Aus den Entscheidungsgründen:
Die Obliegenheit, nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen, verpflichtet den Versicherten, alles zweckdienliche zur Aufklärung des Unfallsereignisses selbst dann vorzunehmen, wenn es seinen eigenen Interessen zum Nachteil gereichen sollte (SZ 42/173; VersR 1973/1179; ZVR 1976/54). Die Aufklärungspflicht des Versicherungsnehmers soll nicht nur die nötigen Feststellungen über den Unfallsablauf, die Verantwortlichkeit der Beteiligten und den Umfang des entstandenen Schadens ermöglichen (VersR 1969/1033; 1973/879 u. a.), sondern auch die Klarstellung aller jener Umstände gewährleisten, die für allfällige Regreßansprüche des Versicherers von Bedeutung sein können. Darunter fällt aber auch die objektive Prüfung der körperlichen Beschaffenheit des an einem Unfall beteiligten Versicherungsnehmers hinsichtlich einer allfälligen Alkoholisierung oder Übermüdung (SZ 46/104; JBl. 1968/572; ZVR 1971/12; 7 Ob 66/76). Verhindert daher - wie hier - der Versicherte durch einen nach dem Unfall, jedoch vor dem Erscheinen der Gendarmerie vorgenommenen Nachtrunk die Feststellung seiner allfälligen Alkoholisierung im Unfallszeitpunkt, so verletzt er hiedurch seine Aufklärungspflicht.
Unzutreffend sind die Ausführungen des Revisionswerbers, daß er zu einer Unfallmeldung gar nicht verpflichtet gewesen wäre. Auch wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben die Beteiligten ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen (§ 4 Abs. 5 StVO). Eine solche Meldung darf nur dann unterbleiben, wenn die Beteiligten oder jene Personen, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihre Identität nachgewiesen haben (§ 4 Abs. 5, 2. Satz StVO). Kann daher der Kraftfahrzeuglenker den Geschädigten nicht erreichen, so hat er, wenn auch der Sachschaden nur gering ist, ohne unnötigen Aufschub der nächsten Polizei- oder Gendarmeriestelle den Unfall zu melden. Diese Verpflichtung besteht auch im Verhältnis zwischen dem Versicherten und seinem Kaskoversicherer. Nur wenn bei einem Unfall ausschließlich das Fahrzeug des Versicherten beschädigt wurde, besteht keine Verpflichtung zur Unfallsmeldung im Sinne des § 4 Abs. 5 StVO. In diesem Sinne ist auch die vom Revisionswerber zitierte Entscheidung ZVR 1975/202 zu verstehen (7 Ob 72/76). Ob der Revisionswerber auch dadurch seine Aufklärungspflicht verletzt hat, daß er nicht schon von der Unfallstelle aus die zuständige Sicherheitsbehörde von seinem Unfall verständigte und deren Eintreffen abwartete, kann daher dahingestellt bleiben. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß der Revisionswerber seine Aufklärungspflicht (nach Art. 8 Abs. 2 Z. 2 AKHB Art. 6 Abs. 2 Z. 2 AKHB) verletzt hat, ist somit frei von Rechtsirrtum.Unzutreffend sind die Ausführungen des Revisionswerbers, daß er zu einer Unfallmeldung gar nicht verpflichtet gewesen wäre. Auch wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben die Beteiligten ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen (Paragraph 4, Absatz 5, StVO). Eine solche Meldung darf nur dann unterbleiben, wenn die Beteiligten oder jene Personen, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihre Identität nachgewiesen haben (Paragraph 4, Absatz 5, 2, Satz StVO). Kann daher der Kraftfahrzeuglenker den Geschädigten nicht erreichen, so hat er, wenn auch der Sachschaden nur gering ist, ohne unnötigen Aufschub der nächsten Polizei- oder Gendarmeriestelle den Unfall zu melden. Diese Verpflichtung besteht auch im Verhältnis zwischen dem Versicherten und seinem Kaskoversicherer. Nur wenn bei einem Unfall ausschließlich das Fahrzeug des Versicherten beschädigt wurde, besteht keine Verpflichtung zur Unfallsmeldung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5, StVO. In diesem Sinne ist auch die vom Revisionswerber zitierte Entscheidung ZVR 1975/202 zu verstehen (7 Ob 72/76). Ob der Revisionswerber auch dadurch seine Aufklärungspflicht verletzt hat, daß er nicht schon von der Unfallstelle aus die zuständige Sicherheitsbehörde von seinem Unfall verständigte und deren Eintreffen abwartete, kann daher dahingestellt bleiben. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß der Revisionswerber seine Aufklärungspflicht (nach Artikel 8, Absatz 2, Ziffer 2, AKHB Artikel 6, Absatz 2, Ziffer 2, AKHB) verletzt hat, ist somit frei von Rechtsirrtum.
