatbestandes zutreffend verneint. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Ausführungen im Aufhebungsbeschluß verwiesen werden. Es ist dabei Sache der Beklagten, weitere Ansprüche des Dipl.-Kfm. K, falls sie diese für unberechtigt hält, abzuwehren. Da nach den Feststellungen der Vorinstanzen Dipl.-Kfm. K eine völlige Wiederherstellung seines Gartens verlangte und ein weiterer Schaden in dieser Richtung nicht auszuschließen ist, ist auch ein rechtliches Interesse an der Feststellung gegeben.
Bei Beurteilung des Leistungsbegehrens ist davon auszugehen, daß der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles verpflichtet ist, unter Beachtung der Weisungen des Versicherers den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern (Art. 7 Abs. 6 AHVB 1963; § 62 VersVG.) Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer in Entsprechung dieser Obliegenheit macht, fallen dem Versicherer zur Last, soweit der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte (§ 63 Abs. 1 VersVG). Die Verpflichtung des Versicherers zum Ersatz der Rettungskosten ist ein notwendiges Gegenstück zur Obliegenheit des Versicherungsnehmers nach § 62 VersVG. Weisungsgemäß gemachte Aufwendungen sind im vollen Umfang zu ersetzen (Bruck - Möller, VersVG[8] II 631). Rettungsmaßnahmen bringen aber öfters unvermeidliche Folgekosten mit sich. Auch sie gehören zu den erstattungspflichtigen Aufwendungen (Bruck - Möller aaO 654). Dies ist etwa dann der Fall, wenn ölverseuchtes Erdreich in größerem Ausmaß entfernt werden muß. Zur Vermeidung weiterer Schäden durch Erdeinbruch, Wasseransammlung und Schädigung von Bewuchs ist dann eine Wiederauffüllung mit neuem Erdreich und dessen Befestigung durch Besamung oder durch Aufbringung von Rasenziegeln erforderlich. Bei dem Aufwand hiefür handelt es sich dann um notwendige Folgekosten der Rettungsmaßnahme. Der Behandlung dieser Kosten als Rettungsaufwand steht nicht entgegen, daß mit der Abwendung weiterer Schäden zugleich der geschädigte Dritte hinsichtlich des bereits eingetretenen Schadens (der Verunreinigung des Grundstückes durch Öl) befriedigt wurde (VersR 1969, 223; Bruck - Möller aaO 625). Zum Rettungsaufwand gehören auch eingegangene Verbindlichkeiten (Prölss - Martin, VVG[22] 373). Bei Beseitigung des öldurchtränkten Erdreichs handelte die Klägerin auf Weisung der Beklagten. Es fallen aber auch ihre Aufwendungen und eingegangenen Verbindlichkeiten zur Auffüllung des Aushubbereiches mit neuer Erde und deren Befestigung mit Rasenziegeln unter den Rettungsaufwand, weil diese Maßnahmen eine notwendige Folge der Erdreichentfernung waren.Bei Beurteilung des Leistungsbegehrens ist davon auszugehen, daß der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles verpflichtet ist, unter Beachtung der Weisungen des Versicherers den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern (Artikel 7, Absatz 6, AHVB 1963; Paragraph 62, VersVG.) Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer in Entsprechung dieser Obliegenheit macht, fallen dem Versicherer zur Last, soweit der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte (Paragraph 63, Absatz eins, VersVG). Die Verpflichtung des Versicherers zum Ersatz der Rettungskosten ist ein notwendiges Gegenstück zur Obliegenheit des Versicherungsnehmers nach Paragraph 62, VersVG. Weisungsgemäß gemachte Aufwendungen sind im vollen Umfang zu ersetzen (Bruck - Möller, VersVG[8] römisch zwei 631). Rettungsmaßnahmen bringen aber öfters unvermeidliche Folgekosten mit sich. Auch sie gehören zu den erstattungspflichtigen Aufwendungen (Bruck - Möller aaO 654). Dies ist etwa dann der Fall, wenn ölverseuchtes Erdreich in größerem Ausmaß entfernt werden muß. Zur Vermeidung weiterer Schäden durch Erdeinbruch, Wasseransammlung und Schädigung von Bewuchs ist dann eine Wiederauffüllung mit neuem Erdreich und dessen Befestigung durch Besamung oder durch Aufbringung von Rasenziegeln erforderlich. Bei dem Aufwand hiefür handelt es sich dann um notwendige Folgekosten der Rettungsmaßnahme. Der Behandlung dieser Kosten als Rettungsaufwand steht nicht entgegen, daß mit der Abwendung weiterer Schäden zugleich der geschädigte Dritte hinsichtlich des bereits eingetretenen Schadens (der Verunreinigung des Grundstückes durch Öl) befriedigt wurde (VersR 1969, 223; Bruck - Möller aaO 625). Zum Rettungsaufwand gehören auch eingegangene Verbindlichkeiten (Prölss - Martin, VVG[22] 373). Bei Beseitigung des öldurchtränkten Erdreichs handelte die Klägerin auf Weisung der Beklagten. Es fallen aber auch ihre Aufwendungen und eingegangenen Verbindlichkeiten zur Auffüllung des Aushubbereiches mit neuer Erde und deren Befestigung mit Rasenziegeln unter den Rettungsaufwand, weil diese Maßnahmen eine notwendige Folge der Erdreichentfernung waren.
