Rechtssatz RS0081086
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081086
Entscheidungsdatum
25.01.2006
Rechtssatz
Der Versicherungsnehmer, der die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen objektiver Verletzung der Führerscheinklausel für sich vermeiden will, muß alles ihm Mögliche unternehmen, um einen anderen, sei es auch den Eigentümer, Halter oder einen zweiten Versicherungsnehmer, vom Benützen des versicherten Kraftfahrzeuges ohne Lenkerberechtigung abzuhalten (hier: Ehegatten).
Entscheidungstexte
- 7 Ob 61/79
Entscheidungstext OGH 13.03.1980 7 Ob 61/79
Veröff: SZ 53/43 = ZVR 1980/350 S 381
- 7 Ob 25/91
Entscheidungstext OGH 24.10.1991 7 Ob 25/91
Beisatz: Dieser Sorgfaltsmaßstab muß auch gegenüber dem Überlasser eines Fahrzeuges gelten. (T1) Veröff: SZ 64/151 = ZVR 1992/103 S 223 = RZ 1993/57 S 173
- 7 Ob 3/06a
Entscheidungstext OGH 25.01.2006 7 Ob 3/06a
Auch; Beisatz: Trotz Kenntnis vom Fehlen einer gültigen Lenkerberechtigung ihres Ehegatten liegt kein Veschulden der Versicherungsnehmerin an der Ermöglichung der Schwarzfahrt vor, wenn diese mehrfach präventiv der Polizei „Sachwarzfahrten" meldete, auf Grund von Aggressionshandlungen des Ehegatten ihr gegenüber das Fahrzeugschloss nicht auswechselte und keine konkreten Hinweise hatte, dass der Ehegatte in den letzten 12 Monaten vor dem Unfall mit dem Pkw gefahren sei. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0081086
Dokumentnummer
JJR_19800313_OGH0002_0070OB00061_7900000_004