Die dagegen wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Gemäß § 8 Abs.2 Z 2 AKHB 1988 hat der Versicherungsnehmer (Mitversicherte) in der Kfz-Haftpflichtversicherung - als Obliegenheit mit beschränkter Leistungspflicht - nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen. Zweck dieser Aufklärungsobliegenheit ist es, den Versicherer in die Lage zu versetzen, eine sachgemäße Entscheidung über die Behandlung des Versicherungsfalles zu treffen. Die Aufklärungsobliegenheit umfaßt daher auch die Klarstellung aller Umstände, die für eine allfällige Ablehnung der Deckung oder für künftige Regreßansprüche durch den Versicherer von Bedeutung sein können. Insbesondere fällt darunter die objektive Prüfung der körperlichen Beschaffenheit des am Unfall beteiligten Versicherungsnehmers (Mitversicherten) und seiner allfälligen Alkoholisierung oder Übermüdung. Der Versicherungsnehmer (Mitversicherte) ist daher gehalten, allenfalls auch gegen das eigene Interesse zu handeln (SZ 59/59 mwN). Der Oberste Gerichtshof hat auch bereits klargestellt, daß die Obliegenheit des Versicherungsnehmers, nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen, im Fall fraglicher Alkoholisierung nicht wie die öffentlich-rechtliche Verpflichtung des § 5 Abs.6 StVO auf die Fälle erheblicher Verletzung eines Dritten beschränkt ist (ZVR 1978/327; SZ 59/59 uva). Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich der Grundsatz, daß bei begründetem Verdacht auf eine Alkoholisierung im Rahmen dieser Obliegenheit die Verpflichtung zur Blutabnahme besteht. Ob der Verdacht durch einen Alkotest, eine klinische Untersuchung oder - wie hier - durch die Wahrnehmung auffälliger Alkoholisierungssymptome durch den einschreitenden Beamten der Straßenaufsicht begründet wurde, macht keinen Unterschied.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, AKHB 1988 hat der Versicherungsnehmer (Mitversicherte) in der Kfz-Haftpflichtversicherung - als Obliegenheit mit beschränkter Leistungspflicht - nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen. Zweck dieser Aufklärungsobliegenheit ist es, den Versicherer in die Lage zu versetzen, eine sachgemäße Entscheidung über die Behandlung des Versicherungsfalles zu treffen. Die Aufklärungsobliegenheit umfaßt daher auch die Klarstellung aller Umstände, die für eine allfällige Ablehnung der Deckung oder für künftige Regreßansprüche durch den Versicherer von Bedeutung sein können. Insbesondere fällt darunter die objektive Prüfung der körperlichen Beschaffenheit des am Unfall beteiligten Versicherungsnehmers (Mitversicherten) und seiner allfälligen Alkoholisierung oder Übermüdung. Der Versicherungsnehmer (Mitversicherte) ist daher gehalten, allenfalls auch gegen das eigene Interesse zu handeln (SZ 59/59 mwN). Der Oberste Gerichtshof hat auch bereits klargestellt, daß die Obliegenheit des Versicherungsnehmers, nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen, im Fall fraglicher Alkoholisierung nicht wie die öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Paragraph 5, Absatz 6, StVO auf die Fälle erheblicher Verletzung eines Dritten beschränkt ist (ZVR 1978/327; SZ 59/59 uva). Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich der Grundsatz, daß bei begründetem Verdacht auf eine Alkoholisierung im Rahmen dieser Obliegenheit die Verpflichtung zur Blutabnahme besteht. Ob der Verdacht durch einen Alkotest, eine klinische Untersuchung oder - wie hier - durch die Wahrnehmung auffälliger Alkoholisierungssymptome durch den einschreitenden Beamten der Straßenaufsicht begründet wurde, macht keinen Unterschied.
