Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Beizupflichten ist dem Berufungsgericht darin, daß überschießende Feststellungen nicht zu berücksichtigen sind, wenn sie über den geltend gemachten Klagegrund hinausgehen (MietSlg. 38.765, 32.664; 7 Ob 46/82 ua). Klagegrund ist das Tatsachenvorbringen und nicht dessen rechtliche Beurteilung durch den Kläger. Macht der Kläger ausdrücklich nur einen bestimmten Rechtsgrund geltend, ist das Gericht an diesen gebunden (MietSlg. 32.664). Im vorliegenden Fall hat der Kläger dem Standpunkt der beklagten Partei, es liege ein Einbruchdiebstahl im Sinne der AEB nicht vor, weil die Täter in die Versicherungsräumlichkeit durch Anwendung der Originalschlüssel gelangt seien, ohne sich diese durch eine als Einbruchdiebstahl oder als Raub zu qualifizierende Vortat verschafft zu haben, nicht etwa eine Bestreitung der Tatsachengrundlagen oder gegenteilige Behauptungen entgegengesetzt. Der Kläger machte nur die Unrichtigkeit des Rechtsstandpunktes der beklagten Partei geltend und vertrat seinerseits die Ansicht, daß ein Versicherungsfall vorliege, weil die Täter die Küchentür aufgebrochen und somit in die Versicherungsräumlichkeit eingebrochen seien (AS 3 ON 1). Nach den obgenannten Grundsätzen hat daher das Berufungsgericht zu Recht die Feststellung über den Diebstahl des Schlüssels des Zimmers Nr. 4 durch Einbruch im Jahre 1987 als unbeachtlich angesehen. Daß die Täter mittels dieses Schlüssels in das Hotel gelangten, wurde vom Erstgericht nicht festgestellt. Das Erstgericht hat, wie sich aus seiner rechtlichen Beurteilung zweifelsfrei ergibt, diese Frage nach den Beweislastregeln gelöst und die Beweislast hiefür zu Unrecht der beklagten Partei aufgebürdet. Nach Art. 2 Abs. 1 lit. e AEB besteht für den Fall, daß der Dieb durch Anwendung der richtigen Schlüssel in die Versicherungsräumlichkeit gelangt ist, Versicherungsschutz nur unter der zusätzlichen Voraussetzung, daß er diese durch Einbruchdiebstahl oder durch Beraubung an sich gebracht hat. Gleich, ob hier insgesamt nur eine primäre Risikoumschreibung vorliegt oder die zusätzliche Voraussetzung einen sekundären Risikoeinschluß darstellt, wäre es Sache des Versicherungsnehmers, somit des Klägers gewesen, das Vorliegen der entsprechenden tatsächlichen Umstände zu behaupten und zu beweisen (vgl. Jabornegg, Das Risiko des Versicherers 29; Schauer, Einführung 116 f). Der Kläger leitet seinen Anspruch jedoch nur aus der Tatsache ab, daß die Verbindungstür zwischen Küche und Büro aufgebrochen wurde. Er vertritt die Ansicht, daß Versicherungsräumlichkeit (auch) das Büro sei, sodaß der Tatbestand nach Art. 2 Abs. 1 lit. a AEB verwirklicht worden sei, ohne Rücksicht darauf, wie der Dieb in das Hotel gelangte. Das Berufungsgericht ist dem Standpunkt des Klägers zu Recht nicht gefolgt. Nach Art. 2 Abs. 1 AEB gilt als Einbruchdiebstahl nur, wenn ein Dieb auf eine der in Abs. 1 bezeichneten Weise in die Versicherungsräumlichkeit (Art. 5) gelangte. Was unter Versicherungsräumlichkeit zu verstehen ist, wird durch den Verweis auf Art. 5 AEB und die dort enthaltene Definition klargestellt. Versicherungsräumlichkeit ist hier somit das Hotel Fürst. In dieses hätten daher die Täter unter Setzung eines der unter Abs. 1 angeführten Tatbestände gelangt sein müssen, was jedoch vom Kläger nicht einmal behauptet wurde. Das Aufbrechen von Türen in der Versicherungsräumlichkeit, in die der Dieb ohne Setzung eines der in Art. 2 Abs. 1 AEB angeführten Tatbestände eindrang, fällt nach Art. 2 Abs. 2 AEB nur unter der zusätzlichen Voraussetzung unter das versicherte Risiko, daß der Dieb während der Zeit, in der bedingungsgemäß oder besonders vereinbarte Sicherheiten nicht anzuwenden sind, in die Versicherungsräumlichkeit gelangte. Da das Vorliegen eines Tatbestandes nach Art. 2 Abs. 1 lit. e AEB nicht zu prüfen war, kann auch die Frage unerörtert bleiben, ob die beklagte Partei nicht - bei Erlangen der richtigen Schlüssel durch die Täter durch eine qualifizierte Vortat bereits im Jahre 1987 - wegen Verletzung der Gefahrstandspflicht durch den Kläger wegen nicht unverzüglicher Auswechslung des Schlosses nach § 25 VersVG leistungsfrei wäre (vgl. Martin, SVR2 D VIII Rz 14; Prölss-Martin, VVG24 194).Beizupflichten ist dem Berufungsgericht darin, daß überschießende Feststellungen nicht zu berücksichtigen sind, wenn sie über den geltend gemachten Klagegrund hinausgehen (MietSlg. 