Nach Art 6 Abs 2 lit b AKHB (= § 7 Abs 2 Z 1 AKHB 1985) (Führerscheinklausel) ist als Obliegenheit, die zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist und deren Verletzung im Zeitpunkt des Schadensereignisses die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung bewirkt, bestimmt, daß der Lenker eine Lenkerberechtigung für die Gruppe besitzt, in die das Fahrzeug fällt; die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen aber bestehen, wenn diese ohne Verschulden annehmen konnten, daß der Lenker die Lenkerberechtigung besitzt, oder wenn der Lenker das Fahrzeug ohne Willen des Halters gelenkt hat. Ob die Annahme des Berufungsgerichtes, das (offensichtlich bloß vorübergehende) Überlassen des Fahrzeuges zum Zurückfahren an den Arbeitsplatz am Folgetag habe bereits die Mithaltereigenschaft des R***** begründet, richtig ist, muß hier nicht weiter geprüft werden.Nach Artikel 6, Absatz 2, Litera b, AKHB (= Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, AKHB 1985) (Führerscheinklausel) ist als Obliegenheit, die zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist und deren Verletzung im Zeitpunkt des Schadensereignisses die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung bewirkt, bestimmt, daß der Lenker eine Lenkerberechtigung für die Gruppe besitzt, in die das Fahrzeug fällt; die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen aber bestehen, wenn diese ohne Verschulden annehmen konnten, daß der Lenker die Lenkerberechtigung besitzt, oder wenn der Lenker das Fahrzeug ohne Willen des Halters gelenkt hat. Ob die Annahme des Berufungsgerichtes, das (offensichtlich bloß vorübergehende) Überlassen des Fahrzeuges zum Zurückfahren an den Arbeitsplatz am Folgetag habe bereits die Mithaltereigenschaft des R***** begründet, richtig ist, muß hier nicht weiter geprüft werden.
Mit der Überlassung des PKWs an R***** wurde diesem die faktische Verfügungewalt daran übertragen. Nach der einhelligen Judikatur genügt die ausdrücklich abgegebene Erklärung, einen Führerschein zu besitzen nur dann, wenn besondere Umstände vorliegen, die diese Behauptung als glaubwürdig erscheinen lassen, im allgemeinen ist hier jedoch ein strenger Maßstab anzulegen (vgl zuletzt ZVR 1988/74 = VR 1988, 23).Mit der Überlassung des PKWs an R***** wurde diesem die faktische Verfügungewalt daran übertragen. Nach der einhelligen Judikatur genügt die ausdrücklich abgegebene Erklärung, einen Führerschein zu besitzen nur dann, wenn besondere Umstände vorliegen, die diese Behauptung als glaubwürdig erscheinen lassen, im allgemeinen ist hier jedoch ein strenger Maßstab anzulegen vergleiche zuletzt ZVR 1988/74 = VR 1988, 23).
