Die Revision ist berechtigt.
Auf den vorliegenden Sachverhalt sind die Allgemeinen Einbruchsdiebstahlversicherungsbedingungen (AEB 1972) anzuwenden. Nach Art.2 Abs.1 lit.a AEB 1972 liegt ein Einbruchsdiebstahl dann vor, wenn ein Dieb in die Versicherungsräumlichkeit durch Eindrücken oder Aufbrechen der Türen, Fenster ... eingebrochen hat. Sofern Sachen aufgrund der Versicherungsbedingungen (Art.4 Abs.2) oder besonderer Vereinbarung nur in verschlossenen Behältnissen versichert sind, gilt nach Abs.3 lit.c des Art.2 ein Diebstahl nur dann als Einbruchsdiebstahl im Sinne der Versicherungsbedingungen, wenn einer der unter Art.2 Abs.1 bezeichneten Tatbestände gegeben ist und überdies die Behältnisse (zB Geldschränke, Mauersafes, versperrte Möbelstücke udgl.) mit den Original- oder Duplikatschlüsseln eröffnet wurden, sofern diese in Behältnissen verwahrt waren, die mindestens die gleiche Sicherheit bieten wie die vereinbarten Behältnisse für die gestohlenen Sachen und der Täter sich in den Besitz der Schlüssel durch Erbrechen der Behältnisse oder Eröffnung derselben mittels Werkzeugen, die zu deren ordnungsmäßiger Eröffnung nicht bestimmt sind, gesetzt hat. Nach Art.4 Abs.2 AEB sind Bargeld, Wertpapiere, Sparkassenbücher, Urkunden, Edelsteine, Edelmetall und echte Perlen, Münzen- und Briefmarkensammlungen sowie Schmuck-, Gold- und Platinsachen nur in verschlossenen Behältnissen, die eine erhöhte Sicherheit, und zwar auch gegen die Wegnahme der Behältnisse selbst gewähren, versichert, sofern keine Sonderregelung getroffen wurde. Liegt eine Vereinbarung über die Aufbewahrung solcher Sachen in bestimmten Behältnissen vor, so sind sie nur versichert, wenn sie sich dort unter dem vereinbarten Verschluß befinden.Auf den vorliegenden Sachverhalt sind die Allgemeinen Einbruchsdiebstahlversicherungsbedingungen (AEB 1972) anzuwenden. Nach Artikel 2, Absatz eins, Litera a, AEB 1972 liegt ein Einbruchsdiebstahl dann vor, wenn ein Dieb in die Versicherungsräumlichkeit durch Eindrücken oder Aufbrechen der Türen, Fenster ... eingebrochen hat. Sofern Sachen aufgrund der Versicherungsbedingungen (Artikel 4, Absatz 2,) oder besonderer Vereinbarung nur in verschlossenen Behältnissen versichert sind, gilt nach Absatz 3, Litera c, des Artikel 2, ein Diebstahl nur dann als Einbruchsdiebstahl im Sinne der Versicherungsbedingungen, wenn einer der unter Artikel 2, Absatz eins, bezeichneten Tatbestände gegeben ist und überdies die Behältnisse (zB Geldschränke, Mauersafes, versperrte Möbelstücke udgl.) mit den Original- oder Duplikatschlüsseln eröffnet wurden, sofern diese in Behältnissen verwahrt waren, die mindestens die gleiche Sicherheit bieten wie die vereinbarten Behältnisse für die gestohlenen Sachen und der Täter sich in den Besitz der Schlüssel durch Erbrechen der Behältnisse oder Eröffnung derselben mittels Werkzeugen, die zu deren ordnungsmäßiger Eröffnung nicht bestimmt sind, gesetzt hat. Nach Artikel 4, Absatz 2, AEB sind Bargeld, Wertpapiere, Sparkassenbücher, Urkunden, Edelsteine, Edelmetall und echte Perlen, Münzen- und Briefmarkensammlungen sowie Schmuck-, Gold- und Platinsachen nur in verschlossenen Behältnissen, die eine erhöhte Sicherheit, und zwar auch gegen die Wegnahme der Behältnisse selbst gewähren, versichert, sofern keine Sonderregelung getroffen wurde. Liegt eine Vereinbarung über die Aufbewahrung solcher Sachen in bestimmten Behältnissen vor, so sind sie nur versichert, wenn sie sich dort unter dem vereinbarten Verschluß befinden.
Wie das Berufungsgericht zunächst richtig ausgesprochen hat, sind nach nunmehr ständiger Rechtsprechung Allgemeine Versicherungsbedingungen nach Vertragsauslegungsgrundsätzen auszulegen. Die Auslegung hat sich daher am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren (VR 1992/277; VR 1992/284). Bei Anwendung dieser Grundsätze kann der Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes, die Verwahrung des Tresorschlüssels in einer versperrten Schreibtischschublade sei als ausreichend anzusehen, nicht gefolgt werden.