Die Beklagte hat demnach den objektiven Tatbestand der dem Revisionswerber angelasteten Obliegenheitsverletzung dargetan, der nun seinerseits zu beweisen gehabt hätte, daß er nicht vorsätzlich gehandelt habe. Für eine vorsätzliche Begehung der Obliegenheitsverletzung nach Art. 8 Abs. 2, Z. 2 und Art. 6 Abs. 2 Z. 2 AKHB reicht aber schon das allgemeine Bewußtsein des Versicherungsnehmers aus, daß er bei der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken hat. Dieses Bewußtsein ist bei einem Versicherungsnehmer in der Regel vorauszusetzen, es sei denn, daß sich aus besonderen, von ihm zu beweisenden Umständen das Gegenteil ergibt (VersR 1958/389, 1973/1179; ZVR 1971/162; 7 Ob 72/76). Da der Revisionswerber einen derartigen Beweis nicht, erbrachte, ist davon auszugehen, daß er seine Aufklärungspflicht vorsätzlich verletzt hat.Die Beklagte hat demnach den objektiven Tatbestand der dem Revisionswerber angelasteten Obliegenheitsverletzung dargetan, der nun seinerseits zu beweisen gehabt hätte, daß er nicht vorsätzlich gehandelt habe. Für eine vorsätzliche Begehung der Obliegenheitsverletzung nach Artikel 8, Absatz 2,, Ziffer 2 und Artikel 6, Absatz 2, Ziffer 2, AKHB reicht aber schon das allgemeine Bewußtsein des Versicherungsnehmers aus, daß er bei der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken hat. Dieses Bewußtsein ist bei einem Versicherungsnehmer in der Regel vorauszusetzen, es sei denn, daß sich aus besonderen, von ihm zu beweisenden Umständen das Gegenteil ergibt (VersR 1958/389, 1973/1179; ZVR 1971/162; 7 Ob 72/76). Da der Revisionswerber einen derartigen Beweis nicht, erbrachte, ist davon auszugehen, daß er seine Aufklärungspflicht vorsätzlich verletzt hat.
Die vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht durch den Versicherten befreit aber den Kaskoversicherer von seiner Leistungspflicht selbst dann, wenn die Obliegenheitsverletzung keinen Einfluß auf die Feststellung oder den Umfang der von ihm zu erbringenden Leistung gehabt hat (VersR 1973/1179 u. a. m.).
Im Bereiche der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung gehört hingegen die Verpflichtung des Versicherten, nach Möglichkeit zur Aufklärung des Sachverhaltes beizutragen, nach ihrer Einordnung in Art. 8 Abs. 2 AKHB zu jenen Obliegenheiten, bei deren Verletzung - selbst wenn sie vorsätzlich erfolgt - sich die Leistungspflicht des Versicherers auf jenen Betrag beschränkt, den er bei gehöriger Erfüllung der Pflicht (durch den Versicherungsnehmer) zu leisten gehabt hätte. Die Beweislast dafür, daß die Obliegenheitsverletzung auf die Leistungspflicht des Versicherers keinen Einfluß hatte, obliegt aber auch hier dem Versicherten (SZ 46/104; 7 Ob 18/76). Der Revisionswerber konnte aber nicht beweisen, daß er sich im Unfallszeitpunkt nicht in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand im Sinne des § 5 Abs. 1 StVO befunden hat. Er muß sich daher so behandeln lassen, als ob sein pflichtgemäßes Verhalten für ihn das ungünstigste Ergebnis erbracht und er demnach die Obliegenheit nach Art. 6 Abs. 2 lit. c AKHB verletzt hätte (7 Ob 18/76). Diese Obliegenheitsverletzung hat aber die mit 30 000 S begrenzte Leistungsfreiheit des Versicherers zur Folge. Ein durch das Unfallsereignis entstandener, diesen Betrag übersteigender Schaden eines Dritten ist im Hinblick auf die Feststellungen der Unterinstanzen auszuschließen.Im Bereiche der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung gehört hingegen die Verpflichtung des Versicherten, nach Möglichkeit zur Aufklärung des Sachverhaltes beizutragen, nach ihrer Einordnung in Artikel 8, Absatz 2, AKHB zu jenen Obliegenheiten, bei deren Verletzung - selbst wenn sie vorsätzlich erfolgt - sich die Leistungspflicht des Versicherers auf jenen Betrag beschränkt, den er bei gehöriger Erfüllung der Pflicht (durch den Versicherungsnehmer) zu leisten gehabt hätte. Die Beweislast dafür, daß die Obliegenheitsverletzung auf die Leistungspflicht des Versicherers keinen Einfluß hatte, obliegt aber auch hier dem Versicherten (SZ 46/104; 7 Ob 18/76). Der Revisionswerber konnte aber nicht beweisen, daß er sich im Unfallszeitpunkt nicht in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, StVO befunden hat. Er muß sich daher so behandeln lassen, als ob sein pflichtgemäßes Verhalten für ihn das ungünstigste Ergebnis erbracht und er demnach die Obliegenheit nach Artikel 6, Absatz 2, Litera c, AKHB verletzt hätte (7 Ob 18/76). Diese Obliegenheitsverletzung hat aber die mit 30 000 S begrenzte Leistungsfreiheit des Versicherers zur Folge. Ein durch das Unfallsereignis entstandener, diesen Betrag übersteigender Schaden eines Dritten ist im Hinblick auf die Feststellungen der Unterinstanzen auszuschließen.