Rechtssatz RS0080799
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080799
Geschäftszahl
3Ob722/54; 7Ob73/70; 7Ob68/77
Entscheidungsdatum
15.12.1977
Rechtssatz
Ist auf Grund einer zugekommenen qualifizierten Mahnung gemäß § 39 Abs 2 VersVG Leistungsfreiheit eingetreten, ändert sich hiedurch am Bestand des Versicherungsverhältnisses selbst, also an der Vertragsdauer und der Prämienzahlungspflicht nichts. Der Erwerber des versicherten Gegenstandes tritt in dieses Vertragsverhältnis ein, so wie es im Zeitpunkt des Erwerbes besteht.Ist auf Grund einer zugekommenen qualifizierten Mahnung gemäß Paragraph 39, Absatz 2, VersVG Leistungsfreiheit eingetreten, ändert sich hiedurch am Bestand des Versicherungsverhältnisses selbst, also an der Vertragsdauer und der Prämienzahlungspflicht nichts. Der Erwerber des versicherten Gegenstandes tritt in dieses Vertragsverhältnis ein, so wie es im Zeitpunkt des Erwerbes besteht.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 722/54
Entscheidungstext OGH 17.11.1954 3 Ob 722/54
Veröff: SZ 27/294
- 7 Ob 73/70
Entscheidungstext OGH 13.11.1970 7 Ob 73/70
Veröff: ZVR 1971/8 S 11 = VersR 1971,1074
- 7 Ob 68/77
Entscheidungstext OGH 15.12.1977 7 Ob 68/77
nur: Ist auf Grund einer zugekommenen qualifizierten Mahnung gemäß § 39 Abs 2 VersVG Leistungsfreiheit eingetreten, ändert sich hiedurch am Bestand des Versicherungsverhältnisses selbst, also an der Vertragsdauer und der Prämienzahlungspflicht nichts. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0080799
Dokumentnummer
JJR_19541117_OGH0002_0030OB00722_5400000_003