Rechtssatz RS0080739
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080739
Geschäftszahl
7Ob187/72 (7Ob188/72); 7Ob8/87
Entscheidungsdatum
26.03.1987
Rechtssatz
Liegt ein krankes Versicherungsverhältnis vor, bei dem der Versicherer im Innenverhältnis leistungsfrei ist, so sind dessen ohne Einverständnis des Versicherten abgegebenen verpflichtenden Erklärungen oder sonstigen Handlungen diesem gegenüber nicht wirksam (VersR 1964,80). Ob in der Befriedigung der geschädigten Dritten durch den Versicherer ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis ihrer Schadenersatzansprüche zu erblicken ist, kann daher im Regreßprozeß des Versicherers gegen den Versicherungsnehmer dahingestellt bleiben, weil ein solches Anerkenntnis für den Versicherungsnehmer nicht verbindlich wäre.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 187/72
Entscheidungstext OGH 08.11.1972 7 Ob 187/72
Veröff: VersR 1973,976 = ZfRV 1974 H2,115 (mit Glosse von Willvonseder)
- 7 Ob 8/87
Entscheidungstext OGH 26.03.1987 7 Ob 8/87
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0080739
Dokumentnummer
JJR_19721108_OGH0002_0070OB00187_7200000_003