Der Anspruch auf Ersatz des Rettungsaufwandes teilt das rechtliche Schicksal des Hauptanspruchs (EvBl. 1972/285; Prölss Martin aaO 373; Ehrenzweig, Versicherungsvertragsrecht 277). Nach Art. 1 Abs. 1 der AHVB 1963 gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, falls dieser wegen eines Ereignisses, das seinen in der Polizze angegebenen Eigenschaften, Tätigkeiten oder Rechtsverhältnissen (versichertes Risiko) entspringt und einen Personenschaden oder eine Sachbeschädigung zur Folge hat (Schadensereignis), auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten als schadenersatzpflichtig in Anspruch genommen wird. Der Versicherungsfall ist bei Personenschäden und Sachbeschädigungen (Art. 1 Abs. 1) das Schadenereignis (Art. 6). Der Hauptanspruch des Versicherungsnehmers in der Haftpflichtversicherung besteht in der Befreiung des Versicherungsnehmers von begrundeten oder in der Abwehr von unbegrundeten Haftpflichtansprüchen. Dem Versicherer obliegt die Entscheidung, ob er bei Eintritt des Versicherungsfalles (Art. 6, Art. 1 Abs. 1) die vom Dritten auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer erhobenen Ansprüche befriedigen oder abwehren will. Daraus ergibt sich, daß sich der Versicherer in der Haftpflichtversicherung gegenüber dem Begehren des Versicherungsnehmers auf Ersatz des weisungsgemäß gemachten Rettungsaufwandes nicht darauf berufen kann, daß die vom Dritten erhobenen Ansprüche nicht berechtigt sind. Einen solchen Einwand hat die beklagte Partei auch nicht erhoben. Der vom Berufungsgericht aufgetragenen Verfahrensergänzung bedarf es daher nicht. Die Rechtssache ist vielmehr iS einer Bestätigung des Ersturteils entscheidungsreif.Der Anspruch auf Ersatz des Rettungsaufwandes teilt das rechtliche Schicksal des Hauptanspruchs (EvBl. 1972/285; Prölss Martin aaO 373; Ehrenzweig, Versicherungsvertragsrecht 277). Nach Artikel eins, Absatz eins, der AHVB 1963 gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, falls dieser wegen eines Ereignisses, das seinen in der Polizze angegebenen Eigenschaften, Tätigkeiten oder Rechtsverhältnissen (versichertes Risiko) entspringt und einen Personenschaden oder eine Sachbeschädigung zur Folge hat (Schadensereignis), auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten als schadenersatzpflichtig in Anspruch genommen wird. Der Versicherungsfall ist bei Personenschäden und Sachbeschädigungen (Artikel eins, Absatz eins,) das Schadenereignis (Artikel 6,). Der Hauptanspruch des Versicherungsnehmers in der Haftpflichtversicherung besteht in der Befreiung des Versicherungsnehmers von begrundeten oder in der Abwehr von unbegrundeten Haftpflichtansprüchen. Dem Versicherer obliegt die Entscheidung, ob er bei Eintritt des Versicherungsfalles (Artikel 6,, Artikel eins, Absatz eins,) die vom Dritten auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer erhobenen Ansprüche befriedigen oder abwehren will. Daraus ergibt sich, daß sich der Versicherer in der Haftpflichtversicherung gegenüber dem Begehren des Versicherungsnehmers auf Ersatz des weisungsgemäß gemachten Rettungsaufwandes nicht darauf berufen kann, daß die vom Dritten erhobenen Ansprüche nicht berechtigt sind. Einen solchen Einwand hat die beklagte Partei auch nicht erhoben. Der vom Berufungsgericht aufgetragenen Verfahrensergänzung bedarf es daher nicht. Die Rechtssache ist vielmehr iS einer Bestätigung des Ersturteils entscheidungsreif.