Aus den Entscheidungsgründen:
Der Revision kommt, wenn auch aus anderen Gründen, Berechtigung zu.
Ist auf Grund einer zugekommenen qualifizierten Mahnung gemäß § 39 Abs. 2 VersVG. Leistungsfreiheit eingetreten, ändert sich hiedurch am Bestand des Versicherungsverhältnisses selbst, also an der Vertragsdauer und der Prämienzahlungspflicht, nichts. Der Erwerber des versicherten Gegenstandes tritt in dieses Vertragsverhältnis ein, so wie es im Zeitpunkt des Erwerbes besteht (Versicherungsrundschau 1951/140). Der Eigentumsübergang legt dem Versicherer keine neuen Pflichten auf. Der Versicherer ist deshalb auch nicht verpflichtet, den Erwerber auf ein Ruhen der Leistungspflicht aufmerksam zu machen. Es ist vielmehr Sache des Erwerbers, sich über den Stand der Versicherung beim Käufer entsprechend zu informieren. Ruht die Leistungspflicht dem Verkäufer gegenüber, ruht sie auch dem Erwerber gegenüber, ohne daß es einer weiteren Verständigung bedarf. Von einer schuldhaften Irrtumsveranlassung und einer Schadenersatzpflicht - die übrigens in erster Instanz gar nicht behauptet wurde - könnte somit im vorliegenden Falle nicht gesprochen werden. Wären die Kläger tatsächlich in einem Irrtum befangen gewesen, hätten sie diesen Irrtum selbst verschuldet.Ist auf Grund einer zugekommenen qualifizierten Mahnung gemäß Paragraph 39, Absatz 2, VersVG. Leistungsfreiheit eingetreten, ändert sich hiedurch am Bestand des Versicherungsverhältnisses selbst, also an der Vertragsdauer und der Prämienzahlungspflicht, nichts. Der Erwerber des versicherten Gegenstandes tritt in dieses Vertragsverhältnis ein, so wie es im Zeitpunkt des Erwerbes besteht (Versicherungsrundschau 1951/140). Der Eigentumsübergang legt dem Versicherer keine neuen Pflichten auf. Der Versicherer ist deshalb auch nicht verpflichtet, den Erwerber auf ein Ruhen der Leistungspflicht aufmerksam zu machen. Es ist vielmehr Sache des Erwerbers, sich über den Stand der Versicherung beim Käufer entsprechend zu informieren. Ruht die Leistungspflicht dem Verkäufer gegenüber, ruht sie auch dem Erwerber gegenüber, ohne daß es einer weiteren Verständigung bedarf. Von einer schuldhaften Irrtumsveranlassung und einer Schadenersatzpflicht - die übrigens in erster Instanz gar nicht behauptet wurde - könnte somit im vorliegenden Falle nicht gesprochen werden. Wären die Kläger tatsächlich in einem Irrtum befangen gewesen, hätten sie diesen Irrtum selbst verschuldet.
Mit Recht hat aber das Berufungsgericht auch einen Verzicht der Beklagten auf die versicherungsrechtlichen Verzugsfolgen nicht angenommen. Zutreffend führt das Berufungsgericht aus, daß sich das Schreiben deutlich nur auf die Vertragsdauer und den prämienbelasteten Zeitraum bezogen hat, nicht aber auf die Haftungsdauer. Die Revisionswerber verfallen neuerlich in den Fehler, Vertragsdauer und Haftungsdauer zu verwechseln. Wie bereits dargelegt wurde, müssen sich diese beiden Zeiträume nicht immer decken, vielmehr kann trotz auf rechtem Bestand des Versicherungsbetrages (des Versicherungsverhältnisses) die Haftungspflicht ruhen, wie eben im vorliegenden Fall des § 39 Abs. 2 VersVG. Mit dem Schreiben vom 25. November 1953 wollte die Beklagte lediglich die Kündigung des Vertragsverhältnisses ablehnen, hat damit aber keineswegs eine Erklärung über ihre Haftungspflicht abgegeben. Insbesondere aus der diesem Schreiben beigegebenen Abschrift eines Briefes der Beklagten an die Zweitklägerin erhellt zweifelsfrei, daß die Beklagte ausschließlich Erklärungen über die Kündigung der Versicherung abgeben wollte, daß sich daher der Ausdruck "im vollen Umfang" nur auf die Vertragsdauer und die Prämienzahlungspflicht