Rechtssatz RS0080555
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080555
Entscheidungsdatum
17.09.1981
Rechtssatz
Die sonst unwiderlegbare Vermutung des Rücktritts des Versicherers vom Vertrag kann durch den Nachweis einer auch nur schlüssigen Vereinbarung über die Aufrechterhaltung des Vertrages widerlegt werden; vor Ablauf der Klagefrist kann diese Vereinbarung aber nur zum Vorteil des Versicherungsnehmers, das ist unter Aufrechterhaltung der Deckung, geschlossen werden. Ein einseitiges Verhalten des Versicherers kann die Rücktrittsvermutung nicht widerlegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0080555
Dokumentnummer
JJR_19810917_OGH0002_0070OB00039_8100000_001