Rechtssatz RS0080736
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080736
Geschäftszahl
3Ob722/54; 7Ob68/77
Entscheidungsdatum
15.12.1977
Rechtssatz
In der Mahnung nach § 39 Abs1 VersVG müssen bei sonstiger Unwirksamkeit des ganzen Vorganges die Rechtsfolgen des Fristenablaufes, die im § 39 Abs 2 und 3 VersVG bezeichnet sind in weitmöglichster Anlehnung an die Gesetzesfassung mitgeteilt werden.In der Mahnung nach Paragraph 39, Abs1 VersVG müssen bei sonstiger Unwirksamkeit des ganzen Vorganges die Rechtsfolgen des Fristenablaufes, die im Paragraph 39, Absatz 2 und 3 VersVG bezeichnet sind in weitmöglichster Anlehnung an die Gesetzesfassung mitgeteilt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0080736
Dokumentnummer
JJR_19541117_OGH0002_0030OB00722_5400000_001