Die bedungene Leistungsfreiheit tritt dann nicht ein, wenn die Aufklärungspflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt wurde. Für eine vorsätzliche Begehung der Obliegenheitsverletzung nach § 8 Abs.2 Z 2 AKHB 1988 genügt schon das allgemeine Bewußtsein des Versicherungsnehmers (Mitversicherten), daß er nach einem von ihm (mit-)verschuldeten Unfall an der Aufklärung des Sachverhaltes nach Kräften mitzuwirken hat; dieses Bewußtsein ist heute bei einem haftpflichtversicherten Kraftfahrer in der Regel vorauszusetzen. Mit der Behauptung, panische Angst vor Spritzen zu haben, kann der Beweis, die Obliegenheitsverletzung bloß leicht fahrlässig begangen zu haben, nicht geführt werden. Wurde ein Kraftfahrer - wie der Kläger im vorliegenden Fall - auf die Verpflichtung zur Blutabnahme hingewiesen und weigert er sich ausdrücklich, sich Blut abnehmen zu lassen, dann wurde die Aufklärungsobliegenheit mangels Vorliegens von weiteren Gründen, die seine Zurechnungsfähigkeit ausschließen könnten, vorsätzlich verletzt. Eine Belehrung über die versicherungsrechtlichen Folgen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung ist nicht erforderlich (VersR 1979, 560). Daß der Kläger weder vom Sicherheitswacheorgan noch vom Polizeiarzt, von welchem er zur Blutabnahme aufgefordert worden war, über versicherungsrechtliche Konsequenzen seiner Weigerung belehrt wurde, hat auf die Schuldform keinen Einfluß.Die bedungene Leistungsfreiheit tritt dann nicht ein, wenn die Aufklärungspflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt wurde. Für eine vorsätzliche Begehung der Obliegenheitsverletzung nach Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, AKHB 1988 genügt schon das allgemeine Bewußtsein des Versicherungsnehmers (Mitversicherten), daß er nach einem von ihm (mit-)verschuldeten Unfall an der Aufklärung des Sachverhaltes nach Kräften mitzuwirken hat; dieses Bewußtsein ist heute bei einem haftpflichtversicherten Kraftfahrer in der Regel vorauszusetzen. Mit der Behauptung, panische Angst vor Spritzen zu haben, kann der Beweis, die Obliegenheitsverletzung bloß leicht fahrlässig begangen zu haben, nicht geführt werden. Wurde ein Kraftfahrer - wie der Kläger im vorliegenden Fall - auf die Verpflichtung zur Blutabnahme hingewiesen und weigert er sich ausdrücklich, sich Blut abnehmen zu lassen, dann wurde die Aufklärungsobliegenheit mangels Vorliegens von weiteren Gründen, die seine Zurechnungsfähigkeit ausschließen könnten, vorsätzlich verletzt. Eine Belehrung über die versicherungsrechtlichen Folgen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung ist nicht erforderlich (VersR 1979, 560). Daß der Kläger weder vom Sicherheitswacheorgan noch vom Polizeiarzt, von welchem er zur Blutabnahme aufgefordert worden war, über versicherungsrechtliche Konsequenzen seiner Weigerung belehrt wurde, hat auf die Schuldform keinen Einfluß.
In den Fällen der Verletzung einer Obliegenheit gemäß § 8 Abs.2 AKHB 1988 ist der Kausalitätsgegenbeweis - abweichend von § 6 Abs.3 VersVG - auch bei Vorsatz zulässig. Diese Beweislast trifft nach ständiger Rechtsprechung (ZVR 1984/247; VersR 1985, 579; VersR 1989, 829; ZVR 1989/97; VersR 1989, 978) den Versicherungsnehmer. Der Oberste Gerichtshof hat auch schon zum Ausdruck gebracht, daß dieser Kausalitätsgegenbeweis strikt zu führen ist und daß nur solche Beweismittel dafür geeignet sind, die dem unterdrückten Beweismittel gleichwertig sind (VersR 1986, 51; VersR 1989, 829; SZ 64/141; VR 1993, 197). Zutreffend haben die Vorinstanzen im vorliegenden Fall auf der Basis des festgestellten objektiven Sachverhalts, wonach der intervenierende Polizeibeamte beim Kläger starke Anzeichen einer Alkoholisierung wahrnahm, die zwei Stunden später durchgeführte klinische Untersuchung jedoch keine erhebliche Alkholisierung ergab, den Kausalitätsgegenbeweis nicht als erbracht angesehen, weil damit nicht sicher erwiesen wurde, daß der Kläger im Unfallszeitpunkt nicht in einem durch Alkohol beeinträchtigten, die Fahrtüchtigkeit ausschließenden Zustand war. Auf die Kritik an der Rechtsprechung (Lorenz, Verletzung vertraglicher Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall: Beweismittelbeschränkungen für den Kausalitätsgegenbeweis?, VR 1993, 81 ff) muß bei Vorliegen solcher Feststellungen jedenfalls nicht eingegangen werden.In den Fällen der Verletzung einer Obliegenheit gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AKHB 1988 ist der Kausalitätsgegenbeweis - abweichend von Paragraph 6, Absatz 3, VersVG - auch bei Vorsatz zulässig. Diese Beweislast trifft nach ständiger Rechtsprechung (ZVR 1984/247; VersR 1985, 579; VersR 1989, 829; ZVR 1989/97; VersR 1989, 978) den Versicherungsnehmer. Der Oberste Gerichtshof hat auch schon zum Ausdruck gebracht, daß dieser Kausalitätsgegenbeweis strikt zu führen ist und daß nur solche Beweismittel dafür geeignet sind, die dem unterdrückten Beweismittel gleichwertig sind (VersR 1986, 51; VersR 1989, 829; SZ 64/141; VR 1993, 197). Zutreffend haben die Vorinstanzen im vorliegenden Fall auf der Basis des festgestellten objektiven Sachverhalts, wonach der intervenierende Polizeibeamte beim Kläger starke Anzeichen einer Alkoholisierung wahrnahm, die zwei Stunden später durchgeführte klinische Untersuchung jedoch keine erhebliche Alkholisierung ergab, den Kausalitätsgegenbeweis nicht als erbracht angesehen, weil damit nicht sicher erwiesen wurde, daß der Kläger im Unfallszeitpunkt nicht in einem durch Alkohol beeinträchtigten, die Fahrtüchtigkeit ausschließenden Zustand war. Auf die Kritik an der Rechtsprechung (Lorenz, Verletzung vertraglicher Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall: Beweismittelbeschränkungen für den Kausalitätsgegenbeweis?, VR 1993, 81 ff) muß bei Vorliegen solcher Feststellungen jedenfalls nicht eingegangen werden.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.