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Rechtssatz RS0081048

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0081048

Geschäftszahl

1Ob625/94; 1Ob296/98f

Entscheidungsdatum

23.03.1999

Rechtssatz

Auch durch den Vertrieb von Wanderkarten mit unrichtigen, somit falsche Auskünfte gebenden Eintragungen kann in das Eigentum (Grundeigentum) (oder in ein anderes absolutes Recht) eingegriffen werden, wenn dadurch Dritte, etwa Wanderer, in adäquat kausaler Weise zum Eingriff, etwa zum unzulässigen Betreten fremden Grunds und zum Aufenthalt auf diesem veranlaßt werden können. Die "Auskunft", hier durch den Blick in die von einem Sachkundigen hergestellte Wanderkarte wird vom Wanderer oder Radwanderer gerade dazu eingeholt, um eine Entscheidungshilfe für die Wahl der Wanderroute und Radwanderroute durch ein bestimmtes Gebiet zu erlangen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 625/94
    Entscheidungstext OGH 29.08.1995 1 Ob 625/94
    Veröff: SZ 68/145
  • 1 Ob 296/98f
    Entscheidungstext OGH 23.03.1999 1 Ob 296/98f
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Vertrieb von Gutscheinmünzen durch die Tageszeitung Täglich Alles und widerrechtliche Verwendung dieser Münzen durch unbekannte Dritte, um nur durch Größenprüfer geschützten Warenautomaten Waren zu entnehmen. (T1); Veröff: SZ 72/49

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081048

Dokumentnummer

JJR_19950829_OGH0002_0010OB00625_9400000_001