Rechtssatz RS0080706
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080706
Entscheidungsdatum
17.01.1980
Rechtssatz
In der Tatsache, daß der Versicherer Leistungen an den geschädigten Dritten erbracht hat, kann ein Verzicht auf Regreß nach § 158 f VersVG nicht erblickt werden, denn nach § 158 c VersVG ist er trotz eingetretener Leistungsfreiheit in Ansehung des Dritten nach wie vor zur Leistung verpflichtet.In der Tatsache, daß der Versicherer Leistungen an den geschädigten Dritten erbracht hat, kann ein Verzicht auf Regreß nach Paragraph 158, f VersVG nicht erblickt werden, denn nach Paragraph 158, c VersVG ist er trotz eingetretener Leistungsfreiheit in Ansehung des Dritten nach wie vor zur Leistung verpflichtet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0080706
Dokumentnummer
JJR_19800117_OGH0002_0070OB00001_8000000_004