Rechtssatz RS0081023
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081023
Geschäftszahl
7Ob49/79; 7Ob40/94
Entscheidungsdatum
28.06.1995
Rechtssatz
Leistungspflicht des Versicherers, wenn mittels eines eingesperrten Schlüssels ein weiterer Verwahrungsort, der den Kriterien des Art 2 Abs 3 AEB ebenfalls entspricht, zugänglich gemacht werden muß, um zu dem Schlüssel für jenes Behältnis zu gelangen, in dem sich letzten Endes die verwahrten Gegenstände befinden.Leistungspflicht des Versicherers, wenn mittels eines eingesperrten Schlüssels ein weiterer Verwahrungsort, der den Kriterien des Artikel 2, Absatz 3, AEB ebenfalls entspricht, zugänglich gemacht werden muß, um zu dem Schlüssel für jenes Behältnis zu gelangen, in dem sich letzten Endes die verwahrten Gegenstände befinden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0081023
Dokumentnummer
JJR_19791107_OGH0002_0070OB00049_7900000_002