Rechtssatz RS0080655
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080655
Entscheidungsdatum
15.12.2004
Rechtssatz
Ist die klagende Versicherung leistungsfrei, ist sie berechtigt, hinsichtlich des gesamten von ihr gemäß § 158 c VersVG geleisteten Betrages Rückgriff zu nehmen. Hinsichtlich der darüber hinaus aufgewendeten Beträge (Regulierungskosten) gilt § 158 f VersVG zwar nicht; doch ist die klagende Versicherung berechtigt, diese als Geschäftsführerin ohne Auftrag geltend zu machen.Ist die klagende Versicherung leistungsfrei, ist sie berechtigt, hinsichtlich des gesamten von ihr gemäß Paragraph 158, c VersVG geleisteten Betrages Rückgriff zu nehmen. Hinsichtlich der darüber hinaus aufgewendeten Beträge (Regulierungskosten) gilt Paragraph 158, f VersVG zwar nicht; doch ist die klagende Versicherung berechtigt, diese als Geschäftsführerin ohne Auftrag geltend zu machen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 8/87
Entscheidungstext OGH 26.03.1987 7 Ob 8/87
- 7 Ob 91/01k
Entscheidungstext OGH 27.04.2001 7 Ob 91/01k
Auch; Beisatz: Eigene Schadensregulierungskosten des Versicherers (gegenüber dem geschädigten Dritten) können vom Versicherungsnehmer auch verlangt werden, wenn dieser die Kosten durch eine positive Vertragsverletzung in Form von vorsätzlich falschen Angaben verursacht hat. (T1)
- 7 Ob 168/04p
Entscheidungstext OGH 15.12.2004 7 Ob 168/04p
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0080655
Dokumentnummer
JJR_19870326_OGH0002_0070OB00008_8700000_001