beziehen konnte. Es kann deshalb tatsächlich nicht gesagt werden, daß sich etwa die Beklagte undeutlicher Ausdrücke bedient hätte. Die aus dieser Behauptung gezogenen Schlußfolgerungen der Revisionswerber sind verfehlt. Beschäftigte sich dieses Schreiben aber mit der Haftung überhaupt nicht, kann darin auch kein Anerkenntnis der klägerischen Forderung oder ein Verzicht auf die Verzugsfolgen gelegen sein.Mit Recht hat aber das Berufungsgericht auch einen Verzicht der Beklagten auf die versicherungsrechtlichen Verzugsfolgen nicht angenommen. Zutreffend führt das Berufungsgericht aus, daß sich das Schreiben deutlich nur auf die Vertragsdauer und den prämienbelasteten Zeitraum bezogen hat, nicht aber auf die Haftungsdauer. Die Revisionswerber verfallen neuerlich in den Fehler, Vertragsdauer und Haftungsdauer zu verwechseln. Wie bereits dargelegt wurde, müssen sich diese beiden Zeiträume nicht immer decken, vielmehr kann trotz auf rechtem Bestand des Versicherungsbetrages (des Versicherungsverhältnisses) die Haftungspflicht ruhen, wie eben im vorliegenden Fall des Paragraph 39, Absatz 2, VersVG. Mit dem Schreiben vom 25. November 1953 wollte die Beklagte lediglich die Kündigung des Vertragsverhältnisses ablehnen, hat damit aber keineswegs eine Erklärung über ihre Haftungspflicht abgegeben. Insbesondere aus der diesem Schreiben beigegebenen Abschrift eines Briefes der Beklagten an die Zweitklägerin erhellt zweifelsfrei, daß die Beklagte ausschließlich Erklärungen über die Kündigung der Versicherung abgeben wollte, daß sich daher der Ausdruck "im vollen Umfang" nur auf die Vertragsdauer und die Prämienzahlungspflicht beziehen konnte. Es kann deshalb tatsächlich nicht gesagt werden, daß sich etwa die Beklagte undeutlicher Ausdrücke bedient hätte. Die aus dieser Behauptung gezogenen Schlußfolgerungen der Revisionswerber sind verfehlt. Beschäftigte sich dieses Schreiben aber mit der Haftung überhaupt nicht, kann darin auch kein Anerkenntnis der klägerischen Forderung oder ein Verzicht auf die Verzugsfolgen gelegen sein.
Trotzdem kann das berufungsgerichtliche Urteil nicht bestätigt werden. Gemäß § 39 Abs. 1 VersVG. kann der Versicherer, wenn eine Folgeprämie nicht rechtzeitig bezahlt wird, dem Versicherungsnehmer schriftlich eine Zahlungsfrist von mindesten zwei Wochen bestimmen. Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die nach den Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der Frist verbunden sind. Eine Fristbestimmung, die ohne Beachtung dieser Vorschrift erfolgt, ist unwirksam. Demnach müssen also bei sonstiger Unwirksamkeit des ganzen Vorganges die Rechtsfolgen des Fristenablaufes, die im § 39 Abs. 2 und 3 VersVG. bezeichnet sind, in weitmöglichster Anlehnung an die Gesetzesfassung mitgeteilt werden. Damit eine solche formell richtige Mahnung Wirkung haben kann, ist weiters erforderlich, daß diese Mahnung beim Adressaten auch tatsächlich eingelangt ist (3 Ob 392/54 und die dort zit. Entscheidungen). Die Umstände, die die Leistungsfreiheit begrunden, müssen als anspruchsaufhebende Tatsachen von der Beklagten konkret behauptet und bewiesen werden. Die Beklagte hat nun in der Klagebeantwortung wohl ausgeführt, daß sie gemäß § 39 Abs. 1 VersVG. eine Nachfrist von 14 Tagen gesetzt habe. Diese Behauptung besagt aber nur, daß eine Nachfrist in der vom Gesetz vorgesehenen Mindestdauer von 14 Tagen gesetzt wurde. Sie besagt aber nichts darüber, daß diese Mahnung auch den vom Gesetz vorgeschriebenen Inhalt hatte und daß diese Mahnung dem Prämienschuldner zugegangen ist. Wenn aber das Erstgericht feststellt, der Betrag von 769.02 S sei am 21. August 1952 unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen gemäß § 39 VersVG. eingemahnt worden, so besagt auch diese Feststellung nichts anderes, als daß eine 14tägige Nachfrist im Sinne des § 39 VersVG. gesetzt wurde, denn das Erstgericht beruft sich bei dieser Feststellung auf die glaubwürdige Aussage des Zeugen O. und auf die durch ihn vorgelegten Urkunden. Dieser Zeuge hat aber nur Angaben über die Höhe der rückständigen Prämie und über die Tatsache einer Mahnung unter Nachfristsetzung gemacht. Etwas anderes ist auch nach dem Inhalt des Verhandlungsprotokolles aus der vorgelegten Standkarte nicht zu entnehmen gewesen. Der Zeuge hat also über den Inhalt der Mahnung und darüber, ob sie tatsächlich zugekommen ist, keinerlei Angaben machen können. Es kann deshalb nicht gesagt werden, daß der Erstrichter durch den Hinweis auf § 39 VersVG. den gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt der Mahnung und die Tatsache, daß sie dem Prämienschuldner zugekommen ist, festgestellt hätte.Trotzdem kann das berufungsgerichtliche Urteil nicht bestätigt werden. Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, VersVG. kann der Versicherer, wenn eine Folgeprämie nicht rechtzeitig bezahlt wird, dem Versicherungsnehmer schriftlich eine Zahlungsfrist von mindesten zwei Wochen bestimmen. Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die nach den Absatz 2 und 3 mit dem Ablauf der Frist verbunden sind. Eine Fristbestimmung, die ohne Beachtung dieser Vorschrift erfolgt, ist unwirksam. Demnach müssen also bei sonstiger Unwirksamkeit des ganzen Vorganges die Rechtsfolgen des Fristenablaufes, die im Paragraph 39, Absatz 2 und 3 VersVG. bezeichnet sind, in weitmöglichster Anlehnung an die Gesetzesfassung mitgeteilt werden. Damit eine solche formell richtige Mahnung Wirkung haben kann, ist weiters erforderlich, daß diese Mahnung beim Adressaten auch tatsächlich eingelangt ist (3 Ob 392/54 und die dort zit. Entscheidungen). Die Umstände, die die Leistungsfreiheit begrunden, müssen als anspruchsaufhebende Tatsachen von der Beklagten konkret behauptet und bewiesen werden. Die Beklagte hat nun in der Klagebeantwortung wohl ausgeführt, daß sie gemäß Paragraph 39, Absatz eins, VersVG. eine Nachfrist von 14 Tagen gesetzt habe. Diese Behauptung besagt aber nur, daß eine Nachfrist in der vom Gesetz vorgesehenen Mindestdauer von 14 Tagen gesetzt wurde. Sie besagt aber nichts darüber, daß diese Mahnung auch den vom Gesetz vorgeschriebenen Inhalt hatte und daß diese Mahnung dem Prämienschuldner zugegangen ist. Wenn aber das Erstgericht feststellt, der Betrag von 769.02 S sei am 21. August 1952 unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen gemäß Paragraph 39, VersVG. eingemahnt worden, so besagt auch diese Feststellung nichts anderes, als daß eine 14tägige Nachfrist im Sinne des Paragraph 39, VersVG. gesetzt wurde, denn das Erstgericht beruft sich bei dieser Feststellung auf die glaubwürdige Aussage des Zeugen O. und auf die durch ihn vorgelegten Urkunden. Dieser Zeuge hat aber nur Angaben über die Höhe der rückständigen Prämie und über die Tatsache einer Mahnung unter Nachfristsetzung gemacht. Etwas anderes ist auch nach dem Inhalt des Verhandlungsprotokolles aus der vorgelegten Standkarte nicht zu entnehmen gewesen. Der Zeuge hat also über den Inhalt der Mahnung und darüber, ob sie tatsächlich zugekommen ist, keinerlei Angaben machen können. Es kann deshalb nicht gesagt werden, daß der Erstrichter durch den Hinweis auf Paragraph 39, VersVG. den gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt der Mahnung und die Tatsache, daß sie dem Prämienschuldner zugekommen ist, festgestellt hätte.
