Rechtssatz RS0081920
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081920
Geschäftszahl
7Ob14/80; 7Ob2/81
Entscheidungsdatum
29.01.1981
Rechtssatz
Dieser Risikoausschluß liegt dann vor, wenn der Schaden an Sachen eingetreten ist, die Objekt der vom Versicherungsnehmer ausgeübten Tätigkeit gewesen sind. Aus dem verwendeten Begriff "Schäden am Werk" ergibt sich, daß dieses (im Gegensatz zum Risikoausschluß nach Art 5 III Z 6 c AKHB) als Ganzes das Ausschlußobjekt bildet und nicht bloß jener Teil (des Werkes), der gerade unmittelbar Gegenstand der Arbeit des Versicherungsnehmers ist. (hier: die die Künette querende Gaszuleitung zwar im Zeitpunkt ihrer Beschädigung bereits freigelegt und damit nicht mehr Gegenstand einer Bearbeitung.)Dieser Risikoausschluß liegt dann vor, wenn der Schaden an Sachen eingetreten ist, die Objekt der vom Versicherungsnehmer ausgeübten Tätigkeit gewesen sind. Aus dem verwendeten Begriff "Schäden am Werk" ergibt sich, daß dieses (im Gegensatz zum Risikoausschluß nach Artikel 5, römisch drei Ziffer 6, c AKHB) als Ganzes das Ausschlußobjekt bildet und nicht bloß jener Teil (des Werkes), der gerade unmittelbar Gegenstand der Arbeit des Versicherungsnehmers ist. (hier: die die Künette querende Gaszuleitung zwar im Zeitpunkt ihrer Beschädigung bereits freigelegt und damit nicht mehr Gegenstand einer Bearbeitung.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0081920
Dokumentnummer
JJR_19800410_OGH0002_0070OB00014_8000000_001