Rechtssatz RS0081449
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081449
Entscheidungsdatum
24.10.1991
Rechtssatz
Mit dem Überlassen eines Fahrzeuges an eine Person, deren Lenkerberechtigung bzw Vertrauenswürdigkeit nicht überprüft wurde, zur Inbetriebnahme dieses Fahrzeuges, unterläßt der Versicherungsnehmer schuldhaft die von ihm zu fordernde Mitwirkung, daß das Fahrzeug nur von Lenkern mit gültiger Lenkerberechtigung benützt wird. Ihn treffen die Folgen der Obliegenheitsverletzung des § 7 Abs 2 Z 1 AKHB 1985 (= § 6 Abs 2 Z 1 AKHB 1988) daher auch dann, wenn derjenige, dem er das Fahrzeug zum Lenken überlassen hat und der über keine Lenkerberechtigung verfügt, dieses Fahrzeug einem Dritten, der ebenfalls keine Lenkerberechtigung besitzt, überläßt.Mit dem Überlassen eines Fahrzeuges an eine Person, deren Lenkerberechtigung bzw Vertrauenswürdigkeit nicht überprüft wurde, zur Inbetriebnahme dieses Fahrzeuges, unterläßt der Versicherungsnehmer schuldhaft die von ihm zu fordernde Mitwirkung, daß das Fahrzeug nur von Lenkern mit gültiger Lenkerberechtigung benützt wird. Ihn treffen die Folgen der Obliegenheitsverletzung des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, AKHB 1985 (= Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, AKHB 1988) daher auch dann, wenn derjenige, dem er das Fahrzeug zum Lenken überlassen hat und der über keine Lenkerberechtigung verfügt, dieses Fahrzeug einem Dritten, der ebenfalls keine Lenkerberechtigung besitzt, überläßt.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 25/91
Entscheidungstext OGH 24.10.1991 7 Ob 25/91
Veröff: SZ 64/151 = VR 1992,159 = ZVR 1992/103 s 223 = RZ 1993/57 S 173
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0081449
Dokumentnummer
JJR_19911024_OGH0002_0070OB00025_9100000_001