Das Versprechen R***** gegenüber der Beklagten, das Fahrzeug keinem weiteren Lenker zu überlassen, befreite diese nicht von ihrer Haftung gegenüber der klagenden Partei. In der Rechtsprechung und Lehre (vgl Prölss-Martin VVG24, 1126 mwN) wird zwar die Auffassung vertreten, daß ein auf einer vom Überlasser des Fahrzeuges nicht genehmigten Strecke vom Lenker, der ohne Lenkerberechtigung fährt, verursachter Unfall eine Schwarzfahrt im Sinne des Art 6 Abs 2 lit b AKHB darstelle. Ob diese von Schweitzer mit triftigen Gründen kritisierte Ansicht (vgl VersR 1968, 924) geteilt wird, ist hier nicht von entscheidender Beutung. Der führerscheinlose Übernehmer eines Fahrzeuges, der damit auch fahren will, kann nicht einem Verwahrer, bei dem von vornherein feststeht, daß er das Fahrzeug nicht benützen will und darf, gleichgehalten werden. Mit dem Überlassen eines Fahrzeuges an eine Person, deren Lenkerberechtigung bzw Vertrauenswürdigkeit nicht überprüft wird zur Inbetriebnahme dieses Fahrzeuges, unterläßt der Versicherungsnehmer schuldhaft die von ihm zu fordernde Mitwirkung, daß das Fahrzeug nur von Lenkern mit gültiger Lenkerberechtigung benützt wird. Eine Person, die vorspiegelt, im Besitz eines Führerscheines zu sein, ist kein vertrauenswürdiger Garant dafür, daß diese Verpflichtung auch eingehalten wird. Aus seinem verantwortungslosen Verhalten ist vielmehr zu erschließen, daß er überhaupt nichts daran findet, das Fahrzeug auch einem anderen, der ebenfalls über keine Lenkberechtigung verfügt, zu überlassen. Wenn von der Rechtsprechung gefordert wird, daß der Halter darauf zu dringen hat, daß ein mitversicherter Ehegatte, der über keine Lenkerberechtigung verfügt, vom anderen Gatten nicht die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug erlangt (vgl SZ 53/43), so muß dieser Sorgfaltsmaßstab auch gegenüber dem Überlasser eines Fahrzeuges gelten. Nur so kann dem Grundgedanken, zu verhindern, daß das Fahrzeug kontrollos jedem Beliebigen in die Hände fällt, entsprochen werden.Das Versprechen R***** gegenüber der Beklagten, das Fahrzeug keinem weiteren Lenker zu überlassen, befreite diese nicht von ihrer Haftung gegenüber der klagenden Partei. In der Rechtsprechung und Lehre vergleiche Prölss-Martin VVG24, 1126 mwN) wird zwar die Auffassung vertreten, daß ein auf einer vom Überlasser des Fahrzeuges nicht genehmigten Strecke vom Lenker, der ohne Lenkerberechtigung fährt, verursachter Unfall eine Schwarzfahrt im Sinne des Artikel 6, Absatz 2, Litera b, AKHB darstelle. Ob diese von Schweitzer mit triftigen Gründen kritisierte Ansicht vergleiche VersR 1968, 924) geteilt wird, ist hier nicht von entscheidender Beutung. Der führerscheinlose Übernehmer eines Fahrzeuges, der damit auch fahren will, kann nicht einem Verwahrer, bei dem von vornherein feststeht, daß er das Fahrzeug nicht benützen will und darf, gleichgehalten werden. Mit dem Überlassen eines Fahrzeuges an eine Person, deren Lenkerberechtigung bzw Vertrauenswürdigkeit nicht überprüft wird zur Inbetriebnahme dieses Fahrzeuges, unterläßt der Versicherungsnehmer schuldhaft die von ihm zu fordernde Mitwirkung, daß das Fahrzeug nur von Lenkern mit gültiger Lenkerberechtigung benützt wird. Eine Person, die vorspiegelt, im Besitz eines Führerscheines zu sein, ist kein vertrauenswürdiger Garant dafür, daß diese Verpflichtung auch eingehalten wird. Aus seinem verantwortungslosen Verhalten ist vielmehr zu erschließen, daß er überhaupt nichts daran findet, das Fahrzeug auch einem anderen, der ebenfalls über keine Lenkberechtigung verfügt, zu überlassen. Wenn von der Rechtsprechung gefordert wird, daß der Halter darauf zu dringen hat, daß ein mitversicherter Ehegatte, der über keine Lenkerberechtigung verfügt, vom anderen Gatten nicht die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug erlangt vergleiche SZ 53/43), so muß dieser Sorgfaltsmaßstab auch gegenüber dem Überlasser eines Fahrzeuges gelten. Nur so kann dem Grundgedanken, zu verhindern, daß das Fahrzeug kontrollos jedem Beliebigen in die Hände fällt, entsprochen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.