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Rechtssatz RS0081006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0081006

Geschäftszahl

7Ob40/94

Entscheidungsdatum

28.06.1995

Norm

AEB Art2 Abs3 litc

Rechtssatz

Wurde kein besonders qualifiziertes Behältnis vereinbart, genügt die Verwahrung des Safeschlüssels in einem versperrten Möbelstück. Wurde allerdings im Versicherungsvertrag ausdrücklich ein qualifiziertes Behältnis, etwa ein gepanzerter Mauersafe, als verpflichtender Aufbewahrungsort für Bargeld vereinbart dann haftet der Versicherer nur dann, wenn der Täter den richtigen Schlüssel durch Erbrechen aus einem anderen Behältnis erlangt, das mindestens die gleiche Sicherheit bietet wie das vereinbarte qualifizierte Behältnis. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob die "Schlüsselvortat" außerhalb oder innerhalb des Versicherungsortes stattfindet.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 40/94
    Entscheidungstext OGH 28.06.1995 7 Ob 40/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081006

Im RIS seit

28.06.1995

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2023

Dokumentnummer

JJR_19950628_OGH0002_0070OB00040_9400000_003