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Rechtssatz RS0081085

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0081085

Geschäftszahl

1Ob625/94

Entscheidungsdatum

29.08.1995

Rechtssatz

Spätestens, wenn ein Radfahrer an Ort und Stelle mit der Absperrung einer Forststraße durch einen Schranken und zusätzlich noch mit der Fahrverbotstafel nach der Forstlichen KennzeichnungsV konfrontiert ist, muß ihm klar sein, daß er auf die Richtigkeit einer Wanderkarte - in der diese Forststraße als Radwanderweg eingezeichnet ist - und die darin erteilte Auskunft insoweit nicht mehr vertrauen darf, weil sich die Verhältnisse in der Natur eben anders darstellen. Eine Haftung desjenigen, der die Wanderkarte auflegt oder vertreibt, kommt in einem solchen Fall mangels Adäquanz nicht in Frage, weil nicht damit gerechnet werden kann, daß jemand unter Berufung auf eine Wanderkarte die in der Natur davon abweichenden Sperren und Verbotstafeln einfach mißachtet.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 625/94
    Entscheidungstext OGH 29.08.1995 1 Ob 625/94
    Veröff: SZ 68/145

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081085

Dokumentnummer

JJR_19950829_OGH0002_0010OB00625_9400000_003