Der Oberste Gerichtshof hat zwar in der Entscheidung VersR 1980, 758 = VR 1981, 155 ausgesprochen, daß die Bestimmung des Art.2 Abs.3 lit.c AEB den Zweck verfolge, dem Täter ein weiteres Hindernis in den Weg zu legen. Der Schlüssel zu einem Safe, in dem Bargeld verwahrt werde, dürfe einem Einbrecher nicht allzu leicht in die Hände fallen, da ansonsten das Erfordernis des versperrten Verwahrens von Geld zunichte gemacht werde. Ein solches Hindernis sei auch dann anzunehmen, wenn der Schlüssel für das versperrte Behältnis im gleichen Ausmaß gegen Entnahme abgesichert werde, wie das Behältnis, dessen Sperre er diene. Als versperrtes Behältnis im Sinne des Art.2 Abs.3 lit.c müsse auch ein versperrtes Möbelstück gelten.Der Oberste Gerichtshof hat zwar in der Entscheidung VersR 1980, 758 = VR 1981, 155 ausgesprochen, daß die Bestimmung des Artikel 2, Absatz 3, Litera c, AEB den Zweck verfolge, dem Täter ein weiteres Hindernis in den Weg zu legen. Der Schlüssel zu einem Safe, in dem Bargeld verwahrt werde, dürfe einem Einbrecher nicht allzu leicht in die Hände fallen, da ansonsten das Erfordernis des versperrten Verwahrens von Geld zunichte gemacht werde. Ein solches Hindernis sei auch dann anzunehmen, wenn der Schlüssel für das versperrte Behältnis im gleichen Ausmaß gegen Entnahme abgesichert werde, wie das Behältnis, dessen Sperre er diene. Als versperrtes Behältnis im Sinne des Artikel 2, Absatz 3, Litera c, müsse auch ein versperrtes Möbelstück gelten.
Im Gegensatz zu dem nunmehr zu entscheidenden Sachverhalt läßt sich der Vorentscheidung allerdings nicht entnehmen, ob überhaupt ein "qualifiziertes" Behältnis dem Versicherungsvertrag zugrundegelegt wurde. Wurde kein besonders qualifiziertes Behältnis vereinbart, genügt die Verwahrung des Safeschlüssels in einem versperrten Möbelstück, weil auch dieses als verschlossenes Behältnis im Sinne des Art.2 Abs.3 AEB angesehen wird. Anders liegt jedoch der Fall, wenn im Versicherungsvertrag ausdrücklich ein qualifiziertes Behältnis, wie im vorliegenden Fall ein gepanzerter Mauersafe, als verpflichtender Aufbewahrungsort für Bargeld vereinbart wurde. In diesem Fall haftet der Versicherer nur dann, wenn der Täter den richtigen Schlüssel durch Erbrechen aus einem anderen Behältnis erlangt, das mindestens die gleiche Sicherheit bietet wie das vereinbarte qualifizierte Behältnis (vgl. Martin, Sachversicherungsrecht DX Rz 10 und 11). Nur dann, wenn in derselben Position alternativ mehrere Behältnisse vereinbart wurden, genügt es, wenn das andere Behältnis dem am wenigsten qualifizierten der vereinbarten Behältnisse entspricht. Es spielt auch keine Rolle, ob die "Schlüsselvortat" außerhalb oder innerhalb des Versicherungsortes stattfindet, solange das andere Behältnis, in welchem der Safeschlüssel verwahrt wurde, zumindest die gleiche Sicherheit wie das vereinbarte qualifizierte Behältnis bietet.Im Gegensatz zu dem nunmehr zu entscheidenden Sachverhalt läßt sich der Vorentscheidung allerdings nicht entnehmen, ob überhaupt ein "qualifiziertes" Behältnis dem Versicherungsvertrag zugrundegelegt wurde. Wurde kein besonders qualifiziertes Behältnis vereinbart, genügt die Verwahrung des Safeschlüssels in einem versperrten Möbelstück, weil auch dieses als verschlossenes Behältnis im Sinne des Artikel 2, Absatz 3, AEB angesehen wird. Anders liegt jedoch der Fall, wenn im Versicherungsvertrag ausdrücklich ein qualifiziertes Behältnis, wie im vorliegenden Fall ein gepanzerter Mauersafe, als verpflichtender Aufbewahrungsort für Bargeld vereinbart wurde. In diesem Fall haftet der Versicherer nur dann, wenn der Täter den richtigen Schlüssel durch Erbrechen aus einem anderen Behältnis erlangt, das mindestens die gleiche Sicherheit bietet wie das vereinbarte qualifizierte Behältnis vergleiche Martin, Sachversicherungsrecht DX Rz 10 und 11). Nur dann, wenn in derselben Position alternativ mehrere Behältnisse vereinbart wurden, genügt es, wenn das andere Behältnis dem am wenigsten qualifizierten der vereinbarten Behältnisse entspricht. Es spielt auch keine Rolle, ob die "Schlüsselvortat" außerhalb oder innerhalb des Versicherungsortes stattfindet, solange das andere Behältnis, in welchem der Safeschlüssel verwahrt wurde, zumindest die gleiche Sicherheit wie das vereinbarte qualifizierte Behältnis bietet.
Nach der zutreffenden Meinung des Erstgerichtes kann aber auch nach der Anschauung eines verständigen Versicherten eine einfach versperrte Schreibtischschublade keinesfalls (zumindest!) die gleiche Sicherheit bieten wie ein verschlossener und gepanzerter Mauersafe. Es wäre daher Sache des Versicherten gewesen, den Schlüssel zum gepanzerten Mauersafe in einem Behältnis zu verwahren, das mindestens die gleiche Sicherheit wie der gepanzerte Mauersafe selbst bietet.
Der Revision war daher insgesamt Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 43 Abs.2, 50, 52 Abs.2, 392 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 43, Absatz 2, 50, 52, Absatz 2, 392, ZPO.