Rechtssatz RS0081006
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081006
Entscheidungsdatum
28.06.1995
Rechtssatz
Wurde kein besonders qualifiziertes Behältnis vereinbart, genügt die Verwahrung des Safeschlüssels in einem versperrten Möbelstück. Wurde allerdings im Versicherungsvertrag ausdrücklich ein qualifiziertes Behältnis, etwa ein gepanzerter Mauersafe, als verpflichtender Aufbewahrungsort für Bargeld vereinbart dann haftet der Versicherer nur dann, wenn der Täter den richtigen Schlüssel durch Erbrechen aus einem anderen Behältnis erlangt, das mindestens die gleiche Sicherheit bietet wie das vereinbarte qualifizierte Behältnis. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob die "Schlüsselvortat" außerhalb oder innerhalb des Versicherungsortes stattfindet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081006
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2023
Dokumentnummer
JJR_19950628_OGH0002_0070OB00040_9400000_003