Rechtssatz RS0081029
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081029
Geschäftszahl
7Ob49/79; 7Ob40/94
Entscheidungsdatum
28.06.1995
Rechtssatz
Der Sinn des Art 2 Abs 3 lit c AEB kann nur darin erblickt werden, daß dem Täter durch das Verschließen bestimmter Gegenstände ein weiteres Hindernis in den Weg gelegt werden soll.Der Sinn des Artikel 2, Absatz 3, Litera c, AEB kann nur darin erblickt werden, daß dem Täter durch das Verschließen bestimmter Gegenstände ein weiteres Hindernis in den Weg gelegt werden soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0081029
Dokumentnummer
JJR_19791107_OGH0002_0070OB00049_7900000_003