Rechtssatz RS0081008
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081008
Entscheidungsdatum
13.10.1993
Rechtssatz
Die Ansicht, eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung befreie den Versicherer von seiner Leistungspflicht auch dann, wenn sie keinen Einfluß auf die Feststellung des Versicherungsfalles und die den Versicherer obliegende Leistung hatte, gilt für die besonderen Fälle des Art 8 Abs 2 AKHB infolge der dort ausdrücklich enthaltenen kausalen Beschränkung nicht.Die Ansicht, eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung befreie den Versicherer von seiner Leistungspflicht auch dann, wenn sie keinen Einfluß auf die Feststellung des Versicherungsfalles und die den Versicherer obliegende Leistung hatte, gilt für die besonderen Fälle des Artikel 8, Absatz 2, AKHB infolge der dort ausdrücklich enthaltenen kausalen Beschränkung nicht.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 36/84
Entscheidungstext OGH 18.10.1984 7 Ob 36/84
Veröff: ZVR 1985/94 S 174 = RdW 1985,372
- 7 Ob 25/93
Entscheidungstext OGH 13.10.1993 7 Ob 25/93
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0081008
Dokumentnummer
JJR_19841018_OGH0002_0070OB00036_8400000_002