Rechtssatz RS0081066
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081066
Geschäftszahl
7Ob58/81; 7Ob246/98x; 7Ob69/01z; 7Ob3/14p
Entscheidungsdatum
26.02.2014
Norm
AKHB Art8 Abs2
AKIB Art6 Abs2
VersVG §5
Rechtssatz
Ist eine juristische Person Versicherungsnehmer, so muss im Interesse der Gefahrengemeinschaft auch die geordnete Obliegenheitserfüllung gewährleistet sein. Dies trifft nur dann zu, wenn die juristische Person für das Verhalten und die Kenntnis ihrer Vertretungsorgane einzustehen hat. Wo es auf das Wissen des Versicherungsnehmers ankommt, wird ihm das Wissen seines Vertreters als eigenes zugerechnet; die an ein Wissen geknüpften Rechtsfolgen treten zum Nachteil des Versicherungsnehmers ein. Knüpft sich an ein Wissen eine Anzeige, Auskunfts- oder sonstige Obliegenheit, so ist die Nichterfüllung zuzurechnen, soweit das Wissen in Frage steht.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 58/81
Entscheidungstext OGH 14.01.1982 7 Ob 58/81
Veröff: VersR 1983,648
- 7 Ob 246/98x
Entscheidungstext OGH 27.01.1999 7 Ob 246/98x
Auch
- 7 Ob 69/01z
Entscheidungstext OGH 27.04.2001 7 Ob 69/01z
Vgl auch; Veröff: SZ 74/83
- 7 Ob 3/14p
Entscheidungstext OGH 26.02.2014 7 Ob 3/14p
Auch; Beisatz: Die juristische Person hat auch für das Verhalten und die Kenntnis ihrer Vertretungsorgane einzustehen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0081066
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2014
Dokumentnummer
JJR_19820114_OGH0002_0070OB00058_8100000_001