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Rechtssatz RS0081555×

Rechtssatz RS0081555

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0081555

Geschäftszahl

7Ob205/71; 7Ob14/80; 7Ob2/81; 7Ob62/82

Entscheidungsdatum

14.04.1983

Norm

AHVB Art5 III Z6 litb
EHVB 1963 Pkt3 Abs4 lita

Rechtssatz

Gemäß Pkt 3 Absatz 4, Litera a, EHVB 1963 ist die Haftpflicht für Schäden am Werke, woran der Versicherungsnehmer zu arbeiten hatte, von der Versicherung ausgeschlossen. Ausschlußobjekt ist somit hier, wie im Fall des Artikel 5, römisch drei Ziffer 6, b AHVB 1963 bzw des Paragraph 4, römisch eins Ziffer 6, b der deutschen AHB für bewegliche Sachen, das Werk schlechthin und nicht etwa bloß jene Teile, die "unmittelbar" Gegenstand der Arbeit des Versicherungsnehmers waren. Demzufolge sind hier jene Grundsätze heranzuziehen, welche namentlich in der deutschen Literatur zu den vorgenannten Bestimmungen für bewegliche Sachen entwickelt wurden. Nach diesen ist jedoch die Sache bzw das Werk als Ganzes als Ausschlußobjekt anzusehen, auch wenn nur ein Teil davon Gegenstand der Tätigkeit bzw Arbeit des Versicherungsnehmers war. Der Begriff der "Arbeit" an einem Werk ist nicht dem an sich engeren Begriff der "Bearbeitung" gleichzusetzen, sondern entspricht vielmehr der "Tätigkeit" (an einer Sache) im Sinne des Artikel 5, römisch drei Ziffer 6, b AHVB 1963. Auch "Folgeschäden" am Ausschlußobjekt fallen unter die Ausschlußklausel, naturgemäß unter der Voraussetzung, daß die Tätigkeit bzw Arbeit des Versicherungsnehmers für den am Ausschlußobjekt eingetretenen Schaden kausal war.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 205/71
    Entscheidungstext OGH 24.11.1971 7 Ob 205/71
    Veröff: VersR 1972,676
  • 7 Ob 14/80
    Entscheidungstext OGH 10.04.1980 7 Ob 14/80
    Vgl auch; Beisatz: Die die Künette querende Gaszuleitung war im Zeitpunkt ihrer Beschädigung bereits freigelegt und damit nicht mehr Gegenstand einer Bearbeitung. (T1) Veröff: SZ 53/56
  • 7 Ob 2/81
    Entscheidungstext OGH 29.01.1981 7 Ob 2/81
    Vgl auch; Veröff: VersR 1984,397
  • 7 Ob 62/82
    Entscheidungstext OGH 14.04.1983 7 Ob 62/82
    nur: Auch "Folgeschäden" am Ausschlußobjekt fallen unter die Ausschlußklausel, naturgemäß unter der Voraussetzung, daß die Tätigkeit bzw Arbeit des Versicherungsnehmers für den am Ausschlußobjekt eingetretenen Schaden kausal war. (T2) Veröff: SZ 56/66

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0081555

Dokumentnummer

JJR_19711124_OGH0002_0070OB00205_7100000_001