Aus den Entscheidungsgründen:
Die Revisionswerberin beharrt auf ihrer Meinung, daß der von der Beklagten behauptete Risikoausschluß nach Art. 5 III Z. 6 c AHVB bzw. Punkt 3 Z. 4 a EHVB deshalb nicht vorliege, weil die die Künette querende Gaszuleitung im Zeitpunkt ihrer Beschädigung bereits freigelegt war und damit nicht mehr Gegenstand einer Bearbeitung durch sie gewesen sei.Die Revisionswerberin beharrt auf ihrer Meinung, daß der von der Beklagten behauptete Risikoausschluß nach Artikel 5, römisch drei Ziffer 6, c AHVB bzw. Punkt 3 Ziffer 4, a EHVB deshalb nicht vorliege, weil die die Künette querende Gaszuleitung im Zeitpunkt ihrer Beschädigung bereits freigelegt war und damit nicht mehr Gegenstand einer Bearbeitung durch sie gewesen sei.
Die Ausführungen der Revisionswerberin vermögen nicht zu überzeugen. Vorauszuschicken ist, daß auf den vorliegenden Schadensfall die für das Baugewerbe geltende Sonderbestimmung des Punktes 3 der EHVB 1963 anzuwenden ist. Nach Punkt 3 Z. 4 a EHVB ist aber von der Versicherung die Haftpflicht für Schäden am Werk, das der Versicherungsnehmer herzustellen oder woran er zu arbeiten hat oder hatte, ausgeschlossen. Dieser Risikoausschluß liegt dann vor, wenn der Schaden an Sachen eingetreten ist, die Objekt der vom Versicherungsnehmer ausgeübten Tätigkeit gewesen sind (VersR 1973, 139; 1978, 454; 7 Ob 143/69). Aus dem verwendeten Begriff "Schäden am Werk" ergibt sich, daß dieses (im Gegensatz zum Risikoausschluß nach Art. 5 III Z. 6 c AKHB) als Ganzes das Ausschlußobjekt bildet und nicht bloß jener Teil (des Werkes), der gerade unmittelbar Gegenstand der Arbeit des Versicherungsnehmers ist. Die Entscheidung VersR 1972, 676 betraf entgegen den Revisionsausführungen einen ähnlich gelagerten Fall. Auch dort trat bei Arbeiten des Versicherungsnehmers an einem Teil des Werkes (Dachstuhl) ein Schaden an dem eine Einheit bildenden Werke (Haus) auf.Die Ausführungen der Revisionswerberin vermögen nicht zu überzeugen. Vorauszuschicken ist, daß auf den vorliegenden Schadensfall die für das Baugewerbe geltende Sonderbestimmung des Punktes 3 der EHVB 1963 anzuwenden ist. Nach Punkt 3 Ziffer 4, a EHVB ist aber von der Versicherung die Haftpflicht für Schäden am Werk, das der Versicherungsnehmer herzustellen oder woran er zu arbeiten hat oder hatte, ausgeschlossen. Dieser Risikoausschluß liegt dann vor, wenn der Schaden an Sachen eingetreten ist, die Objekt der vom Versicherungsnehmer ausgeübten Tätigkeit gewesen sind (VersR 1973, 139; 1978, 454; 7 Ob 143/69). Aus dem verwendeten Begriff "Schäden am Werk" ergibt sich, daß dieses (im Gegensatz zum Risikoausschluß nach Artikel 5, römisch drei Ziffer 6, c AKHB) als Ganzes das Ausschlußobjekt bildet und nicht bloß jener Teil (des Werkes), der gerade unmittelbar Gegenstand der Arbeit des Versicherungsnehmers ist. Die Entscheidung VersR 1972, 676 betraf entgegen den Revisionsausführungen einen ähnlich gelagerten Fall. Auch dort trat bei Arbeiten des Versicherungsnehmers an einem Teil des Werkes (Dachstuhl) ein Schaden an dem eine Einheit bildenden Werke (Haus) auf.
Zu dem herzustellenden Werk gehörte aber auch die Freilegung der der Revisionswerberin bekannten, die auszuhebende Künette querenden Gasleitung (VerR 1973, 139). Nur wenn bei der Aushebung einer Künette zufällig an einer dem Bauunternehmen nicht bekannten Rohrleitung ein Schaden verursacht wird, liegt der Risikoausschluß des Punktes 3 Z. 4 a EHVB nicht vor (VersR 1978, 454; EvBl. 1971/150). Hievon kann jedoch hier keine Rede sein.Zu dem herzustellenden Werk gehörte aber auch die Freilegung der der Revisionswerberin bekannten, die auszuhebende Künette querenden Gasleitung (VerR 1973, 139). Nur wenn bei der Aushebung einer Künette zufällig an einer dem Bauunternehmen nicht bekannten Rohrleitung ein Schaden verursacht wird, liegt der Risikoausschluß des Punktes 3 Ziffer 4, a EHVB nicht vor (VersR 1978, 454; EvBl. 1971/150). Hievon kann jedoch hier keine Rede sein.
Die Ausführungen der Revisionswerberin, daß ihrem Baggerführer Karl W das Tätigkeitsbewußtsein gefehlt habe, gehen an der bereits erwähnten Tatsache vorbei, daß dieser an der Herstellung des eine Einheit bildenden Werkes (Aushub einer zirka 800 m langen Künette) gearbeitet hat. Dem Umstand, daß die Gasleitung nicht bei ihrer Freilegung, sondern erst bei Fortsetzung der Grabarbeiten zur Herstellung der Künette beschädigt worden ist, kommt keine entscheidende Bedeutung zu. In der Rechtsansicht der Untergerichte, daß die Beklagte wegen Vorliegens des Risikoausschlusses nach Punkt 3 Z. 4 a EHVB leistungsfrei sei, kann somit ein Rechtsirrtum nicht erblickt werden. Ob auch der Risikoausschluß nach Art. 5 III Z. 6 c AHVB Platz greift, kann dahingestellt bleiben. Damit erübrigt sich auch ein Eingehen auf die Rechtsprechung und das Schrifttum zu den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB). Wie nämlich die Revisionswerberin selbst hervorhebt, ist diesen ein dem Punkt 3 Z. 4 a EHVB ähnlicher Risikoausschluß für Schäden am Werk fremd (vgl. auch VersR 1972, 676).Die Ausführungen der Revisionswerberin, daß ihrem Baggerführer Karl W das Tätigkeitsbewußtsein gefehlt habe, gehen an der bereits erwähnten Tatsache vorbei, daß dieser an der Herstellung des eine Einheit bildenden Werkes (Aushub einer zirka 800 m langen Künette) gearbeitet hat. Dem Umstand, daß die Gasleitung nicht bei ihrer Freilegung, sondern erst bei Fortsetzung der Grabarbeiten zur Herstellung der Künette beschädigt worden ist, kommt keine entscheidende Bedeutung zu. In der Rechtsansicht der Untergerichte, daß die Beklagte wegen Vorliegens des Risikoausschlusses nach Punkt 3 Ziffer 4, a EHVB leistungsfrei sei, kann somit ein Rechtsirrtum nicht erblickt werden. Ob auch der Risikoausschluß nach Artikel 5, römisch drei Ziffer 6, c AHVB Platz greift, kann dahingestellt bleiben. Damit erübrigt sich auch ein Eingehen auf die Rechtsprechung und das Schrifttum zu den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB). Wie nämlich die Revisionswerberin selbst hervorhebt, ist diesen ein dem Punkt 3 Ziffer 4, a EHVB ähnlicher Risikoausschluß für Schäden am Werk fremd vergleiche auch VersR 1972, 676).