Rechtssatz RS0080838
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080838
Geschäftszahl
7Ob76/74; 5Ob119/01p
Entscheidungsdatum
23.10.2001
Rechtssatz
Die Vermutungsregelung des § 74 Abs 2 VersVG gilt nur im Verhältnis zwischen dem Abschluß als Vertreter für einen anderen und dem Abschluß im eigenen Namen für fremde Rechnung. Die Vermutung spricht in diesem Fall nicht für die Stellvertretung, sondern für die Versicherung im eigenen Namen und für fremde Rechnung.Die Vermutungsregelung des Paragraph 74, Absatz 2, VersVG gilt nur im Verhältnis zwischen dem Abschluß als Vertreter für einen anderen und dem Abschluß im eigenen Namen für fremde Rechnung. Die Vermutung spricht in diesem Fall nicht für die Stellvertretung, sondern für die Versicherung im eigenen Namen und für fremde Rechnung.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 76/74
Entscheidungstext OGH 09.05.1974 7 Ob 76/74
Veröff: EvBl 1975/47 S 97 = VersR 1975,747
- 5 Ob 119/01p
Entscheidungstext OGH 23.10.2001 5 Ob 119/01p
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0080838
Dokumentnummer
JJR_19740509_OGH0002_0070OB00076_7400000_002