Eine bezügliche konkrete Behauptung wäre im vorliegenden Falle umso mehr erforderlich gewesen, als nach dem Akteninhalt erhebliche Bedenken bestehen, daß die Mahnung die vorgeschriebene Form hatte und dem Prämienschuldner zugekommen ist. Die Jahresprämie von 2.116.40 S umfaßt sowohl die Haftpflichtversicherung als auch die Kaskoversicherung. Es wurde auch ein Gesamtprämienrest eingemahnt. Mit Schreiben vom 9. Jänner 1954 (Beil. E) lehnte die Beklagte unbeschadet ihrer Verpflichtung gemäß § 158c Abs. 1 VersVG., den Dritten schadlos zu halten, eine Haftung sowohl aus der Kaskoversicherung als auch der Haftpflichtversicherung wegen Nichtzahlung der Prämie ab. Nun ist die Versicherungsanstalt gemäß § 57 Abs. 6 KFV. verpflichtet, jener Behörde, bei der das Kraftfahrzeug laut behördlichem Kennzeichen in Vormerkung steht, jede Unterbrechung in der Haftung unverzüglich eingeschrieben anzuzeigen. Eine solche Anzeige ist nach dem Akteninhalt offenbar nicht erfolgt, weil die Zulassung des Wagens nicht zurückgenommen wurde. Die Beklagte kann daher nach Ablauf der Nachfrist keineswegs auf dem Standpunkt der Haftungsfreiheit gestanden sein, weil sie sonst die Anzeige kaum unterlassen hätte. Dies legt aber den Schluß nahe, daß eine Leistungsfreiheit nicht eingetreten ist, weil eben entweder die Mahnung nicht den gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt hatte, oder kein Nachweis dafür vorlag, daß die Mahnung dem Prämienschuldner tatsächlich zugekommen ist. Es kann auch nicht übersehen werden, daß Versicherungsgesellschaften vielfach bereit sind, trotz Verzuges des Versicherungsnehmers in der Prämienzahlung die Haftung weiter zu tragen und nur formlos mahnen. Eine solche Mahnung - auch wenn darin eine Nachfrist gesetzt worden wäre - kann aber, wie bereits ausgeführt, eine Leistungsfreiheit nicht zur Folge haben (so auch SZ. XIII/276).Eine bezügliche konkrete Behauptung wäre im vorliegenden Falle umso mehr erforderlich gewesen, als nach dem Akteninhalt erhebliche Bedenken bestehen, daß die Mahnung die vorgeschriebene Form hatte und dem Prämienschuldner zugekommen ist. Die Jahresprämie von 2.116.40 S umfaßt sowohl die Haftpflichtversicherung als auch die Kaskoversicherung. Es wurde auch ein Gesamtprämienrest eingemahnt. Mit Schreiben vom 9. Jänner 1954 (Beil. E) lehnte die Beklagte unbeschadet ihrer Verpflichtung gemäß Paragraph 158 c, Absatz eins, VersVG., den Dritten schadlos zu halten, eine Haftung sowohl aus der Kaskoversicherung als auch der Haftpflichtversicherung wegen Nichtzahlung der Prämie ab. Nun ist die Versicherungsanstalt gemäß Paragraph 57, Absatz 6, KFV. verpflichtet, jener Behörde, bei der das Kraftfahrzeug laut behördlichem Kennzeichen in Vormerkung steht, jede Unterbrechung in der Haftung unverzüglich eingeschrieben anzuzeigen. Eine solche Anzeige ist nach dem Akteninhalt offenbar nicht erfolgt, weil die Zulassung des Wagens nicht zurückgenommen wurde. Die Beklagte kann daher nach Ablauf der Nachfrist keineswegs auf dem Standpunkt der Haftungsfreiheit gestanden sein, weil sie sonst die Anzeige kaum unterlassen hätte. Dies legt aber den Schluß nahe, daß eine Leistungsfreiheit nicht eingetreten ist, weil eben entweder die Mahnung nicht den gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt hatte, oder kein Nachweis dafür vorlag, daß die Mahnung dem Prämienschuldner tatsächlich zugekommen ist. Es kann auch nicht übersehen werden, daß Versicherungsgesellschaften vielfach bereit sind, trotz Verzuges des Versicherungsnehmers in der Prämienzahlung die Haftung weiter zu tragen und nur formlos mahnen. Eine solche Mahnung - auch wenn darin eine Nachfrist gesetzt worden wäre - kann aber, wie bereits ausgeführt, eine Leistungsfreiheit nicht zur Folge haben (so auch SZ. XIII/276).
Der für die Entscheidung wesentliche Umstand, ob die Mahnung den gesetzlichen Vorschriften entsprochen hat und ob sie dem Prämienschuldner auch zugekommen ist, wurde in erster Instanz nicht erörtert. Es fehlen dafür alle Behauptungen der Beklagten und damit auch alle Feststellungen der Untergerichte. Es liegt somit ein Feststellungsmangel vor, der vom Revisionsgericht unter dem geltend gemachten Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wahrzunehmen war.
Da zur Behebung dieses Mangels eine Verhandlung in erster Instanz nicht zu umgehen ist, waren beide untergerichtlichen Urteile aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.