38.765, 32.664; 7 Ob 46/82 ua). Klagegrund ist das Tatsachenvorbringen und nicht dessen rechtliche Beurteilung durch den Kläger. Macht der Kläger ausdrücklich nur einen bestimmten Rechtsgrund geltend, ist das Gericht an diesen gebunden (MietSlg. 32.664). Im vorliegenden Fall hat der Kläger dem Standpunkt der beklagten Partei, es liege ein Einbruchdiebstahl im Sinne der AEB nicht vor, weil die Täter in die Versicherungsräumlichkeit durch Anwendung der Originalschlüssel gelangt seien, ohne sich diese durch eine als Einbruchdiebstahl oder als Raub zu qualifizierende Vortat verschafft zu haben, nicht etwa eine Bestreitung der Tatsachengrundlagen oder gegenteilige Behauptungen entgegengesetzt. Der Kläger machte nur die Unrichtigkeit des Rechtsstandpunktes der beklagten Partei geltend und vertrat seinerseits die Ansicht, daß ein Versicherungsfall vorliege, weil die Täter die Küchentür aufgebrochen und somit in die Versicherungsräumlichkeit eingebrochen seien (AS 3 ON 1). Nach den obgenannten Grundsätzen hat daher das Berufungsgericht zu Recht die Feststellung über den Diebstahl des Schlüssels des Zimmers Nr. 4 durch Einbruch im Jahre 1987 als unbeachtlich angesehen. Daß die Täter mittels dieses Schlüssels in das Hotel gelangten, wurde vom Erstgericht nicht festgestellt. Das Erstgericht hat, wie sich aus seiner rechtlichen Beurteilung zweifelsfrei ergibt, diese Frage nach den Beweislastregeln gelöst und die Beweislast hiefür zu Unrecht der beklagten Partei aufgebürdet. Nach Artikel 2, Absatz eins, Litera e, AEB besteht für den Fall, daß der Dieb durch Anwendung der richtigen Schlüssel in die Versicherungsräumlichkeit gelangt ist, Versicherungsschutz nur unter der zusätzlichen Voraussetzung, daß er diese durch Einbruchdiebstahl oder durch Beraubung an sich gebracht hat. Gleich, ob hier insgesamt nur eine primäre Risikoumschreibung vorliegt oder die zusätzliche Voraussetzung einen sekundären Risikoeinschluß darstellt, wäre es Sache des Versicherungsnehmers, somit des Klägers gewesen, das Vorliegen der entsprechenden tatsächlichen Umstände zu behaupten und zu beweisen vergleiche Jabornegg, Das Risiko des Versicherers 29; Schauer, Einführung 116 f). Der Kläger leitet seinen Anspruch jedoch nur aus der Tatsache ab, daß die Verbindungstür zwischen Küche und Büro aufgebrochen wurde. Er vertritt die Ansicht, daß Versicherungsräumlichkeit (auch) das Büro sei, sodaß der Tatbestand nach Artikel 2, Absatz eins, Litera a, AEB verwirklicht worden sei, ohne Rücksicht darauf, wie der Dieb in das Hotel gelangte. Das Berufungsgericht ist dem Standpunkt des Klägers zu Recht nicht gefolgt. Nach Artikel 2, Absatz eins, AEB gilt als Einbruchdiebstahl nur, wenn ein Dieb auf eine der in Absatz eins, bezeichneten Weise in die Versicherungsräumlichkeit (Artikel 5,) gelangte. Was unter Versicherungsräumlichkeit zu verstehen ist, wird durch den Verweis auf Artikel 5, AEB und die dort enthaltene Definition klargestellt. Versicherungsräumlichkeit ist hier somit das Hotel Fürst. In dieses hätten daher die Täter unter Setzung eines der unter Absatz eins, angeführten Tatbestände gelangt sein müssen, was jedoch vom Kläger nicht einmal behauptet wurde. Das Aufbrechen von Türen in der Versicherungsräumlichkeit, in die der Dieb ohne Setzung eines der in Artikel 2, Absatz eins, AEB angeführten Tatbestände eindrang, fällt nach Artikel 2, Absatz 2, AEB nur unter der zusätzlichen Voraussetzung unter das versicherte Risiko, daß der Dieb während der Zeit, in der bedingungsgemäß oder besonders vereinbarte Sicherheiten nicht anzuwenden sind, in die Versicherungsräumlichkeit gelangte. Da das Vorliegen eines Tatbestandes nach Artikel 2, Absatz eins, Litera e, AEB nicht zu prüfen war, kann auch die Frage unerörtert bleiben, ob die beklagte Partei nicht - bei Erlangen der richtigen Schlüssel durch die Täter durch eine qualifizierte Vortat bereits im Jahre 1987 - wegen Verletzung der Gefahrstandspflicht durch den Kläger wegen nicht unverzüglicher Auswechslung des Schlosses nach Paragraph 25, VersVG leistungsfrei wäre vergleiche Martin, SVR2 D römisch acht Rz 14; Prölss-Martin, VVG24 194).
Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.