Rechtssatz RS0080984
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080984
Entscheidungsdatum
27.09.1990
Rechtssatz
Ist nach der Polizze Versicherungsräumlichkeit ein Hotel, besteht für einen Diebstahl durch Aufbrechen einer Tür im Hotel, in das der Dieb ohne Setzung eines der in Art 2 Abs 1 genannten Tatbestände gelangte, Versicherungsschutz nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des Art 1 Abs 2.Ist nach der Polizze Versicherungsräumlichkeit ein Hotel, besteht für einen Diebstahl durch Aufbrechen einer Tür im Hotel, in das der Dieb ohne Setzung eines der in Artikel 2, Absatz eins, genannten Tatbestände gelangte, Versicherungsschutz nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des Artikel eins, Absatz 2,
Entscheidungstexte
- 7 Ob 25/90
Entscheidungstext OGH 27.09.1990 7 Ob 25/90
Veröff: VersRdSch 1991,203 = VersR 1991,1276
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0080984
Dokumentnummer
JJR_19900927_OGH0002_0070OB00025_9000000_001