Rechtssatz RS0081096
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081096
Geschäftszahl
7Ob115/70; 7Ob4/77
Entscheidungsdatum
03.03.1977
Norm
AKHB Art8 Abs2
AKIB Art6 Abs2 Z2
AKB §7
Rechtssatz
Zur Aufklärungspflicht des Versicherungsnehmers gehört es insbesondere auch, daß über die Person des an einem Verkehrsunfall schuldtragenden Lenkers sofort Klarheit geschaffen wird, und zwar nicht nur über seine Identität, sondern auch in solchen Belangen, die für Regreßmöglichkeiten seines Versicherers bedeutsam sind wie etwa ein durch Alkohol beeinträchtigter Zustand des Lenkers zur Unfallszeit (7 Ob 193/67 JBl 1968,572).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0081096
Dokumentnummer
JJR_19700708_OGH0002_0070OB00115_7000000_001